Förmliche Zustellung von Anhörungsschreiben im Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht erforderlich

VonHagen Döhl

Förmliche Zustellung von Anhörungsschreiben im Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht erforderlich

Anhörungsschreiben im Ordnungswidrigkeitenverfahren können einfach mit der Post versendet werden. Eine förmliche Zustellung ist nach einem Urteil des hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 22.03.2005 nicht erforderlich. Daher muss die Behörde im Streitfall auch nicht den Zugang der Schreiben durch eine Postzustellungsurkunde beweisen (HessVGH Az.: 2 UE 582/04).
Im entschiedenen Fall ging es um die Auflage an einen Kfz-Halter, künftig ein Fahrtenbuch zu führen, nachdem in einem vorherigen Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht geklärt werden konnte, wer den Wagen gefahren hatte. Der Halter aber zog gegen diese Anordnung vor Gericht und machte geltend, er habe die Anhörungsschreiben der Ordnungswidrigkeitenbehörde gar nicht erhalten. Eine Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhalts sei ihm daher gar nicht möglich gewesen.

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