Wer in Deutschland wegen Fahruntüchtigkeit den Führerschein abgeben musste, ihn aber in einem anderen EU-Mitgliedsstaat erneut erwirbt, kann sich nicht darauf verlassen, dass dieser in Deutschland anerkannt wird. Dies geht aus zwei Beschlüssen des Verwaltungsgerichts Neustadt hervor. Eine europarechtliche Pflicht zur Anerkennung der ausländischen Fahrerlaubnis bestehe in einem solchen Fall nicht, so das Gericht (VG Neustadt: Beschlüsse vom 04.03.2005, Az.: 3 L 253/05.NW und vom 11.03.2005, Az.: 4 L 389/05.NW).
Der Europäische Gerichtshof hatte im April 2004 entschieden, dass Führerscheine aus anderen Mitgliedstaaten generell anerkannt werden müssen (NJW 2004, 1725). Die Berechtigung, mit einem EU-Führerschein in Deutschland ohne weiteres am Straßenverkehr teilzunehmen, gelte aber gerade nicht, wenn die Fahrerlaubnis zuvor rechtskräftig entzogen worden sei, so das VG Neustadt.
In diesen Fällen müsse ein gesonderter Antrag bei den deutschen Behörden gestellt werden. Ein solches Zuerteilungsverfahren werde im Interesse der Verkehrssicherheit durchgeführt. Wenn die Gründe, die zum Entzug der Erlaubnis geführt hätten, noch nicht ausgeräumt seien, könne sich der Autofahrer auch nicht auf seine ausländische Fahrerlaubnis berufen.
In den zugrunde liegenden Fällen hatten die Antragsteller beide in Deutschland wegen Alkohols am Steuer beziehungsweise wegen Fahrerflucht die Fahrerlaubnis verloren. Einer von beiden machte den Führerschein erneut in seiner griechischen Heimat, bevor er nach Deutschland an seinen Wohnsitz zurückkehrte. Der andere, ein Deutscher, absolvierte die Prüfung an seinem zwischenzeitlichen Zweitwohnsitz in Holland. In Deutschland forderten die zuständigen Straßenverkehrsbehörden von beiden Männern, sich einer medizinisch-psychologischen Untersuchung zu unterziehen.
Nachdem beide das geforderte Gutachten nicht vorlegten, erklärte die zuständige Behörde, von den ausländischen Führerscheinen dürfe in Deutschland kein Gebrauch gemacht werden. Hiergegen wandten sich die Antragsteller mit ihrem Begehren nach Eilrechtsschutz.
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