Versicherungsschutz im Falle des Kraftfahrzeugdiebstahls bei Probefahrt nach vorgespiegelter Kaufabsicht

VonHagen Döhl

Versicherungsschutz im Falle des Kraftfahrzeugdiebstahls bei Probefahrt nach vorgespiegelter Kaufabsicht

Steigt der Versicherungsnehmer bei einer Probefahrt bei laufendem Motor aus, um einem als Kaufinteressent auftretenden unbekannten Dritten das Steuer zu überlassen, so liegt, wenn der Dritte unvermittelt ohne den Versicherungsnehmer losfährt, zwar ein Diebstahlsgeschehen vor, doch ist die KASKO-Versicherung wegen grobfahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles leistungsfrei.
(OLG Frankfurt, Urteil v. 20.2.2002 – 7 U 54/01)

Anmerkung: Diese Entscheidung ist nach unserer Auffassung lebensfremd, denn der normale Versicherungsnehmer dürfte wohl kaum in jeder Lebenssituation mit der kriminiellen Energie anderer rechnen müssen. Zwar dürfte Fahrlässigkeit vorliegen – grobe Fahrlässigkeit aber, die den Versicherungsschutz ausschließt, nach unserer Meinung nicht.

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