Autor-Archiv Hagen Döhl

VonHagen Döhl

Volljährigenunterhalt und Anrechnung des staatlichen Kindergeldes

Lebt der volljährige Auszubildende oder Student im Haushalt eines Elternteiles, der auf Grund seines Einkommens nicht in der Lage ist, Barunterhalt für dieses volljährige Kind zu leisten, wird bei der Unterhaltsermittlung des anderen Elternteiles das staatliche Kindergeld dennoch nur hälftig angerechnet, da zwar gegenüber dem volljährigen Kind keine berücksichtigungswürdigen Betreuungsleistungen erbracht werden, allerdings Naturalunterhalt durch die Gewährung von Kost und Logie, so dass es gerechtfertigt ist, bei der Unterhaltsbemessung das staatliche Kindergeld dem Barunterhaltspflichtigen nur hälftig anzurechnen.
(OLG Brandenbur, FamRZ 17/2002, S. 1216)

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Kündigungsschutzprozess und Ausschlussfrist

In der Erhebung der Kündigungsschutzklage liegt regelmäßig die schriftliche Geltendmachung der vom Ausgang des Kündigungsrechtsstreites abhängigen Ansprüche des Arbeitnehmers auf Verzugslohn.
Lehnt der Arbeitgeber die Erfüllung der vom Arbeitnehmer form- und fristgerecht geltend gemachten Ansprüche schriftlich ab, so beginnt bei einer zweistufigen tariflichen Verfallklausel (hier gem. Manteltarifvertrag für den Groß- und Außenhandel Baden-Württemberg) der Lauf der einzuhaltenden Klagefrist nicht bereits mit dem Klageabweisungsantrag im Kündigungsschutzrechtsstreit. Der Lauf der vom Arbeitnehmer einzuhaltenden Klagefrist setzt voraus, dass der Arbeitgeber nicht nur den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses leugnet, sondern auch in einer schriftlichen Erklärung, für den Arbeitnehmer erkennbar, die Ablehnung der vom Arbeitnehmer geltend gemachten Ansprüche auf Verzugslohn zum Ausdruck gebracht hat.
(Bundesarbeitsgericht Urteil vom 11.12.2001 – 9 AZR 510/00 = NZA 2002, 816)

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Wohnungsvermittler

Bietet ein Wohnungsvermittler entgegen dem Verbot des § 6 Abs. 1 WoVermG Wohnräume an, ohne dazu einen Auftrag von dem Vermieter oder einem anderen Berechtigten zu haben, führt dies nicht zur Nichtigkeit des mit dem Wohnungssuchenden geschlossenen Maklervertrages.
(BGH mit Urteil vom 25.7.2002 – IIIZR113/02)

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Gasetagenheizung gegen einen Fernwärmeanschluss keine Modernisierungsmaßnahme

Der Austausch der Gasetagenheizung gegen einen Fernwärmeanschluss ist keine Modernisierungsmaßnahme. Eine Modernisierungs-Mieterhöhung ist darüber hinaus ausgeschlossen, wenn die Fernwärmekosten ohne weiteren allgemeinen Nutzen die Heizkosten der Mietpartei erhöhen.

(LG Hamburg, Urteil vom 08.01.2002 – 316 S 136/01)

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Architektenhaftung

Die spätere Beendigung des Architektenvertrages lässt die einmal begründete Sekundärhaftung des Architekten nicht entfallen.

Als Sachwalter des Bauherrn hat der Architekt die Ursachen sichtbar gewordener Baumängel unverzüglich aufzuklären und den Bauherrn ohne schuldhafte Verzögerung vom Ergebnis der Untersuchung und der sich daraus ergebenden Rechtslage zu unterrichten, auch wenn sich um eigene Planungs- oder Aufsichtmängel handelt.
(Urteil des BGH vom 4.4.2002 – VIIZR143/99)

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gedas- Vertrag: Stadt Hoyerswerda zur Stellungnahme aufgefordert

Das Regierungspräsidium Dresden hat am gestrigen 14. Oktober 2002 auf Nachfrage bestätigt, das der Rahmen- Diensdleistungsvertrag zwischen der Stadt Hoyerswerda und der gedas deutschland GmbH geprüft werde. Die Stadt Hoyerswerda sei zur Stellungnahme aufgefordert worden, diese stehe aber noch aus.

Das am 16.10.2002 hier eingegangene Schreiben ist über den nachstehenden Link als Leseabschrift abrufbar.

Aktenzeichen des RP: 21-2214.30/64/02-02

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Angabe von Gründen für fristlose Kümdigung

Wirksamkeitsvoraussetzung der fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund ist die Angabe des wichtigen Grundes, der zur Kündigung führt, in dem Kündigungsschreiben. Die erforderliche Konkretisierung dieser Angabe richtet sich nach dem Einzellfall. Der von der Kündigung betroffene Mieter muss jedenfalls die Möglichkeit haben zu überprüfen, ob die erhobenen Vorwürfe zutreffend sind.

(AG Wedding, Urteil vom 05.06.2002 – 8a C 26/02)

Nach Ansicht des Gerichtes ist der wichtige Grund jedenfalls derart zu spezifizieren, dass der von der Kündigung betroffene Mieter die Möglichkeit hat, zu überprüfen, ob die erhobenen Vorwürfe zutreffend sind. Denn Sinn und Zweck der Vorschrift ist, dass der Mieter prüfen kann, ob die in der Kündigung erhobenen Vorwürfe zutreffend sind, und er die Rechtslage einschätzen kann. Diese Möglichkeit besteht nicht, wenn die im Kündigungsschreiben erhobenen Vorwürfe derart pauschal sind, dass dem Mieter eine Prüfung und Einlassung hierauf nicht möglich ist. Im Falle einer Kündigung wegen Lärmbelästigung ist daher erforderlich, dass diese in quantitativer und zeitlicher Hinsicht konkretisiert werden.

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Erfüllungsablehnung und Vertragsstrafenanspruch

1. Die Vereinbarung einer Vertragsstrafenabrede dient regelmäßig der Sicherung und Durchsetzung des Erfüllungsanspruches des Auftraggebers aus dem Vertrag.

2. Die für den Fall des Verzuges vereinbarte Vertragsstrafe kann daher ab dem Zeitpunkt nicht mehr verlangen, ab dem ihm kein Erfüllungsanspruch mehr zustand. Mit Ablauf einer Frist, die mit einer Ablehnungsandrohung verbunden war, erlischt der Erfüllungsanspruch, weil mit dem Fristablauf das vertragliche Erfüllungsverhältnis in ein Abwicklungsverhältnis umgewandelt wird (vgl. BGHZ 142, 278, 281; BGH in NJW 1979, 152)).
(Urteil des OLG Düsseldorf 12.7.2002 – 5U238/00)

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Mobbing

Für Schäden, die dadurch entstehen, daß ein Polizeibeamter im Rahmen der gemeinsamen Dienstausübung durch seinen Vorgesetzten (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayBG) systematisch und fortgesetzt schikaniert und beleidigt wird (Mobbing), haftet der Dienstherr des Schädigers nach Amtshaftungsgrundsätzen.
(BGH Urteil vom 1.8.2002 – IIIZR277/01)

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Fehlende Kenntnis von der Geschwindigkeitsüberschreitung

Dem Betroffenen kann der Vorwurf einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung (§ 3 StVO) nicht gemacht werden, wenn die Sicht auf das die Geschwindigkeitsbegrenzung anordnende Verkehrszeichen durch einen Sattelzug verstellt war.

(OLG Oldenburg Beschluss vom 13.06.2002 – 147/02-3)