Niemand wünscht sich, in eine Situation zu geraten, in der der eigene Wille nicht mehr artikuliert werden kann. Wenn eine solche Situation aber dennoch eintritt sollte Vorsorge dafür getroffen sein, dass der eigene Wille respektiert werden kann.
Das geeignete Mittel dafür ist die Patientenverfügung.
Unter einer Patientenverfügung versteht man eine vorsorgliche Willenserklärung eines Menschen für den Fall der Erkrankung.
Diese Erklärung muss mit klarem Kopf abgefasst werden, d. h., der Erklärende muss sich der Tragweite seiner Verfügungen und Anordnungen bewusst sein. Das muss aus der Erklärung hervorgehen.
Auch eine mündliche Verfügung ist natürlich rechtsverbindlich. Es empfiehlt sich jedoch dennoch die Patientenverfügung schriftlich zu formulieren und einer vertreten Person mitzuteilen, wo das Schriftstück aufbewahrt wird.
Liegt keine solche Patientenverfügung vor und sollte Ihnen irgendwas passieren, was Sie außerstande setzt noch Ihren Willen zu äußern werden Ärzte, Betreuer und möglicherweise auch Richter ermitteln müssen, was Ihrem mutmaßlichen Willen entsprechen würde. Der mutmaßliche Patientenwille wird dann erforscht.
Nicht immer entspricht das Ergebnis dem tatsächlichen Wunsch des Erkrankten.
Liegt eine Patientenverfügung -gelegentlich auch Patiententestament genannt- vor, entbindet das die Entscheider von der Auseinandersetzung mit Ihrem mutmaßlichen Willen.
Die Patientenverfügung hat dort Ihre Grenze, wo ein festgeschriebener Wille strafrechtliche Bereiche berührt. So können Sie z. B. nicht verfügen, dass man Ihnen Sterbehilfe leistet.
Einiges ist noch unklar. So ist z. B. strittig, ob z. b. ein Sie Betreuender oder ein Gericht eine Behandlung im Krankenhaus erzwingen können, wenn die Ärzte nicht mitspielen.
Oft muss dann ein Vormundschaftsgericht entscheiden. Die Vormundschaftsgerichte haben jedoch den Willen des Patienten zu berücksichtigen. Liegt dieser Wille dem Gericht in Form einer Patientenverfügung vor, werden die Gerichte diesen Willen in der Regel beachten und berücksichtigen.