Nach fristloser Kündigung des Wohnungsmietvertrages wegen Zahlungsverzuges kann gegen den Räumungsbeklagten vor Ablauf der 2-monatigen Schonfrist Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren erlassen werden. (LG Kiel, 13 T 263/01, WM 2002, 149f.)
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