Nach einer Entscheidung des LG Hamburg sind Gutachterkosten, die zur Feststellung von Mängel aufgewendet werden, dem Auftraggeber in der Regel zu erstatten. Voraussetzung ist jedoch, dass der Auftraggeber auf Grund des Verhaltens des Auftragnehmers – weil dieser etwa den Mangel bestreitet – berechtigten Anlass hatte, einen Privatgutachter einzuschalten. Deswegen ist also grundsätzlich eine vorangegangene Mängelanzeige erforderlich. Auch schränkt das LG Hamburg den Erstattungsanspruch dahingehend ein, dass die Einholung des Gutachtens außerdem erforderlich gewesen sein muss, um eine ausreichende Grundlage für eine Klage oder das Verteidigungsvorbringen zu schaffen.
(LG Hamburg BauR 1999, 684).
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