Autor-Archiv Hagen Döhl

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Wer ist Auftraggeber bei Reparaturauftrag für GmbH-Fahrzeug?

Den Auftrag zur Reparatur eines Kraftfahrzeuges unter Übergabe des Kraftfahrzeugscheines kann der Auftragnehmer als Auftrag des Kraftfahrzeughalters verstehen, wenn bei der Übergabe keine andere Person als Auftraggeber benannt worden ist.
Wenn der Geschäftsführer einer GmbH mit Kraftfahrzeugen handelt, ein nicht zugelassenes Kraftfahrzeug in Reparatur gibt, nach dem vorher bereits ein gleichartiges, auf die GmbH zugelassenes Fahrzeug von dem Auftragnehmer repariert worden war, kann der Auftragnehmer auch den neuen Auftrag als im Namen der GmbH erteilt verstehen.
(OLG Düsseldorf, Urteil v. 19.1.2001 – 22 U 98/00)

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neue Bundesratsinitiative für Gesetzentwurf zur Verbesserung der Zahlungsmoral

Wieder einmal gibt es eine Initiative zur Verbesserung der Zahlungsmoral. Die Länder Sachsen und Thüringen haben Anfang März 2002 im Bundesrat (BR-DR 141/02) eine Initiative für ein Gesetzespaket zur Sicherung von Arbeitsplätzen durch Verbesserung der Zahlungsmoral eingebracht.

Insbesondere kleinere und mittelständische Unternehmen sollen dadurch vor Zahlungsausfällen geschützt werden. Der Entwurf sieht u.a. eine Verbesserung der Rechtstellung der Subunternehmer durch Einräumung eines gesetzlichen Forderungspfandrechtes sowie die Erweiterung des Anwendungsbereiches der Bauhandwerkersicherungshypothek vor. Außerdem soll ein gesetzlicher Eigentumsvorbehalt des Bauunternehmers an dem eingebauten Material eingeführt werden. Säumigen Schuldnern soll es erschwert werden, sich einen sogenannten Justizkredit zu verschaffen. Dazu sollen die erstinstanzlichen Gerichte ein gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbares Voraburteil erlassen, wenn auf Grund der Verhandlung und Beweiserhebung in einem ersten Termin bereits eine Beurteilung des Sach- und Streitstandes möglich ist. Für die Gläubiger sollen die Möglichkeiten verbessert werden, über einen Wohnortwechsel des Schuldners Auskunft zu erlangen. Solche Auskünfte sollen zukünftig bei einer Vielzahl von Behörden einholbar sein. Als letztes Mittel soll es dann auch die Möglichkeit einer Ausschreibung in den Fahndungshilfsmitteln der Polizei geben.

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Schlussrechnung 10 Jahre nach Abnahme

Mit einem etwas kuriosen Fall hatte sich das OLG Celle zu befassen. Die streitgegenständlichen Dachdeckerleistungen waren im Jahre 1986 abgenommen wurden. Danach wurde etwa 6 Jahre lang nachgebessert. 1992 kam es zu einer weiteren Abnahme. Erst 1996 stellte der Dachdecker die Schlussrechnung. Vereinbart war die VOB/B. Der Auftraggeber berief sich auf Verjährung bzw. Verwirkung. Das OLG Celle hat dies anders gesehen. Mit Urteil vom 7.4.2000 hat es dahin erkannt, dass die Verjährung hier frühestens am 31.12.1997 begann, da die Schlussrechnung nach § 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B erst zwei Monate nach Zugang fällig geworden war. Die Verjährung – so das OLG Celle – setze bekanntlich Fälligkeit des Anspruches voraus, so dass sie vorher nicht beginnen kann. Auch eine Verwirkung lag nicht vor, denn dafür ist sowohl ein zeitliches Moment wie auch ein Umstandsmoment erforderlich. Das Zeitmoment könnte möglicherweise im Hinblick auf eine Verwirkung zwar vorgelegen haben, jedoch habe der Bauträger wegen der jahrelangen Nachbesserungen nicht darauf vertrauen dürfen, dass der Dachdecker seine Zahlungsforderungen nicht mehr geltend machen würde.
(OLG Celle, Urteil v. 4.7.2000 – 7 U 17/99)

Hinweis: Der BGH hat durch Nichtannahmebeschluss vom 31.12.1997 dieses Urteil bestätigt.

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Zum Bereitschaftsdienst für Ärzte

Das LAG Schleswig- Holstein hatte darüber zu entscheiden, ob es sich bei von dem Kläger als Assistenzarzt ind als Notarzt im Rahmen des notärztlichen Dienstes geleisteten Bereitschaftsdienstes um Arbeitszeit im Sinne de Arbeitszeitgesetzes handelt. Das LAG hat den Rechtsstreit dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt, da es für die Entscheidung darauf ankomme, ob die nationale Regelung in § 5 Abs. 3 ArbZG gegen die Richtlinie 93/104 EG verstoße, indem sie davon ausgehe, dass Bereitschaftsdienst , soweit nicht eine Heranziehung erfolge, als Ruhezeit anzusehen sei.
(LAG Schleswig- Holstein, Beschl. v. 12.3.2002 – 3 Sa 611/01)

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Arbeitsaufnahme bei Rufbereitschaft

Der Arbeitnehmer (hier: Krankenpfleger im Bereich Anästhesie eines Krankenhauses) ist nicht verpflichtet, bei Rufbereitschaft die Arbeit innerhalb der vom Arbeitgeber festgesetzten Zeitspanne (hier 20 Minuten) nach Abruf aufzunehmen. § 7 AVR (Arbeitsvertragsrichtlinien des Deutschen Caritasverbandes) regelt die Voraussetzungen zur Anordnung von Rufbereitschaft abschließend. Diese Bestimmung räumt dem Arbeitgeber nicht das Recht ein, die Zeit zwischen dem Abruf und der Arbeitsaufnahme im Voraus und für alle Fälle auf eine bestimmte Höchstdauer zu beschränken. Dem Begriff „kurzfristig“ in § 7 Abs. 3 der Anlage 5 zu den AVR ist dies nicht zu entnehmen. Eine solche zeitliche Beschränkung liefe dem Wesen der nur bei erfahrungsgemäß geringem Arbeitsanfall zulässigen Rufbereitschaft zuwider. Je nach Sachlage können zwischen Abruf nicht im Betrieb anwesender Arbeitnehmer und Arbeitsaufnahme unterschiedlich lange Zeiten liegen, die alle als „kurzfristig“ anzusehen sind.
Ist der Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen darauf angewiesen, dass der Arbeitnehmer – z.B. in Notfällen – spätestens innerhalb von 20 Minuten die Arbeit aufnimmt, muss er sich der geeigneten, nach den AVR zulässigen Arbeitszeitregelung bedienen. Neben der Rufbereitschaft kommt insbesondere der Schichtdienst in Betracht oder der Bereitschaftsdienst nach § 7 Abs. 2 der Anlage 5 zu den AVR, der sich von der Rufbereitschaft dadurch unterscheidet, dass der Arbeitnehmer sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit in der Einrichtung aufhalten muss, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen.

Hinweis für die Praxis:
Der EuGH bewertet Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit i.S.d. gesetzlichen Arbeitszeitschutzes (Arbeitszeitgesetz: gesetzlicher Gesundheitsschutz). Wie man in dieser Entscheidung sieht, ist das Ausweichen auf „Rufbereitschaft“ dann problematisch, wenn bestimmte zeitlich enge Vorgaben gesetzt werden, innerhalb derer die Arbeitnehmer die Arbeit aufzunehmen hat.
(BAG 31.1.2002 – 6 AZR 214/00

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OLG Koblenz zur Abnahme einer Werkleistung

Haben die Parteien eines Werkvertrages für die Abnahme die Ausstellung einer entsprechenden Bescheinigung des Auftraggebers vereinbart, kann nach dieser Entscheidung stattdessen nicht auf die Bestimmungen der VOB/B oder des BGB abgestellt werden. Eine mit Fristsetzung verbundene Mängelrüge nebst Ankündigung der Ersatzvornahme soll in einem derartigen Fall den vertraglichen Erfüllungsanspruch nicht untergehen lassen, wenn eine Kündigung unterblieben ist. Wenn das Werk wegen vorhandener Mängel nicht abnahmefähig ist, so soll auch eine Abnahmefiktion ausscheiden. Nachteilige Veränderung der Werkleistung durch vertragsgemäßen Gebrauch geht nicht zu Lasten des Auftraggebers. Im Hinblick auf die Hinweispflicht des Bauunternehmers hat das Gericht weiter entschieden, dass der Bauunternehmer auf die dem Auftraggeber nicht bekannte Anfälligkeit des gewählten Materials (im entschiedenen Fall Bewuchs von Sandstein mit Algen und Moos) selbst dann hinweisen muss, wenn der Bauherr durch einen Architekten vertreten ist.
(OLG Koblenz, Urteil v. 14.2.2002 – 5 U 1640/99)

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Telefaxschriftsätze stehen für das Original

Ein per Telefax an das Gericht eingereichter Schriftsatz steht für das Original. Er muss nicht nachgereicht werden.
Bundesverfassungsgericht MDR 2000, 836; BGH NJW 1993, 3141)

Hinweis:
Es wird empfohlen, ein Rechtsmittel – jedenfalls wenn es fristwahrend per Telefax eingelegt wid – unverzüglich im Original nachzusenden.

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Zur Sittenwidrigkeit der Bürgschaft eines GmbH-Gesellschafters

Die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze zur Sittenwidrigkeit von Mithaftung und Bürgschaft finanziell überforderter Lebenspartner gelten grundsätzlich nicht für GmbH-Gesellschafter, die für Verbindlichkeiten der GmbH die Mithaftung oder Bürgschaft übernehmen. Etwas anderes gilt, wenn der GmbH-Gesellschafter ausschließlich Strohmannfunktion hat, die Mithaftung oder Bürgschaft nur aus emotionaler Verbundenheit mit der hinter ihm stehenden Person übernimmt und beides für die kreditgebende Bank evident ist.
(BGH Urteil v. 15.1.2002 – XI ZR 98/01)

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Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages bei Schwangerschaft

Das Kündigungsverbot für Schwangere gilt auch für befristete Arbeitsverträge. Die Nichterneuerung eines befristeten Arbeitsvertrages zum Zeitpunkt seiner regulären Beendigung steht einer Kündigung nicht gleich und verstößt als solches nicht gegen Europäisches Gemeinschaftsrecht.

Weigert sich aber ein Arbeitgeber, eine für die betreffende Tätigkeit für geeignet gehaltene Arbeitnehmerin einzustellen, weil sie schwanger ist, kann die Nichterneuerung eines Arbeitsverhältnisses als Einstellungsverweigerung angesehen werden, die dann eine unmittelbare Diskriminierung auf Grund des Geschlechts darstellt.
(EuGH 4.10.2001 – Rs.C-438/99)

VonHagen Döhl

Unterhaltsleitlinien des OLG Dresden ab 1.1.2002

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