Grundstückseigentümer sind ihren Nachbarn zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet, wenn ein umgestürzter Baum Schaden auf dem Grundstück des Nachbarn angerichtet hat. Dies kann selbst dann gelten, wenn der Grundstückseigentümer auf Grund naturschutzrechtlicher Belange am Fällen des Baums gehindert war. Voraussetzung für die Haftung ist in diesem Fall, dass der Grundstückseigentümer einem geschützten Baum durch die Rodung anderer Bäume den Windschutz genommen hat.
(BGH 17.9.2004, V ZR 230/03 )
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