Autor-Archiv Hagen Döhl

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Kostentragung für Schimmelpilz-Ursachenforschung in einer Wohnungseigentumsanlage

Nach einer Entscheidung des Bayrischen Oberlandesgerichtes entspricht es regelmäßig ordnungsgemäßer Verwaltung, ein selbständiges Beweisverfahren zur Ursachenermittlung einzuleiten, wenn für eine Schimmelbildung Baumängel ursächlich sein können. Die Kosten eines solchen Beweisverfahrens sind nach der Entscheidung des Bayrischen Oberlandesgerichtes auch dann von allen Wohnungseigentümern zu tragen, wenn sich herausstellt, dass die Schadensursache im Verhalten der betroffenen Wohnungseigentümer liegt. Die Kosten dürfen diesen nur dann auferlegt werden, wenn sie schuldhaft gehandelt haben (Bayrisches Oberlandesgericht, Beschluss v. 31.1.2002 – 2 ZBR 57/01).

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Keine sachgrundlose Befristung von Arbeitsbedingungen nach dem BeschFG 1996

Die Befristung von Arbeitsbedingungen kann nicht auf das Beschädftigungsförderungsgesezt 1996 gestützt werden. Schon aus Wortlaut und Systematik des Gesetzes ergibt sich, dass sein § 1 nur die Befristung des Arbeitsvertrages, nicht aber die Befristung einzelner Vertragsbindungen erlaubt. Vor allem aber sprechen Sinn und Zweck der Regelung dagegen, sie auf die Befristung einzelner Arbeitsbedingungen zu erstrecken. Das Beschäftigungsförderungsgesetz sollte die Beschäftigungschancen für Arbeitssuchende verbessern, indem die Arbeitgeber dazu vernlasst werden sollten, zusätzliche Arbeitskräfte zunächst befristet einzustellen, wodurch diese die Chance auf ein Dauerarbeitsverhältnis erhielten. Die Befristung von Arbeitsbedingungen ist durch diese Zwecksetzung nicht gedeckt.
(BAG 23.1.2002 – 7 AZR 563/00)

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Räumungsurteil innerhalb der Schonfrist

Nach fristloser Kündigung des Wohnungsmietvertrages wegen Zahlungsverzuges kann gegen den Räumungsbeklagten vor Ablauf der 2-monatigen Schonfrist Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren erlassen werden.
(LG Kiel, 13 T 263/01, WM 2002, 149f.)

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Anforderungen an die Schlussrechnung

Nach einer Entscheidung des OLG Frankfurt können die Parteien eines auf der Grundlage der VOB/B geschlossenen Vertrages die Anforderungen an die Prüfbarkeit einer Schlussrechnung vertraglich regeln. Soll der Auftragnehmer die Lieferung und den Einbau von Betonstahl auf der Grundlage von Stahllisten anhand der Bewehrungspläne abrechnen, so soll die Fälligkeit der Schlussrechnung von der Erfüllung dieser Obliegenheit abhängen. Auch ein fachkundiger Auftraggeber bräuchte sich nicht darauf verweisen zu lassen, er könne die Stahlmengen anhand der Planununterlagen selbst berechnen. Sofern nur einzelne Positionen der Schlussrechnung nicht prüfbar abgerechnet seien, stünde dies der Fälligkeit der Schlussrechnung im Ganzen jedenfalls dann entgegen, wenn diese Positionen im Verhältnis zur Gesamtrechnungssumme Gewicht haben.
(OLG Frankfurt, Urteil v. 8.3.2002 – 24 U 431/97)

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Die auf Männer beschränkte Wehrpflicht ist verfassungsgemäß

Die Beschränkung der Wehrpflicht auf männliche Bürger stellt keinen Verfassungsverstoß dar.
(Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 27.3.2002 – 2 BvL 2-02)
Auch die dem Gesetzgeber eröffnete Wahl zwischen einer Wehrpflicht- und einer freiwilligen Armee stellt eine grundlegende staatspolitische Entscheidung dar, die auf wesentliche Bereiche des staatlichen und gesellschaftlichen Lebens einwirkt und bei der der Gesetzgeber neben verteidigungspolitischen Gesichtspunkten auch allgemeine, wirtschafts- und gesellschaftspolitische Gründe von sehr verschiedenem Gewicht zu bewerten und gegeneinander abzuwägen hat. Darum obliegt es zunächst dem Gesetzgeber und denen für das Verteidigungswesen zuständigen Organen des Bundes, diejenigen Maßnahmen zu beschließen, die zur Konkretisierung des Verfassungsgrundsatzes der militärischen Landesverteidigung erforderlich sind.
(Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 20.2.2002 – 2 BvL 5/99)

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Übernahme der (alten) gesetzlichen Kündigungsfristen in den Vertragstext

Übernehmen die Mietvertragsparteien eine konkrete gesetzliche Regelung in den Vertragstext, so ist diese gesetzliche Rege3lung regelmäßig Gegenstand der vertraglichen Regelung. Anwendung finden daher im Zuge der Mietrechtsreform auch die mietvertraglichen Kündigungsfristen, die den früheren gesetzlichen Fristen entsprechen und in den Vertragstext aufgenommen worden sind.
(AG Steinfurt, 4 C 613/01, WM 2002, 148f.)

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Versicherungsschutz im Falle des Kraftfahrzeugdiebstahls bei Probefahrt nach vorgespiegelter Kaufabsicht

Steigt der Versicherungsnehmer bei einer Probefahrt bei laufendem Motor aus, um einem als Kaufinteressent auftretenden unbekannten Dritten das Steuer zu überlassen, so liegt, wenn der Dritte unvermittelt ohne den Versicherungsnehmer losfährt, zwar ein Diebstahlsgeschehen vor, doch ist die KASKO-Versicherung wegen grobfahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles leistungsfrei.
(OLG Frankfurt, Urteil v. 20.2.2002 – 7 U 54/01)

Anmerkung: Diese Entscheidung ist nach unserer Auffassung lebensfremd, denn der normale Versicherungsnehmer dürfte wohl kaum in jeder Lebenssituation mit der kriminiellen Energie anderer rechnen müssen. Zwar dürfte Fahrlässigkeit vorliegen – grobe Fahrlässigkeit aber, die den Versicherungsschutz ausschließt, nach unserer Meinung nicht.

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Wer ist bei Ehegatten Mievertragspartei?

In der Praxis erweist es sich immer wieder als problematisch wer Miter ist, wenn bei Ehegatten nur ein Ehepartner den Mietvertrag unterzeichnet hat, obwohl beide Ehegatten zu Beginn des Vertrages als Mieter aufgeführt sind. Teilweise wird in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass hier beide Ehegatten Vertragspartner werden (so Landgericht Berlin GE 1999, 1285), während andererseits auch die Auffassung besteht, dass nur derjenige Mieter Vertragspartner wird, der den Vertrag auch unterzeichnet hat (so Landgericht Berlin GE 1998, 298; GE 1995, 1343). Eine andere Kammer des Landgerichtes Berlin hat sich in einem Verfahren aus 2001 noch für einen dritten Weg entschieden: Danach kann der nicht unterzeichnete Ehegatte einem Mietvertrag nachträglich dadurch beitreten, dass er Mieterhöhungserklärungen und eine Duldung der Modernisierung unterzeichnet (Landgericht Berlin GE 2001, 1603). Das Landgericht Onsabrück vertritt die Auffassung, dass nur der Ehemann Mieter und damit Vertragspartner wird, wenn er allein den Mietvertrag unterschreibt, auch wenn seine Ehefrau im Kopf des Mietvertrages als Mieterin genannt wird (Landgericht Osnabrück, WuM 2001, 438).

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Gründerhaftung bei der Vor-Genossenschaft

Die Mitglieder einer Vor-Genossenschaft haften für deren Verbindlichkeiten wie die Gesellschafter einer Vor-GmbH für die Verbindlichkeiten dieser Gesellschaft. Der Verlustdeckungsanspruch verjährt entsprchend § 9 Abs. 2 GmbH Gesetz in 5 Jahren.
(BGH, Urteil v. 10.12.2001 – II ZR 89/01)

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Vertragsstrafenhöhe in Allgemeinen Geschäftsbedigungen

Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu einem Bauvertrag enthaltene Vereinbarung, wonach der Auftragnehmer, wenn er in Verzug gerät, für jeden Arbeitstag einschl. Samtstag der Verspätung eine Vertragsstrafe von 0,5 % der Auftragssumme zu zahlen hat, ist nach einer Entscheidung des BGH grundsätzlich, auch wenn eine Obergrenze vereinbart ist (hier: 10 %), unwirksam.
(BGH, Urteil v. 17.1.2002 – XII ZR 198/00)