Kündigung von (DDR)- Mietverhältnissen bei geplantem Abriss des Wohnhauses

VonHagen Döhl

Kündigung von (DDR)- Mietverhältnissen bei geplantem Abriss des Wohnhauses

In dem vorliegenden Rechtsstreit kündigte das Wohnungsunternehmen ein im Jahre 1983 begründetes Wohnraummietverhältnis zum Zwecke des Abrisses des Wohnblockes. Mit dem Abriss sollte dem strukturellen Leerstand entgegengewirkt werden und dem im krassen Missverhältnis stehenden Kosten – Nutzen – Verhältnis Rechnung getragen werden. Dem Abriss lag gleichzeitig ein entsprechendes Stadtentwicklungskonzept der Stadt Halle, die den Abriss förderte, zugrunde.

Die Beklagten wandten gegen die Kündigung ein, dass diese nach den Regelungen in Art. 232 § 2 Abs. 2 EGBGB, wonach eine Verwertungskündigung gem. § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB für Mietverträge, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschlossen worden sind, ausgeschlossen ist, unwirksam sei.

Das Amtsgericht Halle verurteilte die Mieter zur Räumung der bislang genutzten Wohnung. Die ausgesprochene Kündigung war wirksam. Der Vermieter hatte umfassend das berechtigte Interesse zu Ausspruch einer ordentlichen Kündigung gem. § 573 Abs. 1 BGB dargelegt.

Das dargelegte Interesse des Vermieters zur gänzlichen Einstellung des Mietbetriebes in diesem Objekt, unterfällt nicht dem – ausgeschlossenen – Kündigungsgrund des § 527 Abs. 2 Nr. 3 BGB, wonach der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Mietobjektes gehindert ist.
Hier geht es dem Vermieter nicht um eine wirtschaftliche Verwertung des Objektes, die angestrebt wird, wenn die Werthaltigkeit des Grundstückes – gegebenenfalls auch nach Abriss und Neubau – ausgeschöpft werden soll. Der Vermieter beabsichtigt in diesem Fall, die auflaufenden Verluste durch den bisherigen Mietbetrieb zu senken und möglichst durch den Abriss endgültig einzudämmen.
Durch das weiter zu erwartende Sinken der Einwohnerzahl ist auch nicht damit zu rechnen, dass der Vermieter das Objekt in naher Zukunft einer anderen sinnvollen wirtschaftlichen Verwertung zuführen kann.

Zu den individuellen Interessen des Vermieters tritt zudem das öffentliche Interesse an einer Beseitigung des massiven Leerstandes und der Wiederherstellung einer ansprechenden Wohnkultur.
Das Gericht sah daher, ein besonderes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses i.S.d. § 573 Abs. BGB als gegeben an.
(Urteil des Amtsgerichtes Halle vom 28. Mai 2002, Az.: 92 C 4096/01)

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