Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteilsanspruch

VonHagen Döhl

Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteilsanspruch

Der Einwand des Erben im Pflichtteilsprozess, dass der Pflichtteilsberechtigte vom Erblasser bereits sogenannte bestimmte Vorempfänge erhalten habe, die er sich auf den Pflichtteilsanspruch anrechnen lassen müsse, ist gemäß § 2315 BGB begründet, wenn der Erblasser dem Pflichtteilsberechtigten zu seinen Lebzeiten Zuwendungen gemacht hat, hinsichtlich der er bestimmte, dass diese auf den Pflichtteil anzurechnen sein sollen (Palandt/Edenhofer Rd.-Nr. 1 zu § 2315 BGB).
Der Erbe muss allerdings den Nachweis führen, dass der Erblasser bereits bei der Zuwendung (und nicht später) bestimmt hat, dass die Zuwendung auf den Pflichtteilsanspruch angerechnet werden soll. Unter Umständen kommt auch eine stillschweigende Anrechnungsbestimmung in Betracht.

Hinweis: Der Pflichtteilsanspruch verjährt übrigens innerhalb von 3 Jahren seit der Kenntnis von der beeinträchtigenden Verfügung (§ 2332 BGB). Im Zweifel wird es in der Regel auf die Kenntnis von dem Testament, durch das die Enterbung des Pflichtteilsberechtigten geregelt wurde, ankommen. Ohne die Kenntnis von der Verfügung des Erblassers beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre ab Eintritt des Erbfalles.

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