Macht der Betroffene gegenüber der Verhängung eines Fahrverbotes gem. § 4 Bußgeldkatalogverordnung geltend, er verfüge nicht über hinreichend liquide Mittel, um sich zeitweise eines Fahrers zu bedienen, der aus dem bisherigen Personalbestand nicht rekrutiert werden könnte, ist der Betroffene nach Auffassung des OLG Hamm darauf zu verweisen, dass selbst eine kurzfristige Kreditaufnahme hierfür noch zumutbar ist.
Mit dieser Entscheidung erschwert erneut eines der obersten deutschen Gerichte das „Freikaufen“ von einem Fahrverbot.
(OLG Hamm, Beschluss v. 9.12.2004 – 3 Ss 679/04).
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