Die Befristung von Arbeitsbedingungen kann nicht auf das Beschädftigungsförderungsgesezt 1996 gestützt werden. Schon aus Wortlaut und Systematik des Gesetzes ergibt sich, dass sein § 1 nur die Befristung des Arbeitsvertrages, nicht aber die Befristung einzelner Vertragsbindungen erlaubt. Vor allem aber sprechen Sinn und Zweck der Regelung dagegen, sie auf die Befristung einzelner Arbeitsbedingungen zu erstrecken. Das Beschäftigungsförderungsgesetz sollte die Beschäftigungschancen für Arbeitssuchende verbessern, indem die Arbeitgeber dazu vernlasst werden sollten, zusätzliche Arbeitskräfte zunächst befristet einzustellen, wodurch diese die Chance auf ein Dauerarbeitsverhältnis erhielten. Die Befristung von Arbeitsbedingungen ist durch diese Zwecksetzung nicht gedeckt.
(BAG 23.1.2002 – 7 AZR 563/00)
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