Autor-Archiv Hagen Döhl

VonHagen Döhl

Stadt Hoyerswerda hat Erklärung zum gedas-Vertrag vorgelegt

Nach vielfältiger Kritik an dem zwischen der Stadt Hoyerswerda und der gedas deutschland GmbH abgeschlossenen Rahmen-Dienstleistungsvertrag hat der Hoyerswerdaer Oberbürgermeister, Horst-Dieter Brähmig, am 27. August 2002 Diskussionen zu diesem Thema im Stadtrat mit dem Hinweis auf eine für den kommenden Tag angekündigte gemeinsame Erklärung der Stadt Hoyerswerda und der gedas deutschland GmbH unterbunden.
Diese gemeinsame Erklärung ist ausgeblieben. Stattdessen ist am 31. August 2002 eine einseitige Erklärung des Oberbürgermeisters im Wortlaut veröffentlicht worden.
Dies läßt zumindest vermuten, dass die gedas deutschland GmbH – anders als die Stadt Hoyerswerda – das Vertragswerk nicht nur als bloße Absichtserklärung oder unverbindliches Dokument betrachtet.

Den Wortlaut der in der Lokalausgabe der Sächsischen Zeitung veröffentlichten Erklärung des Oberbürgermeisters geben wir über den nachstehenden Link mit unseren Kommentierungen wider.

VonHagen Döhl

Hoyerswerdaer Oberbürgermeister mit beispielloser Entgleisung in der Angelegenheit um den gedas – Vertrag

Der Hoyerswerdaer Oberbürgermeister Horst- Dieter Brähmig hat in der Angelegenheit um den umstrittenen Vertrag mit der gedas deutschland GmbH außerordentlich nervös und mit einer beispiellosen Entgleisung reagiert.

Im Auftrage eines Mandanten hatten wir uns mit der Prüfung dieses Vertrages (als PDF- Dokument im gesonderten Beitrag vom 26.8.2002 veröffentlicht) befasst, der eben entgegen den Verlautbarungen und auffällig oft wiederholten Beteuerungen der Stadt, dass es sich dabei lediglich um eine Absichtserklärung handelt, ein verbindlicher Rahmenvertrag ist, der ganz konkret regelt zu welchen Bedingungen die gedas deutschland GmbH ihre Leistungen erbringen soll.
In unserem Schreiben an den OB vom 19. August 2002 haben wir uns mit den inhaltlichen Aspekten und den rechtlichen Mängeln dieses Vertrages auseinandergesetzt.

Das Schreiben an den OB kann über den unten stehenden Link im vollen Wortlaut eingesehen werden.

Der OB antwortete am 21.8.2002 und meint uns „in aller Schärfe“ (warum eigentlich mit Schärfe und nicht im Rahmen einer sachlichen Auseinandersetzung?) darauf hinweisen zu müssen, dass wir zur Prüfung des Vertrages nicht berechtigt seien.
Und ob wir dies sind, Herr Brähmig. Wir pflegen nämlich die Interessen unserer Mandanten auf der Grundlage des uns erteilten Auftrages konsequent zu vertreten.
Wovor fürchten sich die Verantwortlichen der Stadt Hoyerswerda eigentlich…?

Anstelle einer sachlichen Auseinandersetzung mit unserem Schreiben (dazu war allemal Anlass, nachdem der Vertrag offensichtlich sogar rechtliche Fehler enthält) gipfelt das Schreiben des OB schließlich darin, dass wir aufgefordert werden „sofort jegliche weitere Tätigkeit in dieser Angelegenheit (zu) unterlassen“.

Das ist nun ein „starkes Stück…“, eine Entgleisung ohne Beispiel…
Da fordert der Oberbürgermeister der Stadt Hoyerswerda ortsansässige Rechtsanwälte auf die Interessen der von diesen vertretenen Mandanten zu verraten.
Die vornehmliche Aufgabe des Rechtsanwaltes ist es, die Interessen des Mandanten konsequent und bestmöglich zu verfolgen.
Dies, Herr Oberbürgermeister, werden wir auch in diesem Falle tun und uns von niemandem davon abhalten lassen.

(Im nachstehenden Link kann unser Schreiben vom 19.8.2002 eingesehen werden. Auch den streitgegenständlichen gedas- Vertrag haben wir in einem gesonderten Beitrag einsehbar gemacht. Mag sich jeder sein eigenes Bild machen…)
Sie finden die Beiträge mit dem Suchwort „gedas“ in der Volltextsuche oder in der Rubrik „Was jeden interessiert“ in den Kategoriebereichen eingetragen am 26.8.2002.

VonHagen Döhl

Aufregung um gedas – Vertrag

In der Stadt Hoyerswerda herrscht einige Aufregung über den zwischen der Stadt Hoyerswerda und der gedas deutschland GmbH abgeschlossenen Rahmen- Dienstleistungsvertrag vom 6.8.2002. Während die Stadtverwaltung um den Vertrag ein „Geheimnis“ macht und lediglich Verlautbarungen mit einem verklärten Blick auf den Inhalt und den Charakter des Vertrages macht, veröffentlichen wir hier für jeden, der sich ein eigenes Bild machen möchte den Vertrag im vollen Wortlaut.

VonHagen Döhl

Schadenersatz bei Verletzung des Umgangsrechtes

Nach einer Pressemitteilung des BGH hat dieser entschieden, dass ein sorgeberechtigter Elternteil dem anderen Elternteil schadenersatzpflichtig werden kann, wenn er diesem die Wahrnehmung seines Umgangrechts mit dem gemeinsamen Kind nicht in der vom Gericht vorgesehenen Weise ermöglicht und dem anderen Elternteil dadurch Mehraufwendungen entstehen. Die Mutter, der nach der Ehescheidung der Eltern die Sorge für das gemeinsame Kind übertragen worden war, weigerte sich, wie im Verfahren im Hinblick auf das Umgangsrecht vereinbart, das gemeinsame Kind zum Flughafen zu bringen, damit dieses an bestimmten Wochenenden zum Vater nach Berlin fliegen konnte. Dauraufhin hat der Vater das Kind mit dem Auto am Wohnsitz der Mutter abgeholt, um es nach Berlin zu bringen. Er verlangte von der Mutter Ersatz der Mehraufwendungen, die ihm aus dem Erwerb nicht genutzter Flugtiketts und den zusätzlichen Autofahrten entstanden sind.
(BGH, Urteil v. 19.6.2002 – XII ZR 173/00)

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Kündigung von (DDR)- Mietverhältnissen bei geplantem Abriss des Wohnhauses

In dem vorliegenden Rechtsstreit kündigte das Wohnungsunternehmen ein im Jahre 1983 begründetes Wohnraummietverhältnis zum Zwecke des Abrisses des Wohnblockes. Mit dem Abriss sollte dem strukturellen Leerstand entgegengewirkt werden und dem im krassen Missverhältnis stehenden Kosten – Nutzen – Verhältnis Rechnung getragen werden. Dem Abriss lag gleichzeitig ein entsprechendes Stadtentwicklungskonzept der Stadt Halle, die den Abriss förderte, zugrunde.

Die Beklagten wandten gegen die Kündigung ein, dass diese nach den Regelungen in Art. 232 § 2 Abs. 2 EGBGB, wonach eine Verwertungskündigung gem. § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB für Mietverträge, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschlossen worden sind, ausgeschlossen ist, unwirksam sei.

Das Amtsgericht Halle verurteilte die Mieter zur Räumung der bislang genutzten Wohnung. Die ausgesprochene Kündigung war wirksam. Der Vermieter hatte umfassend das berechtigte Interesse zu Ausspruch einer ordentlichen Kündigung gem. § 573 Abs. 1 BGB dargelegt.

Das dargelegte Interesse des Vermieters zur gänzlichen Einstellung des Mietbetriebes in diesem Objekt, unterfällt nicht dem – ausgeschlossenen – Kündigungsgrund des § 527 Abs. 2 Nr. 3 BGB, wonach der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Mietobjektes gehindert ist.
Hier geht es dem Vermieter nicht um eine wirtschaftliche Verwertung des Objektes, die angestrebt wird, wenn die Werthaltigkeit des Grundstückes – gegebenenfalls auch nach Abriss und Neubau – ausgeschöpft werden soll. Der Vermieter beabsichtigt in diesem Fall, die auflaufenden Verluste durch den bisherigen Mietbetrieb zu senken und möglichst durch den Abriss endgültig einzudämmen.
Durch das weiter zu erwartende Sinken der Einwohnerzahl ist auch nicht damit zu rechnen, dass der Vermieter das Objekt in naher Zukunft einer anderen sinnvollen wirtschaftlichen Verwertung zuführen kann.

Zu den individuellen Interessen des Vermieters tritt zudem das öffentliche Interesse an einer Beseitigung des massiven Leerstandes und der Wiederherstellung einer ansprechenden Wohnkultur.
Das Gericht sah daher, ein besonderes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses i.S.d. § 573 Abs. BGB als gegeben an.
(Urteil des Amtsgerichtes Halle vom 28. Mai 2002, Az.: 92 C 4096/01)

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Auch höherwertige Abweichung vom Vertrag kann Mangel sein

Der BGH hat deutlich gemacht, dass eine mangelfreie Leistung nur eine vertragsgemäße Leistung sein kann. Wird vom Vertragsinhalt abgewichen, stellt auch eine höherwertige Ausführung ein Mangel dar!! Nachstehend der Leitsatz:

Ein Mangel eines Bauwerkes liegt vor, wenn die Bauausführung von dem geschuldeten Werkerfolg abweicht, und durch diesen Fehler der nach dem Vertrag vorausgesetzte Gebrauch gemindert wird. Für die Frage, ob ein Mangel vorliegt, ist es unerheblich, daß die Bauausführung möglicherweise wirtschaftlich und technisch besser ist, als die vereinbarte.
(BGH Urteil vom 7.3.2002 – VIIZR1/00)

VonHagen Döhl

Verpflichtung des Hompagebetreibers zur Kontrolle des Gästebuches

Der Betreiber ist verpflichtet, den Inhalt eines Gästebuches seiner Homepage regelmäßig auf rechtswidrige Eintragungen zu überprüfen und diese zu löschen.
(LG Trier Urteil vom 16.05.2002 – 4O106/00)

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Bundesfinanzhof legt Erbschafts- und Schenkungsteuergesetz dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vor

Der Bundesfinanzhof legt das Erbschafts- und Schenkungsteuergesetz in der ab 1. Januar 1996 geltenden Fassung dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vor.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 22. Mai 2002 das Verfahren

II R 61/99 ausgesetzt und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

(BVerfG) darüber eingeholt, ob die Tarifvorschrift des § 19 Abs. 1 ErbStG in Verbindung mit den Vorschriften über die Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verfassungswidrig ist.

Der BFH hält die gesetzlichen Regelungen über die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Erbschaft- und Schenkungsteuer für gleichheitswidrig ausgestaltet. Dies führt zwangsläufig auch zu einem gleichheits- und damit verfassungswidrigen Steuertarif.

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Arbeitszeitkonto und Insolvenzgeld

Hat ein Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über seinen Arbeitgeber noch rund 50 Stunden auf dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben, so kann er nicht verlangen, dass der Lohnanspruch bei der Berechnung des Insolvenzgeldes berücksichtigt wird. Entscheidend ist nämlich wann der Lohnanspruch erarbeitet wurde, nicht wann er fällig geworden ist.
(Landesozialgericht Rheinland-Pfalz, L 1 AL 156/00)

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Hochwasserschäden

Hochwasserschäden gelten als höhere Gewalt. In einer normalen Hausrat- oder Gebäudeversicherung sind sie daher nicht mitversichert. Um sich gegen solche Schäden zu versichern, muss man eine spezielle Elementarschadenversicherung abschließen. Wer hingegen in den neuen Bundesländern noch eine Hausratversicherung aus DDR-Zeiten hat und wenn diese unverändert besteht, ist auch gegen Überschwemmungs- und Hochwasserschäden versichert. Diese spezielle Regelung wurde nach der Wende von der Allianz von der staatlichen DDR-Versicherung übernommen. Laut Allianz ist bei solchen Versicherungsverträgen der gesamte Hausrat wie Möbel, Teppiche und Kleidung gegen Wasserschäden versichert. Entschädigt werde der Neuwert. Auch wenn die Gesamthöhe des Schadens noch nicht zu überblicken ist, ist es ratsam, sich so schnell wie möglich mit der Versicherung in Verbindung zu setzen und eine erste Schadensmeldung abzugeben.

Versicherte haben eine Beweispflicht. Es muss also der Schaden an sich und die Höhe nachgewiesen werden. Die Verbraucherschutzzentralen empfehlen daher, sämtliche Schäden zu fotografieren. Wenn möglich, sollte man soviel wie möglich aufbewahren, bis ein Versicherungsvertreter oder ein Sachverständiger den Schaden begutachtet hat.

Sollte die Police durch die Katastrophe vernichtet oder verloren gegangen sein, können Kunden ihren Versicherer um eine Abschrift bitten. Es ist zu erwarten, dass sich die Versicherer relativ kulant verhalten werden, wenn Unterlagen, Quittungen und Belege im Hochwasser verloren gegangen sind.

Die Hausratversicherung deckt jedoch keine Gebäudeschäden. Dafür gibt es spezielle Gebäudeversicherungen, die wiederum auf Hochwasserschäden erweitert sein müssen. Die aus DDR-Zeiten stammenden Gebäudeversicherungen konnten um Hochwasserschäden ergänzt werden. Wichtig: die Versicherten sind dazu verpflichtet, die Schäden so gering wie möglich zu halten, beziehungsweise wo immer möglich, einen Schaden zu vermeiden.

Versicherungs-Hotline:

Die Allianz hat eine extra Hotline für Hochwasseropfer eingerichtet. Für Brandenburg und Sachsen-Anhalt: 0800 – 11 22 44 44 Für Sachsen und Thüringen: 0341 – 976 1888 Wer bei einer anderen Gesellschaft versichert ist, sollte sich mit seinem Versicherungsvertreter oder dessen Zentrale in Verbindung setzen.