Autor-Archiv Hagen Döhl

VonHagen Döhl

Bei feuchter Wand 20 Prozent Mietminderung

Feuchtigkeitsschäden in der Wohnung mit Schimmelbildung geben Mieter das Recht, die Miete um 20 Prozent zu kürzen.
Mit dem Urteil entsprach das AG Köln der Klage einer Mieterin, die wegen einer feuchten Wand im Kinderzimmer ihrer Wohnung von dem Vermieter 20 Prozent der Mietzahlungen zurückgefordert hatte. Die Richterin verwies in ihrem Urteil auf ein Gutachten, in dem mangelnde Wärmedämmung als Ursache für den Nässeschaden festgestellt worden sei. Die Mieterin habe einen Anspruch auf eine Wohnung ohne Schimmelpilzschäden. Die Richterin ließ unter Hinweis auf das Gutachten das Argument des Vermieters nicht gelten, der Schaden beruhe auf falschem Heizen oder mangelnder Belüftung des Raumes.
(AG Köln – Az.: 222 C 371/99 Quelle: dpa vom 2.2.2001 )

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Rentner klagten „Freitrunk“ ein

(dpa) Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt hat am Dienstag einen erbitterten Rechtsstreit um Freibier geschlichtet. Zwei Rentner, ehemalige Angestellte der Kronen Privatbrauerei in Dortmund, erhalten künftig 150 Liter Freibier im Jahr. Sie schlossen einen entsprechenden Vergleich mit der Dortmunder Actien-Brauerei (Az.: 9 AZR 591/99 und 9 AZR 593/99).
Die DAB hatte die Kronen-Brauerei 1996 gekauft und deren Pensionären seit Januar 1997 nicht mehr den üblichen „Freitrunk“ geliefert. „Wir sind ausgetrocknet“, schilderte der Kläger Friedhelm Boß den Notstand. „Seit dreieinhalb Jahren haben wir prozessiert und immer noch kein Bier.“ Darum könne er mit dem Vergleich leben. Zumal die Dortmunder Actien-Brauerei (DAB) den Klägern auch den Rückstand von 450 Litern für die vergangenen drei trockenen Jahre zugesteht.
„Jedes Bier, das nicht getrunken wird, ist natürlich ein Verlust“, zeigte der Vorsitzende Richter des Neunten Senats, Wolfgang Leinemann, Verständnis für die Klage. Dennoch riet er den Parteien zum Vergleich. Die Kronen-Brauerei hatte ihren ehemaligen Betriebsangehörigen großzügig 24 Kästen oder 240 Liter Bier im Jahr zukommen lassen. Bei der DAB gibt es für Rentner nur 15 Kästen. Den Kronen-Rentern mehr zu geben, wäre ungerecht, sagte Personalleiter Bernd Schulte am Rande der Verhandlung.
Die DAB hatte die Eigenproduktion von Kronen-Bier eingestellt und argumentiert, dass die Geschäftsgrundlage für das Pensionärs-Freibier entfallen sei und sie keinen einzigen Liter herausrücken müsse. Die Gegenseite war der Meinung, dass die Verpflichtung auf die DAB übergegangen sei und es nie Geschäftsgrundlage der Freitrunkvereinbarung war, dass sie das Bier selbst braut. Kronen- Bier gibt es nämlich immer noch. Es wird von einer externen Brauerei hergestellt.
„Wir haben viel nachzuholen“, seufzte Renter Boß in Vorfreude auf die erste Lieferung nach langer Durststrecke. Mehr als 400 Pensionäre der Kronen-Brauerei hatten die 15 Kästen bereits akzeptiert. Boß und etwa zehn andere hatten sich damit ursprünglich nicht zufrieden geben wollen. Das Dortmunder Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht hatten der Klage der Rentner statt gegeben. Die DAB war vor das höchste deutsche Arbeitsgericht in Revision gegangen.
BAG, Az. 9 AZF 591/99 und 9 AZR 593/99

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Radfahrer: Vormogeln auf eigene Gefahr

Radfahrer, die sich an einer roten Ampel an den wartenden Autos vorbeimogeln, tun dies auf eigene Gefahr. Im konkreten Fall war ein Rennradfahrer von einem Betonmischer erfasst und schwer verletzt worden. Er hatte sich an dem Lastwagen vorbeigeschoben und vor dessem rechten Vorderrad an der Ampel gewartet. Der Lastwagenfahrer habe mit einem solchen Verhalten das Radlers nicht rechnen müssen.
(OLG Hamm – Az.: 13 U 18/00 Quelle: dpa vom 2.2.2001 )

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Keine Erstattung einer Geldbuße wegen Lenkzeitüberschreitung

Der Kläger war seit 1996 bei der Beklagten, einer Firma für Transporte und Kurierdienste, als Kraftfahrer beschäftigt. Wegen erheblicher Lenkzeitüberschreitungen in der Zeit vom 11. bis 13. November 1996 und vom 2. bis 4. Dezember 1996 wurde der Kläger durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts vom 13. Februar 1998 zur Zahlung eines Bußgeldes in Höhe von 3.600,– DM verurteilt. Daraufhin kündigte der Kläger das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zum 15. Mai 1998.

Mit Schreiben vom 19. Juni 1998 verlangte der Kläger von der Beklagten die Erstattung des gegen ihn verhängten Bußgeldes. Er hat die Auffassung vertreten, daß die Beklagte vertraglich zur Erstattung des Bußgeldes verpflichtet sei. Im Betrieb der Beklagten sei es mehrfach zu erheblichen Lenkzeitüberschreitungen gekommen. Die Beklagte habe in der Vergangenheit ihren sämtlichen Arbeitnehmern immer wieder zugesichert, daß sie entsprechende Bußgeldbeträge erstatte. Hierdurch hätten die Fahrer veranlaßt werden sollen, mehr Fahrzeiten zurückzulegen, als gesetzlich erlaubt sei.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.

Die Revision des Klägers hatte keinen Erfolg. Ein vertraglicher Erstattungsanspruch besteht nicht, weil Zusagen über die Erstattung von Geldbußen für Verstöße gegen Lenkzeiten sittenwidrig und daher unwirksam sind. Ein Arbeitgeber, der durch entsprechende Anordnungen bewußt in Kauf nimmt, daß es zum Verstoß gegen Vorschriften über Lenkzeiten kommt, handelt sittenwidrig und ist nach § 826 BGB gegenüber dem Arbeitnehmer zum Schadensersatz verpflichtet. Zum ersetzenden Schaden gehört nur in Ausnahmefällen die Erstattung von Geldbußen, die gegen den Arbeitnehmer verhängt werden. Im vorliegenden Fall scheiterte der Anspruch des Klägers bereits daran, daß es an einer konkreten Anordnung des Arbeitgebers fehlte, die zwangsläufig zu unzulässigen Lenkzeitüberschreitungen führen mußte.
(Bundesarbeitsgericht Pressemitteilung Nr. 5 vom 25.01.2001
Entscheidung vom 25.01.2001 – 8 AZR 465/00 )
Vorgehende Entscheidung:
LAG Hamm, Teilurteil vom 5. April 2000 – 10 (16) Sa 1012/99.

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Nichteheliche Lebensgemeinschaft

Nach dem Scheitern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft besteht hinsichtlich gemeinsam aufgenommener Darlehen und Kredite ab Auflösung der gemeinschaft eine Ausgleichspflicht nach § 426 Abs. 1 BGB, wonach eine Aufteilung zu gleichen Teilen vorzunehmen ist, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben.

Ist allerdings der Kreditbetrag nur allein einem der Partner zugute gekommen, so trifft ihn auch die Darlegungs- und Beweislast dafür, ob und in welcher Weise die Kreditsumme auch für Zwecke des anderen Partners verwendet wurde (OLG Hamm, Urteil v. 19.10.1999, FamRZ 2/2001, S. 95).

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Erstattung von Kosten eines Privatgutachten

Nach einer Entscheidung des LG Hamburg sind Gutachterkosten, die zur Feststellung von Mängel aufgewendet werden, dem Auftraggeber in der Regel zu erstatten. Voraussetzung ist jedoch, dass der Auftraggeber auf Grund des Verhaltens des Auftragnehmers – weil dieser etwa den Mangel bestreitet – berechtigten Anlass hatte, einen Privatgutachter einzuschalten. Deswegen ist also grundsätzlich eine vorangegangene Mängelanzeige erforderlich. Auch schränkt das LG Hamburg den Erstattungsanspruch dahingehend ein, dass die Einholung des Gutachtens außerdem erforderlich gewesen sein muss, um eine ausreichende Grundlage für eine Klage oder das Verteidigungsvorbringen zu schaffen.

(LG Hamburg BauR 1999, 684).

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Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist rechtsfähig und parteifähig

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, daß die Gesellschaft bür-gerlichen Rechts (BGB-Gesellschaft, neuerdings auch GbR abgekürzt) rechtsfähig und parteifähig ist, soweit sie als Teilnehmer am Rechtsverkehr eigene (vertragliche) Rechte und Pflichten begründet.

(Urteil vom 29. Januar 2001 – II ZR 331/00) mehr… (s.Link)

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Unverhältnismäßigkeit der Mängelbeseitigung

Der Werkunternehmer kann ggf. die Mangelbeseitigung ablehnen, wenn hierfür ein unverhältnismäßig hoher Aufwand erforderlich ist. Das OLG Naumburg hatte darüber zu entscheiden, ob der Mangelbeseitigungsaufwand unverhältnismäßig ist. Es hat im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des BGH entschieden, dass ein unverhältnismäßiger Aufwand zur Mangelbeseitigung im Sinne des § 633 Abs. 2 Nr. 3 BGB nur ausnahmsweise in entsprechender Anwendung des § 251 Abs. 2 BGB dann angenommen werden kann, wenn der in Richtung auf die Beseitigung des Mangels erzielte Erfolg oder Teilerfolg bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalles in keinem vernünftigen Verhältnis zur Höhe des dafür geltend gemachte Aufwandes steht. Dabei sind die möglicherweise hohen Kosten zur Mangelbeseitigung nicht allein, sondern auch die durch den Mangel bei dem Besteller verursachten Nutzungsbeeinträchtigungen ausschlaggebend.
So sind beispielsweise Trittgeräusche in einen Wohnhaus eine ganz erhebliche objektive Beeinträchtigung, die das Wohlbefinden des Bestellers bzw. des Bewohners im starken Maße negativ beeinflussen. Überwiegt das Interesse des Bestellers an einer mangelfreien Leistung gegenüber den Interessen des Unternehmers, so kann von einer Unverhältnismäßigkeit nicht die Rede sein.
(OLG Naumburg BauR 2000, 2749)

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Bewerbung von Immobilien mit Angabe des Quadratmeterpreises

Eine Werbung für eine Immobilie, in der nur der Quadratmeterpreis, nicht aber auch der Endpreis angegeben ist, oder die zwar die Endpreisangabe enthält, aber den Quadratmeterpreis blickfangmäßig hervorhebt, verstößt gegen die Preisangabenverordnung. Eine solche Werbung ist jedoch grundsätzlich nicht geeignet, den Wettbewerb auf dem Immobilienmarkt wesentlich zu beeinträchtigen.
(BGH – Urteil v. 5.10.2000 – IZR 210/98)

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DDR:LPGG § 24 Abs. 2, 3 J: 1959 / DDR:LPG-MusterSt/Tiere Nr. 13 Abs. 4

War der Erbe eines Genossenschaftsbauern nicht Mitglied der LPG, in der das eingebrachte Land bewirtschaftet wurde, wohl aber sein Ehepartner, so rückte dieser in die mitgliedschaftliche Stellung des Erblassers ein, wenn das Grundstück in der Bewirtschaftung der LPG verblieb.

(BGH, Beschl. v. 26. Oktober 1999 – BLw 58/98 – OLG Dresden

LG Oschatz) … die ganze Entscheidung im Wortlaut … hier