Kategorien-Archiv Grundstücke / Immobilien

VonHagen Döhl

Höchste Zeit für Garagenbesitzer

Einer großen Zahl von Garagenbesitzern in den neuen Bundeslängern droht ab 2007 eine „kalte Enteignung!“

Vielen Besitzern von Garagen aus DDR-Zeiten gehört zwar eine Garage, allerdings nicht der Grund und Boden, auf dem sie gebaut wurde. Bislang stehen die Nutzung des Grundstückes und das Eigentum an der Garage unter dem Schutz des Schuldrechtsanpassungsgesetzes (SchuldRAnpG). Dieses sieht allerdings vor, dass Grundstückseigentümer den Pachtvertrag ab dem 1. Januar 2007 kündigen können, ohne dass der Garagenbesitzer Anspruch auf eine Entschädigung zum Zeitwert hat. Im Gegenteil: Er muss auf Verlangen des Grundstückseigentümers das Grundstück räumen – also die Garage abreißen – und trägt auch noch die Abrisskosten selbst.

Wer den Besitz an seiner Garage also nicht entschädigungslos verlieren will, muss zwangsläufig mit dem Grundstückseigentümer schon jetzt darüber verhandeln, wie sich die Rechtsverhältnisse im Zukunft gestalten sollen. Möglich sind neben dem Kauf des Grundstückes auch Erbpachtverträge oder Vereinbarungen über einen Kündigungsverzicht. Welche Alternative im Einzelfall die günstigere ist, sollte rechtlich beurteilt werden.

VonHagen Döhl

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist nicht grundbuchfähig

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) kann nicht unter ihrem Namen als Eigentümerin eines Grundstücks oder als Berechtigte eines beschränkten dinglichen Rechts in das Grundbuch eingetragen werden. Dies gilt selbst dann, wenn sie in einem Vollstreckungstitel als Vollstreckungsgläubigerin ausgewiesen ist.

Der Sachverhalt:

Die Antragstellerin ist eine GbR. Sie hatte bezüglich eines Grundstücks unter ihrem Namen einen Vollstreckungstitel erwirkt und beantragte die Eintragung einer Zwangshypothek ins Grundbuch. Dies lehnte das Registergericht ab. Die hiergegen gerichteten Rechtsmittel der Antragstellerin hatten keinen Erfolg.
(BayObLG 8.9.2004, 2Z BR 139/04 )

VonHagen Döhl

Zum Ausgleichanspruch von Nachbarn für Schäden durch umgestürzte Bäume

Grundstückseigentümer sind ihren Nachbarn zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet, wenn ein umgestürzter Baum Schaden auf dem Grundstück des Nachbarn angerichtet hat. Dies kann selbst dann gelten, wenn der Grundstückseigentümer auf Grund naturschutzrechtlicher Belange am Fällen des Baums gehindert war. Voraussetzung für die Haftung ist in diesem Fall, dass der Grundstückseigentümer einem geschützten Baum durch die Rodung anderer Bäume den Windschutz genommen hat.
(BGH 17.9.2004, V ZR 230/03 )

VonHagen Döhl

Zum Ausgleichanspruch von Nachbarn für Schäden durch umgestürzte Bäume

Grundstückseigentümer sind ihren Nachbarn zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet, wenn ein umgestürzter Baum Schaden auf dem Grundstück des Nachbarn angerichtet hat. Dies kann selbst dann gelten, wenn der Grundstückseigentümer auf Grund naturschutzrechtlicher Belange am Fällen des Baums gehindert war. Voraussetzung für die Haftung ist in diesem Fall, dass der Grundstückseigentümer einem geschützten Baum durch die Rodung anderer Bäume den Windschutz genommen hat.
(BGH 17.9.2004, V ZR 230/03 )

VonHagen Döhl

Haftung des Wohnungseigentümers für das gesamte Verwalterhonorar

Die Wohnungseigentümer treten dem Verwalter als Gesamtgläubiger und –schuldner gegenüber. Demzufolge hat nach allgemeinen Grundsätzen jedes Gemeinschaftsmitglied dem Verwalter für dessen Gesamtvergütung zu haften.
(BGH, Beschluss v. 30.9.2004 – V ZB 26/04)

VonHagen Döhl

Ersetzung der Ehegattenzustimmung im Teilungsversteigerungsverfahren bei gemeinschaftlichem Grundstück

Der Antrag eines Ehegatten auf Anordnung der Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft an einem im Miteigentum der Eheleute stehenden Grundstück bedarf der Zustimmung des anderen Ehegatten, wenn der Grundstücksanteil des Antragstellers im Wesentlichen sein gesamtes Vermögen darstellt. Letzteres ist bei kleineren Vermögen der Fall, wenn dem Antragsteller nach Veräußerung des Grundstücksanteils nicht mindestens 15 % des Gesamtvermögens verbleiben. Der widersprechende Ehegatte handelt, wenn der Ausgang eines streitigen Zugewinnverfahrens noch ungewiss ist und wenn bei Zustimmung eine Gefährdung seiner Anwartschaft auf Zugewinn nicht unwahrscheinlich ist, in der Regel nicht ohne ausreichenden Grund.
(OLG Köln, Beschluss v. 26.5.2004 – 16 Wx 80/04)

VonHagen Döhl

Eigentümer von Wochenendhaus hat baurechtlichen Nachbarschutz gegen Inline Skating-Anlage

Nach dem baurechtlichen Gebot der Rücksichtnahme kann eine Baugenehmigung unzulässig sein, die die Errichtung einer Freizeitanlage für Inline-Skating in einem Wochenendhausgebiet zulässt. Dies entschied das Verwaltungsgericht Stuttgart und gab den Klagen zweier Eigentümer benachbarter Wochenendhäuser statt.
(Urteil vom 08.09.2004, Az.: 16 K 5657/03 und 16 K 5658/03)

VonHagen Döhl

Ansprüche nach dem Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG)

Im Amtsblatt der Stadt Hoyerswerda Nr. 439 vom 5.10.2004 wurde eine Bekanntmachung des Regierungspräsidiums Dresden über Anträge auf Erteilung von Leitungs- und Anlagerechtsbescheinigung der Gemarkung Hoyerswerda veröffentlicht. 
Das Regierungspräsidium Dresden gibt insoweit bekannt, dass die Spreegasgesellschaft für Gasversorgung und Energiedienstleistung mbH Anträge auf Erteilung von Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigungen gem. § 9 Abs. 4 des GBBerG gestellt hat. Die Anträge umfassen in der Gemarkung Hoyerswerda der Stadt Hoyerswerda bestehende Ferngasleitung nebst Sonder- und Nebenanlagen sowie Schutzstreifen: 

– Ferngasleitung – FGL 3611 (RA 6896-Hoyerswerda Elster),
– Ferngasleitung – FGL 3612 (Hoyerswerda Elster – GBRA-GASO). 

Die jeweils von den Anlagen betroffenen Grundstückseigentümer der Flurstücke der Gemarkung Hoyerswerda können die eingereichten Anträge der Spreegas GmbH sowie die beigefügten Unterlagen in der Zeit vom 22. November 2004 bis einschl. 20. Dezember 2004 während der Dienststunden (Montag bis Donnerstag zwischen 9:00 Uhr und 15:00 Uhr, Freitag von 9:00 Uhr bis 13:00 Uhr) im Regierungspräsidium Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden, Zimmer A 2075, einsehen. 

Welche Pflichten für die Grundstückseigentümer bestehen, aber auch welche Ansprüche auf eine Entschädigung gegeben sein können erfahren Sie über den nachstehenden Link:

VonHagen Döhl

Streu- und Räumpflicht am Kundenparkplatz

Wer seinen Kunden einen Parkplatz bereitstellt, für dessen Benutzung Geld verlangt und ihn so einrichtet, dass man nicht mit wenigen Schritten den Bürgersteig erreichen kann, kann sich nicht durch Anbringen eines Schildes mit der Aufschrift Bei Schnee und Eis wird nicht geräumt und nicht gestreut seiner Verkehrssicherungspflicht entledigen.
(OLG Karlsruhe – 22.09.2004 7 U 94/03)

VonHagen Döhl

Generalanwalt beim EuGH: Kein Widerrufsrecht bei Kauf von Schrottimmobilien!

Milliardenbeträge haben Anleger für den Erwerb sog. Schrottimmobilien aufgewendet, die zum großen Teil verloren sind. Anleger und Banken ringen darum, wer letztlich die Zeche zu zahlen hat. Häufig sind die Immobilienkäufe und die Kreditverträge in sog. Haustürsituationen – z.B. im sog. Strukturvertrieb – angebahnt worden. Der Streit konzentriert sich darauf, ob den Anlegern ein Widerrufsrecht zustehen kann. Diese Frage beschäftigt inzwischen auch den EuGH. Jetzt hat der Generalanwalt seinen Schlussantrag gestellt und vorgetragen, dass Immobilienkäufer sich nicht auf die EU-Richtlinie über Haustürgeschäfte berufen können, um den Kaufvertrag später rückgängig zu machen. Das habe auch dann zu gelten, wenn sie den Erwerb über Kredite finanziert haben. Damit sind die Aussichten für die Erwerber sog. Schrottimmobilien drastisch gesunken, nachträglich von mittlerweile wertlosen Wohnungen oder Grundstücken loszukommen.