Kategorien-Archiv Verkehrsrecht

VonHagen Döhl

KfZ-Verträge, Gewährleistung/Garantie

Erleidet ein moderner Mittelklassewagen bei einem Kilometerstand von nur 88.000 einen schweren Motorschaden und war der Motor ausreichend mit Schmier- und Kühlmittel befüllt, dann spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Motorschaden in einem technischen Mangel des Wagens angelegt war.
Bedienungsfehler sind als Ursache eines sog. Kolbenfressers unter den heutigen technischen Bedingungen nicht ernstlich in Erwägung zu ziehen.
(OLG Frankfurt 04.03.2005 24 U 198/04)

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Sittenwidrigkeit eines Kaufvertrages über Radarwarngerät

Ein Kaufvertrag über den Erwerb eines Radarwarngeräts ist sittenwidrig, wenn der Kauf nach dem für beide Parteien erkennbaren Vertragszweck auf eine Verwendung des Radarwarngeräts im Geltungsbereich der deutschen Straßenverkehrsordnung gerichtet ist. Ein Anspruch auf Rückabwicklung eines solchen Vertrages steht dem Käufer nicht zu.
(Urteil vom 23.2.2005, Az: VIII ZR 129/04)

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Vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung

Fährt ein Kraftfahrer innerorts 97 km/h statt der vorgeschriebenen 50 km/h, so ist regelmäßig von Vorsatz auszugehen.
(Kammergerichtbeschluss vom 21.4.2004 3ws(B)83/04)

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Fahrverbot: Einstellung eines Ersatzfahrers

Macht der Betroffene gegenüber der Verhängung eines Fahrverbotes gem. § 4 Bußgeldkatalogverordnung geltend, er verfüge nicht über hinreichend liquide Mittel, um sich zeitweise eines Fahrers zu bedienen, der aus dem bisherigen Personalbestand nicht rekrutiert werden könnte, ist der Betroffene nach Auffassung des OLG Hamm darauf zu verweisen, dass selbst eine kurzfristige Kreditaufnahme hierfür noch zumutbar ist.
Mit dieser Entscheidung erschwert erneut eines der obersten deutschen Gerichte das „Freikaufen“ von einem Fahrverbot.
(OLG Hamm, Beschluss v. 9.12.2004 – 3 Ss 679/04).

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Förmliche Zustellung von Anhörungsschreiben im Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht erforderlich

Anhörungsschreiben im Ordnungswidrigkeitenverfahren können einfach mit der Post versendet werden. Eine förmliche Zustellung ist nach einem Urteil des hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 22.03.2005 nicht erforderlich. Daher muss die Behörde im Streitfall auch nicht den Zugang der Schreiben durch eine Postzustellungsurkunde beweisen (HessVGH Az.: 2 UE 582/04).
Im entschiedenen Fall ging es um die Auflage an einen Kfz-Halter, künftig ein Fahrtenbuch zu führen, nachdem in einem vorherigen Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht geklärt werden konnte, wer den Wagen gefahren hatte. Der Halter aber zog gegen diese Anordnung vor Gericht und machte geltend, er habe die Anhörungsschreiben der Ordnungswidrigkeitenbehörde gar nicht erhalten. Eine Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhalts sei ihm daher gar nicht möglich gewesen.

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Keine automatische Anerkennung ausländischer Führerscheine nach Entziehung der Fahrerlaubnis

Wer in Deutschland wegen Fahruntüchtigkeit den Führerschein abgeben musste, ihn aber in einem anderen EU-Mitgliedsstaat erneut erwirbt, kann sich nicht darauf verlassen, dass dieser in Deutschland anerkannt wird. Dies geht aus zwei Beschlüssen des Verwaltungsgerichts Neustadt hervor. Eine europarechtliche Pflicht zur Anerkennung der ausländischen Fahrerlaubnis bestehe in einem solchen Fall nicht, so das Gericht (VG Neustadt: Beschlüsse vom 04.03.2005, Az.: 3 L 253/05.NW und vom 11.03.2005, Az.: 4 L 389/05.NW).
Der Europäische Gerichtshof hatte im April 2004 entschieden, dass Führerscheine aus anderen Mitgliedstaaten generell anerkannt werden müssen (NJW 2004, 1725). Die Berechtigung, mit einem EU-Führerschein in Deutschland ohne weiteres am Straßenverkehr teilzunehmen, gelte aber gerade nicht, wenn die Fahrerlaubnis zuvor rechtskräftig entzogen worden sei, so das VG Neustadt.
In diesen Fällen müsse ein gesonderter Antrag bei den deutschen Behörden gestellt werden. Ein solches Zuerteilungsverfahren werde im Interesse der Verkehrssicherheit durchgeführt. Wenn die Gründe, die zum Entzug der Erlaubnis geführt hätten, noch nicht ausgeräumt seien, könne sich der Autofahrer auch nicht auf seine ausländische Fahrerlaubnis berufen.
In den zugrunde liegenden Fällen hatten die Antragsteller beide in Deutschland wegen Alkohols am Steuer beziehungsweise wegen Fahrerflucht die Fahrerlaubnis verloren. Einer von beiden machte den Führerschein erneut in seiner griechischen Heimat, bevor er nach Deutschland an seinen Wohnsitz zurückkehrte. Der andere, ein Deutscher, absolvierte die Prüfung an seinem zwischenzeitlichen Zweitwohnsitz in Holland. In Deutschland forderten die zuständigen Straßenverkehrsbehörden von beiden Männern, sich einer medizinisch-psychologischen Untersuchung zu unterziehen.
Nachdem beide das geforderte Gutachten nicht vorlegten, erklärte die zuständige Behörde, von den ausländischen Führerscheinen dürfe in Deutschland kein Gebrauch gemacht werden. Hiergegen wandten sich die Antragsteller mit ihrem Begehren nach Eilrechtsschutz.

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Sorgfaltspflichten eines Linksabbiegers (hier: bei Dämmerung)

Kann derjenige, der bei Dämmerung von einer gut ausgeleuchteten innerörtlichen Straße nach links abbiegen will, wegen vorhandener Sichthindernisse die Gegenfahrbahn nicht einsehen, so hat er sich in diese hineinzutasten. Er darf nicht darauf vertrauen, dass ihm nur beleuchtete Fahrzeuge entgegen kommen, die wegen ihrer Beleuchtung durch die Sichthindernisse (hier: Pflanzenbewuchs) hindurch erkannt werden können.

Die Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeugs, das nach links abbiegt, ist gegenüber derjenigen eines unter normalen Umständen geradeaus fahrenden Fahrzeugs erhöht. Bestehen für den Linksabbieger erschwerte Sichtverhältnisse auf den Gegenverkehr, führt dies zu einer weiteren Erhöhung der Betriebsgefahr.
(BGH Urteil vom 11.1.2005, Az: VI ZR 352/03)

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Schadenersatz auf Gutachtenbasis eingeschränkt

Eine wichtige Entscheidung zum Ersatz von Kfz-Unfallschäden hat jetzt der BGH gefällt. Ohne Reparatur gibt es künftig nur noch den Einsatz des Wiederbeschaffungsaufwands bei Schäden an Kraftfahrzeugen, die den Wiederbeschaffungswert übersteigen (Urteile v. 15.02.2005 – VI ZR 70/04 und VI ZR 172/04). Damit hat der BGH einer uneinheitlichen Instanzpraxis ein Ende gemacht. Die beiden Entscheidungen liegen noch nicht im Volltext vor, nach der Vorabmitteilung lassen sich aber folgende Grundsätze entnehmen:

Der VI. Zivilsenat hat zunächst die Auffassung der beiden Vorinstanzen bestätigt, wonach Ersatz von tatsächlichen getätigtem Reparaturaufwand bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges nur verlangt werden kann, wenn die Reparaturen fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt werden, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat. Lässt allerdings der Geschädigte bei einem den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs übersteigenden Schaden nur teilweise oder nicht fachgerecht reparieren, sind Reparaturkosten, die über dem Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert minus Restwert) des Fahrzeuges liegen, grundsätzlich nur dann zu erstatten, wenn diese Reparaturkosten konkret angefallen sind oder wenn der Geschädigte nachweisbar wertmäßig in einem Umfang reparieren ließ, der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigt. Andernfalls ist die Höhe des Ersatzanspruchs auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt.
Bereits seit Jahrzehnten sind Bemühungen in Gange, den Ersatz „fiktiver Reparaturkosten“ einzudämmen (s. im einzelnen Jaeger/Luckey, Das neue Schadensrecht, 2002, S. 114 ff.). Mit der neuen BGH-Rechtsprechung dürfte Unfallgeschädigten zukünftig ein weiterer Anreiz genommen sein, mittels Minimalreparatur aus dem Unfall noch Kapital zu schlagen.

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Fehler eines gebrauchten Kraftfahrzeugs – Kilometerstand und Laufleistung

Ein Fehler eines gebrauchten Kraftfahrzeugs (§ 459 Abs. 1 BGB a. F.) liegt vor, wenn der Stand des Kilometerzählers mit der wirklichen Fahrleistung nicht übereinstimmt und der Käufer von der Richtigkeit des angezeigten Kilometerstandes im Sinne einer Gesamtfahrleistung ausgehen durfte. Es gehört nämlich zu den Normaleigenschaften eines gebrauchten Kraftfahrzeuges, nicht wesentlich mehr gefahren zu sein, als der Kilometerzähler anzeigt.
Offenbarungspflichtig ist ein gewerbsmäßiger Kraftfahrzeughändler hinsichtlich solcher Umstände, die zur Vereitelung des Vertragszwecks geeignet sind und die für die Entschließung des anderen Teils von wesentlicher Bedeutung sein können, vorausgesetzt, dass der Käufer die Mitteilung nach der Verkehrsauffassung erwarten darf.
Der kurzfristige Ankauf durch einen Zwischenhändler, dessen genaue Anschrift in dem Kaufvertrag nicht angegeben ist, und der anschließende, aus den Kraftfahrzeugpapieren nicht ersichtliche Weiterverkauf an den Verkäufer – einen gewerbsmäßigen Kraftfahrzeugverkäufer -, sind Umstände, hinsichtlich derer der Verkäufer gegenüber demKäufer offenbarungspflichtig ist.
(OLG Bremen – 08.10.2003 1 U 40/03)

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Kein Fahrverbot für Berufskraftfahrer

Bei einem Berufskraftfahrer kann bei einer Verurteilung nach § 315 c II StGB von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen werden, wenn seit der Tat ein Jahr vergangen ist und der Berufskraftfahrer in der Zwischenzeit weitere 125 000 km völlig beanstandungsfrei zurückgelegt hat.
(LG München I Urteil vom 11.02.2004 – 24 Ns 497 Js 109227/03)