Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist nicht grundbuchfähig

VonHagen Döhl

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist nicht grundbuchfähig

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) kann nicht unter ihrem Namen als Eigentümerin eines Grundstücks oder als Berechtigte eines beschränkten dinglichen Rechts in das Grundbuch eingetragen werden. Dies gilt selbst dann, wenn sie in einem Vollstreckungstitel als Vollstreckungsgläubigerin ausgewiesen ist.

Der Sachverhalt:

Die Antragstellerin ist eine GbR. Sie hatte bezüglich eines Grundstücks unter ihrem Namen einen Vollstreckungstitel erwirkt und beantragte die Eintragung einer Zwangshypothek ins Grundbuch. Dies lehnte das Registergericht ab. Die hiergegen gerichteten Rechtsmittel der Antragstellerin hatten keinen Erfolg.
(BayObLG 8.9.2004, 2Z BR 139/04 )

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