Autor-Archiv Hagen Döhl

VonHagen Döhl

Zum 01.01.2001 in Kraft tretende Änderung des Kindesunterhaltsrechts

Das Gesetz zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kindesunterhaltsrechts vom 2. November 2000 (Bundesgesetzblatt 2000, Teil 1 Nr. 48, Seite 1479) bringt insbesondere eine Änderung des § 1612 b Abs. 5 BGB mit sich. Hiernach soll das staatliche Kindergeld nicht auf den Kindesunterhalt angerechnet werden, wenn der Barunterhaltspflichtige außerstande ist, Unterhalt in Höhe von 135 % des Regelbetrages abzüglich hälftigen Kindergeldes zu leisten. 135 % des Regelbetrages – Ost liegen geringfügig über der Einkommensgruppe 4 der Berliner Tabelle bzw. der Unterhaltsleitlinien des Oberlandesgerichtes Dresden. Der Einstufung in die Unterhaltsgruppe 4 liegt ein bereinigtes Nettoeinkommen in Höhe von 3.100,00 – 3.500,00 DM des Unterhaltspflichtigen zugrunde. 135 % des Regelbetrages – West entsprechen der 6. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle. 135 % des Regelbetrages – Ost bedeuten für die erste Altersstufe (0-5 Jahre) 438,00 DM Kindesunterhalt abzüglich hälftiges staatliches Kindergeld in Höhe von 135,00 DM, demnach einen verbleibenden Unterhalt von 303,00 DM. In der zweiten Altersstufe (6-11 Jahre) sind 135 % des Regelbetrages 530,00 DM, so dass nach hälftigem Abzug des staatlichen Kindergeldes in Höhe von 135,00 DM ein Zahlbetrag in Höhe von 395,00 DM verbleibt und in der dritten Altersstufe (12-17 Jahre) sind 135 % des Regelbetrages 628,00 DM, so dass unter hälftiger Anrechnung des staatlichen Kindergeldes in Höhe von 135,00 DM ein Zahlbetrag in Höhe von 493,00 DM verbleibt. Das bedeutet, dass für alle darunter liegenden Unterhaltsbeträge lediglich eine anteilige Anrechnung des staatlichen Kindergeldes erfolgt bzw. mitunter gar kein staatliches Kindergeld Anrechnung findet.
Diese Gesetzesänderung, die eine isolierte Änderung der Kindergeldanrechnung (§ 1612 b Abs. 5 BGB) darstellt führt aber nicht dazu, dass die von Bund und den Ländern zu tragenden Unterhaltsvorschußleistungen nach § 2 und 8 UVG angehoben werden. Des Weiteren ist zu beachten, dass der neue § 1612 b Abs. 5 BGB nicht auf volljährige Kinder und auch nicht auf volljährige Schüler im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB Anwendung findet.

Eine Abänderung alter Unterhaltstitel aufgrund dieses neuen Gesetzes ist nach dem Unterhaltstitelanpassungsgetz (Bundesgesetzblatt 2000, Teil 1, Seite 1480 Art. 4) möglich. Hiernach erfolgt eine Abänderung des alten Titels lediglich hinsichtlich der Kindergeldanrechnung, nicht jedoch hinsichtlich des Bedarfsbetrages. Dieses Gesetz tritt ebenso am 01.01.2001 in Kraft und zu beachten ist hierbei, das dieses Gesetz bereits am 01.01.2006 wieder außer Kraft tritt. Auf der Grundlage dieser Bestimmung ist die Anpassung des alten Unterhaltstitels für minderjährige Kinder auf die neue Kindergeldanrechnung bis zum 31.12.2005 auf Antrag im vordruckfreien vereinfachten Verfahren nach § 655 ZPO möglich. Wichtig ist hierbei auch, dass die Abänderung des Unterhaltstitels erst ab dem Tag nach dem Eingang des Antrags bei Gericht möglich ist. Für die Vergangenheit ist keine Abänderung möglich, auch nicht bei Verzug des Verpflichteten

VonHagen Döhl

Sozialgerichtsbarkeit: Querulanten sollen zahlen

Verfahren vor den Sozialgerichten sind derzeit (Gerichts-) kostenfrei. Der Freistaat Sachsen hat 1999 rund 18 Millionen DM für diesen Zweig ihrer Justiz ausgegeben, aber daraus nur 730 TDM eingenommen. Im Justizministerium ist man offensdichtlich der Meinung, dass es vor allem Querulanten seien, die die Kostenfreiheit ausnutzen, um alles und jedes beim Sozialgericht überprüfen zu lassen.
Der Freisstaat befürwortet einen entsprechenden Referentenentwurf des Bundesarbeitsministeriums, nachdem die Verfahren kostenpflichtig werden sollen, um solche Klagen einzuschränken.
Wir sind der Meinung, dass vom Ansatz her der Gedanke richtig ist. Es muss aber in jedem Fall gewährleistet sein, dass mittellose Kläger Zugang zum Verfahren durch Bewilligung von Prozesskostenhilfe erhalten müssen, damit deren Rechte durch die Kostenpflicht nicht beschränkt werden.
(Informationsquelle: Sächsische Zeitung 30.11.2000)

VonHagen Döhl

Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteilsanspruch

Der Einwand des Erben im Pflichtteilsprozess, dass der Pflichtteilsberechtigte vom Erblasser bereits sogenannte bestimmte Vorempfänge erhalten habe, die er sich auf den Pflichtteilsanspruch anrechnen lassen müsse, ist gemäß § 2315 BGB begründet, wenn der Erblasser dem Pflichtteilsberechtigten zu seinen Lebzeiten Zuwendungen gemacht hat, hinsichtlich der er bestimmte, dass diese auf den Pflichtteil anzurechnen sein sollen (Palandt/Edenhofer Rd.-Nr. 1 zu § 2315 BGB).
Der Erbe muss allerdings den Nachweis führen, dass der Erblasser bereits bei der Zuwendung (und nicht später) bestimmt hat, dass die Zuwendung auf den Pflichtteilsanspruch angerechnet werden soll. Unter Umständen kommt auch eine stillschweigende Anrechnungsbestimmung in Betracht.

Hinweis: Der Pflichtteilsanspruch verjährt übrigens innerhalb von 3 Jahren seit der Kenntnis von der beeinträchtigenden Verfügung (§ 2332 BGB). Im Zweifel wird es in der Regel auf die Kenntnis von dem Testament, durch das die Enterbung des Pflichtteilsberechtigten geregelt wurde, ankommen. Ohne die Kenntnis von der Verfügung des Erblassers beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre ab Eintritt des Erbfalles.

VonHagen Döhl

Justizreform

Wiedereinmal sollen unter dem Gesichtspunkt der Verbesserung der Rechtspflege die Rechte der Prozeßparteien in Zivilverfahren vor den deutschen Gerichten deutlich beschnitten werden. So sollen vor allem die erstinstanzlichen Gerichte „gestärkt“ werden, allerdings zu Lasten der Rechtsmittelmöglichkeiten der Bürger. Die gesamte Struktur des Zivilverfahrens und des Rechtsmittelrechtes soll verändert werden. Das Bundesjustizministerium verspricht zwar eine verbesserte Qualität der Verfahren in 1.Instanz. Ob die Rechtpflege dies mit den Mitteln des Reformgesetzes wird umsetzen können, ist mehr als zweifelhaft.

Bundesweit haben sich die Rechtsanwälte im Interesse ihrer Mandanten gegen die wesentlichsten Teile der vorgesehenen Reform gestellt und sie als weitestgehend unnnötig oder gar falsch bezeichnet. Gerade die Beschränkung der Rechtsmittel wird als mit den Grundpfeilern unseres Rechtssystems unvereinbar angesehen. So soll es beispielsweise keine generelle Möglichkeit der Tatsachenberufung mehr geben, sondern nur noch die Möglichkeit, die erstinstanzlichen Entscheidungen auf Rechtsfehler zu prüfen. Selbst einige höhere Gerichte haben die Reform abgelehnt.

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat sich, ebenso wie die meisten Rechtsanwaltskammern der Länder, mit umfangreichen Argumenten und Stellungnahmen zu Wort gemeldet. Wie bei früheren Reformen des Zivilprozeßrechts -in der Vergangenheit wurden beispielsweise die Berufungsgrenzen schon mehrfach angehoben und ein sogenanntes „vereinfachtes Verfahren“ (§ 495a ZPO) eingeführt- blieben aber die Stellungnahmen ungehört. Die Reform wird also kommen.

Mehr zum Inhalt der vorgesehenen Reform und der Stellungnahme der BRAK erfahren Sie unter http://www.brak.de . Die Sächsische Rechtanwaltskammer wird uns demnächst zur Information unserer Mandanten mit weiteren Hinweisen „versorgen“. Sobald uns diese zugänglich sind, werden wir sie an dieser Stelle veröffentlichen. (aktuelle Meldung vom 16.12.2000)

VonHagen Döhl

Zivilprozessreform

Seit Jahresbeginn wird das Vorhaben des Justizministeriums zur Reform des Zivilprozesses (Kerngedanken: Stärkung der I. Instanz, Einführung einer Güteverhandlung, Einführung des originären Einzelrichterprinzips beim Landgericht, Abschaffung der Streitwertrevision, Umgestaltung der Berufung in ein Instrument der Fehlerkontrolle) kontrovers diskutiert. Am 8.09.2000 wurde das Vorhaben von der Bundesregierung als Gesetzentwurf eingebracht (BR-Drucksache 536/00).
Bei einer Umfrage der Bundesrechtsanwaltskammer sprachen sich 94 % der befragten Rechtsanwälte gegen zentrale Punkte der Reformvorschläge aus. Selbst die teilweise vorhandene Kritik aus der Richterschaft hat das Justizministerium nicht zum Anlass genommen, wesentliche Korrekturen an dem Reformvorschlag anzubringen.

VonHagen Döhl

Einmalzahlungen und Arbeitslosengeld

Die Bundesregierung will jetzt die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichtes vom 24.05.2000 sowie 10.11.1998 umsetzen und hat einen Gesetzentwurf eingebracht, der vorsieht, dass auch Einmalzahlungen – wie Weihnachts- und Urlaubsgeld – künftig in die Berechnung des Arbeitslosen- und Krankengeldes einbezogen werden.
Bislang waren zwar die Einmalzahlungen beitragspflichtig zur Sozialversicherung. Diesen Beiträgen standen allerdings keine Leistungen der Versicherungsträger gegenüber, weil die Einmalzahlungen in die Berechnung der Leistungsbeträge nicht einbezogen worden waren.
Durch die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes war der Gesetzgeber gehalten, eine Lösung hierfür herbeizuführen. Zunächst stand auch eine Variante zur Diskussion, dass auf Einmalzahlungen keine Beiträge erhoben würden. Dies hat man offensichtlich allerdings zu Gunsten der Leistungsempfänger fallengelassen.
Das Gesetz soll zum 1.01.2001 in Kraft treten. Unklar ist bislang, ob das Gesetz auch eine Rückwirkung auf bereits ergangene Leistungsbescheide haben wird.

VonHagen Döhl

Einmalzahlungen und Arbeitslosengeld

Die Bundesregierung will jetzt die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichtes vom 24.05.2000 sowie 10.11.1998 umsetzen und hat einen Gesetzentwurf eingebracht, der vorsieht, dass auch Einmalzahlungen – wie Weihnachts- und Urlaubsgeld – künftig in die Berechnung des Arbeitslosen- und Krankengeldes einbezogen werden.
Bislang waren zwar die Einmalzahlungen beitragspflichtig zur Sozialversicherung. Diesen Beiträgen standen allerdings keine Leistungen der Versicherungsträger gegenüber, weil die Einmalzahlungen in die Berechnung der Leistungsbeträge nicht einbezogen worden waren.
Durch die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes war der Gesetzgeber gehalten, eine Lösung hierfür herbeizuführen. Zunächst stand auch eine Variante zur Diskussion, dass auf Einmalzahlungen keine Beiträge erhoben würden. Dies hat man offensichtlich allerdings zu Gunsten der Leistungsempfänger fallengelassen.
Das Gesetz soll zum 1.01.2001 in Kraft treten. Unklar ist bislang, ob das Gesetz auch eine Rückwirkung auf bereits ergangene Leistungsbescheide haben wird.

VonHagen Döhl

Bauunternehmer: Ohne Anspruch auf Entgelt für Planungsarbeit

Ein Bauunternehmer hat grundsätzlich keinen Anspruch auf die Bezahlung von Planungsarbeiten. Dies entschied das Koblenzer Oberlandesgericht. Wie die „Monatsschrift für Deutsches Recht“ in ihrer jüngsten Ausgabe berichtet, ist nach Meinung der Richter allgemein anzunehmen, daß der Unternehmer die Zeichnungen, Leistungsbeschreibungen, Modelle oder Kostenvoranschläge im eigenen Interesse anfertigt, weil er hofft, den Auftrag zu erhalten. Eine Bezahlung dieser Leistungen könne er daher nur verlangen, wenn dies ausdrücklich vereinbart worden sei
Das Gericht wies mit seinem Urteil die Zahlungsklage eines Bauunternehmers ab. Der Kläger hatte Pläne für ein Mehrfamilienhauses entworfen und ausgeschrieben. Die Baukosten waren der Frau jedoch zu hoch. Sie teilte dem Kläger daher später mit, sie wolle das Haus von einem anderen Unternehmer errichten lassen. Dieser stellte ihr daraufhin einen Betrag von 12 350 Mark in Rechnung. Zu Unrecht, wie das OLG jetzt entschied. Einen Lohnanspruch hat der Bauunternehmer nur mit einer klaren vertraglichen Grundlage.
(Oberlandesgericht Koblenz, 5 U 90/97)

VonHagen Döhl

Schriftformerfordernis bei nachträglicher Vertragsänderung

Erfolgt eine nachträgliche Vertragsänderung durch Einfügen im Vertragstext oberhalb der bisherigen Unterschriften, ist das Schriftformerfordernis auch ohne erneute Unterzeichnung beider Vertragsteile erfüllt, wenn die Änderung oder Ergänzung dem übereinstimmenden Willen der Parteien entspricht.
Es bleibt den Parteien unbenommen, im Falle der nachträglichen Änderung eines ursprünglich in zwei Urkunden geschlossenen Vertrages, über die Änderung lediglich eine Urkunde herzustellen.
(OLG Dresden, Urt. vom 21.05.1999)

VonHagen Döhl

Verkäufer haftbar für falsche Flächenangaben

Der Verkäufer einer Wohnung haftet, wenn die Wohnfläche im Vertrag oder im Verkaufsprospekt nicht richtig angegeben ist. Das entschied der Bundesgerichtshof.
Der Verkäufer einer Dachwohnung mußte dem Käufer Schadensersatz zahlen, weil die Wohnfläche im Verkaufsprospekt um mehr als zehn Prozent zu hoch angegeben war. Der Verkäufer hatte fälschlicherweise den Platz unter den Dachschrägen mitberechnet. Er mußte nicht nur einen Teil des Kaufpreises zurückbezahlen sondern auch die Finanzierungs- sowie Notarkosten, ebenso die Steuern.
(Bundesgerichtshof, V ZR 246/96)