In der Erhebung der Kündigungsschutzklage liegt regelmäßig die schriftliche Geltendmachung der vom Ausgang des Kündigungsrechtsstreites abhängigen Ansprüche des Arbeitnehmers auf Verzugslohn.
Lehnt der Arbeitgeber die Erfüllung der vom Arbeitnehmer form- und fristgerecht geltend gemachten Ansprüche schriftlich ab, so beginnt bei einer zweistufigen tariflichen Verfallklausel (hier gem. Manteltarifvertrag für den Groß- und Außenhandel Baden-Württemberg) der Lauf der einzuhaltenden Klagefrist nicht bereits mit dem Klageabweisungsantrag im Kündigungsschutzrechtsstreit. Der Lauf der vom Arbeitnehmer einzuhaltenden Klagefrist setzt voraus, dass der Arbeitgeber nicht nur den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses leugnet, sondern auch in einer schriftlichen Erklärung, für den Arbeitnehmer erkennbar, die Ablehnung der vom Arbeitnehmer geltend gemachten Ansprüche auf Verzugslohn zum Ausdruck gebracht hat.
(Bundesarbeitsgericht Urteil vom 11.12.2001 – 9 AZR 510/00 = NZA 2002, 816)
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