Unverhältnismäßigkeit der Mängelbeseitigung

VonHagen Döhl

Unverhältnismäßigkeit der Mängelbeseitigung

Der Werkunternehmer kann ggf. die Mangelbeseitigung ablehnen, wenn hierfür ein unverhältnismäßig hoher Aufwand erforderlich ist. Das OLG Naumburg hatte darüber zu entscheiden, ob der Mangelbeseitigungsaufwand unverhältnismäßig ist. Es hat im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des BGH entschieden, dass ein unverhältnismäßiger Aufwand zur Mangelbeseitigung im Sinne des § 633 Abs. 2 Nr. 3 BGB nur ausnahmsweise in entsprechender Anwendung des § 251 Abs. 2 BGB dann angenommen werden kann, wenn der in Richtung auf die Beseitigung des Mangels erzielte Erfolg oder Teilerfolg bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalles in keinem vernünftigen Verhältnis zur Höhe des dafür geltend gemachte Aufwandes steht. Dabei sind die möglicherweise hohen Kosten zur Mangelbeseitigung nicht allein, sondern auch die durch den Mangel bei dem Besteller verursachten Nutzungsbeeinträchtigungen ausschlaggebend.
So sind beispielsweise Trittgeräusche in einen Wohnhaus eine ganz erhebliche objektive Beeinträchtigung, die das Wohlbefinden des Bestellers bzw. des Bewohners im starken Maße negativ beeinflussen. Überwiegt das Interesse des Bestellers an einer mangelfreien Leistung gegenüber den Interessen des Unternehmers, so kann von einer Unverhältnismäßigkeit nicht die Rede sein.
(OLG Naumburg BauR 2000, 2749)

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Hagen Döhl administrator

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