Wirksamkeitsvoraussetzung der fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund ist die Angabe des wichtigen Grundes, der zur Kündigung führt, in dem Kündigungsschreiben. Die erforderliche Konkretisierung dieser Angabe richtet sich nach dem Einzellfall. Der von der Kündigung betroffene Mieter muss jedenfalls die Möglichkeit haben zu überprüfen, ob die erhobenen Vorwürfe zutreffend sind.
(AG Wedding, Urteil vom 05.06.2002 – 8a C 26/02)
Nach Ansicht des Gerichtes ist der wichtige Grund jedenfalls derart zu spezifizieren, dass der von der Kündigung betroffene Mieter die Möglichkeit hat, zu überprüfen, ob die erhobenen Vorwürfe zutreffend sind. Denn Sinn und Zweck der Vorschrift ist, dass der Mieter prüfen kann, ob die in der Kündigung erhobenen Vorwürfe zutreffend sind, und er die Rechtslage einschätzen kann. Diese Möglichkeit besteht nicht, wenn die im Kündigungsschreiben erhobenen Vorwürfe derart pauschal sind, dass dem Mieter eine Prüfung und Einlassung hierauf nicht möglich ist. Im Falle einer Kündigung wegen Lärmbelästigung ist daher erforderlich, dass diese in quantitativer und zeitlicher Hinsicht konkretisiert werden.
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