Arbeitszeitkonto und Insolvenzgeld

VonHagen Döhl

Arbeitszeitkonto und Insolvenzgeld

Hat ein Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über seinen Arbeitgeber noch rund 50 Stunden auf dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben, so kann er nicht verlangen, dass der Lohnanspruch bei der Berechnung des Insolvenzgeldes berücksichtigt wird. Entscheidend ist nämlich wann der Lohnanspruch erarbeitet wurde, nicht wann er fällig geworden ist.
(Landesozialgericht Rheinland-Pfalz, L 1 AL 156/00)

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