Nach dem Scheitern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft besteht hinsichtlich gemeinsam aufgenommener Darlehen und Kredite ab Auflösung der gemeinschaft eine Ausgleichspflicht nach § 426 Abs. 1 BGB, wonach eine Aufteilung zu gleichen Teilen vorzunehmen ist, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben.
Ist allerdings der Kreditbetrag nur allein einem der Partner zugute gekommen, so trifft ihn auch die Darlegungs- und Beweislast dafür, ob und in welcher Weise die Kreditsumme auch für Zwecke des anderen Partners verwendet wurde (OLG Hamm, Urteil v. 19.10.1999, FamRZ 2/2001, S. 95).
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