Generalanwalt beim EuGH: Kein Widerrufsrecht bei Kauf von Schrottimmobilien!

VonHagen Döhl

Generalanwalt beim EuGH: Kein Widerrufsrecht bei Kauf von Schrottimmobilien!

Milliardenbeträge haben Anleger für den Erwerb sog. Schrottimmobilien aufgewendet, die zum großen Teil verloren sind. Anleger und Banken ringen darum, wer letztlich die Zeche zu zahlen hat. Häufig sind die Immobilienkäufe und die Kreditverträge in sog. Haustürsituationen – z.B. im sog. Strukturvertrieb – angebahnt worden. Der Streit konzentriert sich darauf, ob den Anlegern ein Widerrufsrecht zustehen kann. Diese Frage beschäftigt inzwischen auch den EuGH. Jetzt hat der Generalanwalt seinen Schlussantrag gestellt und vorgetragen, dass Immobilienkäufer sich nicht auf die EU-Richtlinie über Haustürgeschäfte berufen können, um den Kaufvertrag später rückgängig zu machen. Das habe auch dann zu gelten, wenn sie den Erwerb über Kredite finanziert haben. Damit sind die Aussichten für die Erwerber sog. Schrottimmobilien drastisch gesunken, nachträglich von mittlerweile wertlosen Wohnungen oder Grundstücken loszukommen.

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Hagen Döhl administrator

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