Autor-Archiv Hagen Döhl

VonHagen Döhl

Streit um Kautionen

Wer auszieht, wartet oft lange bis er die Mietkaution zurückbekommt. Dabei ist das als Sicherheit hinterlegte Geld grundsätzlich zum Ende des Mietvertrags umgehend fällig. Es sei denn, dass noch Mieten oder Nebenkosten ausstehen.

Verrechnet werden darf die Rücklage durch den Vermieter auch bei Schäden in der Wohnung und mangelhaft ausgeführten Schönheitsreparaturen. Der Vermieter muß aber seine Ansprüche in der Regel schon bei der Wohnungsrückgabe geltend machen.

Anschließend bleiben ihm laut Landgericht Berlin (62 S 150/98) sechs Monate Zeit, diese genau zu beziffern und notfalls gerichtlich geltend zu machen.

Läßt sich der Vermieter mehr Zeit, sollten Mieter klagen und Zinsen verlangen.

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Kein Reklamationsrecht bei Schwarzarbeit

Pfuscht ein Handwerker bei der Schwarzarbeit, steht der Bauherr rechtlich im Regen: Er kann den Schwarzarbeiter weder zur Rückgabe des Geldes zwingen noch dazu, den monierten Mangel zu beseitigen .
(Saarländisches Oberlandesgericht, 1 U 298/99-56)
Die Folgen des Urteils: Statt schwarz und billig an einen Parkettboden zu kommen, muss der Kläger die Kosten für die nötigen Nachbesserungen jetzt selbst berappen. Statt rund 8000 Mark schlägt der Holzfußboden nun mit 20700 Mark zu Buche. Die Richter verweigerten dem Bauherrn die erhoffte Rückendeckung aus einem einfachen Grund: Mit Schwarzarbeitern kommen grundsätzlich keine wirksamen Verträge zu Stande.

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Sozialgerichtsbarkeit: Querulanten sollen zahlen

Verfahren vor den Sozialgerichten sind derzeit (Gerichts-) kostenfrei. Der Freistaat Sachsen hat 1999 rund 18 Millionen DM für diesen Zweig ihrer Justiz ausgegeben, aber daraus nur 730 TDM eingenommen. Im Justizministerium ist man offensdichtlich der Meinung, dass es vor allem Querulanten seien, die die Kostenfreiheit ausnutzen, um alles und jedes beim Sozialgericht überprüfen zu lassen.
Der Freisstaat befürwortet einen entsprechenden Referentenentwurf des Bundesarbeitsministeriums, nachdem die Verfahren kostenpflichtig werden sollen, um solche Klagen einzuschränken.
Wir sind der Meinung, dass vom Ansatz her der Gedanke richtig ist. Es muss aber in jedem Fall gewährleistet sein, dass mittellose Kläger Zugang zum Verfahren durch Bewilligung von Prozesskostenhilfe erhalten müssen, damit deren Rechte durch die Kostenpflicht nicht beschränkt werden.
(Informationsquelle: Sächsische Zeitung 30.11.2000)

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Einmalzahlungen und Arbeitslosengeld

Die Bundesregierung will jetzt die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichtes vom 24.05.2000 sowie 10.11.1998 umsetzen und hat einen Gesetzentwurf eingebracht, der vorsieht, dass auch Einmalzahlungen – wie Weihnachts- und Urlaubsgeld – künftig in die Berechnung des Arbeitslosen- und Krankengeldes einbezogen werden.
Bislang waren zwar die Einmalzahlungen beitragspflichtig zur Sozialversicherung. Diesen Beiträgen standen allerdings keine Leistungen der Versicherungsträger gegenüber, weil die Einmalzahlungen in die Berechnung der Leistungsbeträge nicht einbezogen worden waren.
Durch die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes war der Gesetzgeber gehalten, eine Lösung hierfür herbeizuführen. Zunächst stand auch eine Variante zur Diskussion, dass auf Einmalzahlungen keine Beiträge erhoben würden. Dies hat man offensichtlich allerdings zu Gunsten der Leistungsempfänger fallengelassen.
Das Gesetz soll zum 1.01.2001 in Kraft treten. Unklar ist bislang, ob das Gesetz auch eine Rückwirkung auf bereits ergangene Leistungsbescheide haben wird.

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Einmalzahlungen und Arbeitslosengeld

Die Bundesregierung will jetzt die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichtes vom 24.05.2000 sowie 10.11.1998 umsetzen und hat einen Gesetzentwurf eingebracht, der vorsieht, dass auch Einmalzahlungen – wie Weihnachts- und Urlaubsgeld – künftig in die Berechnung des Arbeitslosen- und Krankengeldes einbezogen werden.
Bislang waren zwar die Einmalzahlungen beitragspflichtig zur Sozialversicherung. Diesen Beiträgen standen allerdings keine Leistungen der Versicherungsträger gegenüber, weil die Einmalzahlungen in die Berechnung der Leistungsbeträge nicht einbezogen worden waren.
Durch die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes war der Gesetzgeber gehalten, eine Lösung hierfür herbeizuführen. Zunächst stand auch eine Variante zur Diskussion, dass auf Einmalzahlungen keine Beiträge erhoben würden. Dies hat man offensichtlich allerdings zu Gunsten der Leistungsempfänger fallengelassen.
Das Gesetz soll zum 1.01.2001 in Kraft treten. Unklar ist bislang, ob das Gesetz auch eine Rückwirkung auf bereits ergangene Leistungsbescheide haben wird.

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Zivilprozessreform

Seit Jahresbeginn wird das Vorhaben des Justizministeriums zur Reform des Zivilprozesses (Kerngedanken: Stärkung der I. Instanz, Einführung einer Güteverhandlung, Einführung des originären Einzelrichterprinzips beim Landgericht, Abschaffung der Streitwertrevision, Umgestaltung der Berufung in ein Instrument der Fehlerkontrolle) kontrovers diskutiert. Am 8.09.2000 wurde das Vorhaben von der Bundesregierung als Gesetzentwurf eingebracht (BR-Drucksache 536/00).
Bei einer Umfrage der Bundesrechtsanwaltskammer sprachen sich 94 % der befragten Rechtsanwälte gegen zentrale Punkte der Reformvorschläge aus. Selbst die teilweise vorhandene Kritik aus der Richterschaft hat das Justizministerium nicht zum Anlass genommen, wesentliche Korrekturen an dem Reformvorschlag anzubringen.

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Justizreform

Wiedereinmal sollen unter dem Gesichtspunkt der Verbesserung der Rechtspflege die Rechte der Prozeßparteien in Zivilverfahren vor den deutschen Gerichten deutlich beschnitten werden. So sollen vor allem die erstinstanzlichen Gerichte „gestärkt“ werden, allerdings zu Lasten der Rechtsmittelmöglichkeiten der Bürger. Die gesamte Struktur des Zivilverfahrens und des Rechtsmittelrechtes soll verändert werden. Das Bundesjustizministerium verspricht zwar eine verbesserte Qualität der Verfahren in 1.Instanz. Ob die Rechtpflege dies mit den Mitteln des Reformgesetzes wird umsetzen können, ist mehr als zweifelhaft.

Bundesweit haben sich die Rechtsanwälte im Interesse ihrer Mandanten gegen die wesentlichsten Teile der vorgesehenen Reform gestellt und sie als weitestgehend unnnötig oder gar falsch bezeichnet. Gerade die Beschränkung der Rechtsmittel wird als mit den Grundpfeilern unseres Rechtssystems unvereinbar angesehen. So soll es beispielsweise keine generelle Möglichkeit der Tatsachenberufung mehr geben, sondern nur noch die Möglichkeit, die erstinstanzlichen Entscheidungen auf Rechtsfehler zu prüfen. Selbst einige höhere Gerichte haben die Reform abgelehnt.

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat sich, ebenso wie die meisten Rechtsanwaltskammern der Länder, mit umfangreichen Argumenten und Stellungnahmen zu Wort gemeldet. Wie bei früheren Reformen des Zivilprozeßrechts -in der Vergangenheit wurden beispielsweise die Berufungsgrenzen schon mehrfach angehoben und ein sogenanntes „vereinfachtes Verfahren“ (§ 495a ZPO) eingeführt- blieben aber die Stellungnahmen ungehört. Die Reform wird also kommen.

Mehr zum Inhalt der vorgesehenen Reform und der Stellungnahme der BRAK erfahren Sie unter http://www.brak.de . Die Sächsische Rechtanwaltskammer wird uns demnächst zur Information unserer Mandanten mit weiteren Hinweisen „versorgen“. Sobald uns diese zugänglich sind, werden wir sie an dieser Stelle veröffentlichen. (aktuelle Meldung vom 16.12.2000)

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Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteilsanspruch

Der Einwand des Erben im Pflichtteilsprozess, dass der Pflichtteilsberechtigte vom Erblasser bereits sogenannte bestimmte Vorempfänge erhalten habe, die er sich auf den Pflichtteilsanspruch anrechnen lassen müsse, ist gemäß § 2315 BGB begründet, wenn der Erblasser dem Pflichtteilsberechtigten zu seinen Lebzeiten Zuwendungen gemacht hat, hinsichtlich der er bestimmte, dass diese auf den Pflichtteil anzurechnen sein sollen (Palandt/Edenhofer Rd.-Nr. 1 zu § 2315 BGB).
Der Erbe muss allerdings den Nachweis führen, dass der Erblasser bereits bei der Zuwendung (und nicht später) bestimmt hat, dass die Zuwendung auf den Pflichtteilsanspruch angerechnet werden soll. Unter Umständen kommt auch eine stillschweigende Anrechnungsbestimmung in Betracht.

Hinweis: Der Pflichtteilsanspruch verjährt übrigens innerhalb von 3 Jahren seit der Kenntnis von der beeinträchtigenden Verfügung (§ 2332 BGB). Im Zweifel wird es in der Regel auf die Kenntnis von dem Testament, durch das die Enterbung des Pflichtteilsberechtigten geregelt wurde, ankommen. Ohne die Kenntnis von der Verfügung des Erblassers beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre ab Eintritt des Erbfalles.

VonHagen Döhl

Zurückstellung vom Wehrdienst wegen besonderer bzw. unzumutbarer Härte

Eine Zurückstellung vom Wehrdienst ist anzuordnen, wenn dies für den Einzuberufenden eine besondere Härte bedeuten würde, etwa, wenn bei einem Tierhaltungsbetrieb keine geeignete Ersatzkraft gefunden werden kann, damit eine Umorganisation des landwirtschaftlichen Betriebes nicht möglich ist und erhebliche finanzielle Belastungen eingegangen wurden.
(VG Leipzig, Beschl. vom 28.05.1998)

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Verkäufer haftbar für falsche Flächenangaben

Der Verkäufer einer Wohnung haftet, wenn die Wohnfläche im Vertrag oder im Verkaufsprospekt nicht richtig angegeben ist. Das entschied der Bundesgerichtshof.
Der Verkäufer einer Dachwohnung mußte dem Käufer Schadensersatz zahlen, weil die Wohnfläche im Verkaufsprospekt um mehr als zehn Prozent zu hoch angegeben war. Der Verkäufer hatte fälschlicherweise den Platz unter den Dachschrägen mitberechnet. Er mußte nicht nur einen Teil des Kaufpreises zurückbezahlen sondern auch die Finanzierungs- sowie Notarkosten, ebenso die Steuern.
(Bundesgerichtshof, V ZR 246/96)