Ein Pkw ist nur dann als Hausrat zu qualifizieren, wenn er überwiegend der Nutzung zu familiären Zwecken dient.
(OLG Koblenz – 07.07.2005 9 WF 371/05)
Ein Pkw ist nur dann als Hausrat zu qualifizieren, wenn er überwiegend der Nutzung zu familiären Zwecken dient.
(OLG Koblenz – 07.07.2005 9 WF 371/05)
Für viele Jugendliche beginnt in Kürze ein neuer Abschnitt in ihrem Leben. Sie werden ihre Berufsausbildung beginnen, ein Studium aufnehmen oder andere Ausbildungswege beschreiten.
Wie aber sollen sie die Kosten der Ausbildung und ihren Lebensunterhalt bestreiten? Sind die Kinder noch minderjährig ist in der Regel klar, dass die Eltern zur Betreuung und zum Unterhalt verpflichtet sind.
Aber auch gegenüber volljährigen Kindern besteht eine Unterhaltspflicht der Eltern solange und soweit sich das Kind in Ausbildung befindet. Generell wird Unterhalt nur für eine Ausbildung des Kindes geschuldet, wobei das Kind Anspruch auf eine angemessene Ausbildung hat, die seinen Neigungen und Fähigkeiten entspricht.
Für den Unterhaltsanspruch des volljährigen Kindes haften beide Elternteile anteilig entsprechend der Höhe ihrer Einkünfte, wobei ihnen nach den ab dem 1.7.2005 geltenden Unterhaltsleitlinien des OLG Dresden jeweils ein Selbstbehalt in Höhe von 1010,00 € und gegenüber volljährigen Schülern in Höhe von 820,00 € beim Erwerbstätigen und in Höhe von 710,00 € beim nichterwerbstätigen Elternteil zu belassen ist.
Volljährige Schüler, die noch bei einem Elternteil leben sind mit ihrem Unterhaltsanspruch minderjährigen Kindern gleichgestellt, deshalb auch der geringere Selbstbehalt der Eltern ihnen gegenüber.
Eigenes Einkommen des volljährigen Kindes wird auf seinen Unterhaltsanspruch (ggf. gekürzt um ausbildungsbedingte Aufwendungen) voll angerechnet.
Wendet sich der Unterhaltsschuldner wegen des inzwischen eingetretenen Rentenbezugs des Unterhaltsberechtigten gegen einen titulierten Unterhaltsanspruch, ist hierfür die Abänderungsklage gemäß § 323 ZPO und nicht die Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO eröffnet (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 19. Oktober 1988 – IVb ZR 97/87)
(BGH – 08.06.2005 XII ZR 294/02)
Hat das Familiengericht der nach § 1626 a Abs. 2 BGB allein sorgeberechtigten Mutter das Sorgerecht (teilweise) nach § 1666 BGB entzogen und es nicht zugleich nach § 1680 Abs. 2 und 3 BGB auf den Vater übertragen, kann der Vater insoweit das alleinige Sorgerecht weder durch Sorgeerklärung noch durch Heirat mit der Mutter, sondern allein durch eine familiengerichtliche Entscheidung nach § 1696 BGB erlangen.
(BGH Beschluss vom 25.5.2005, Az: XII ZB 28/05)
Eine unbillige Härte im Sinne des § 1587 c Nr. 1 BGB liegt nur vor, wenn eine rein schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs, nämlich eine dauerhaft gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit insgesamt erworbenen Versorgungsanrechten zu gewährleisten, in unerträglicher Weise widersprechen würde.
Ein Härtegrund im Sinne des § 1587 c Nr. 1 BGB kann dann bestehen, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte über Vermögen verfügt, durch das seine Altersversorgung uneingeschränkt abgesichert ist und außerdem der Verpflichtete auf die von ihm erworbenen Versorgungsanrechte zur Sicherung seines Unterhalts dringend angewiesen ist (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 5. September 2001 – XII ZB 56/98)
(BGH – 25.05.2005 XII ZB 135/02)
Ein Erbe ist nicht verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen. Er hat vielmehr auch die Möglichkeit, den Nachweis seines Erbrechts in anderer Form (z.B. eröffnetes öff. Testament) zu erbringen.
(BGH, Urteil v. 07.06.2005 – XI ZR 311/04; )
Das Verlöbnis ist im BGB nicht definiert. Man verstand darunter ursprünglich das gegenseitige Heiratsversprechen von Mann und Frau. Mittlerweile ist auch das Versprechen zur Heirat von gleichgeschlechtlichen Paaren hierunter zu fassen.
Um sich zu verloben bedarf es keiner besonderen Form. Es müssen weder Ringe ausgetauscht, noch eine Verlobungsanzeige aufgegeben werden.
Bei einem Verlöbnis handelt es sich um einen formlos gültigen Vertrag.
Theoretisch begründet das Eingehen eines Verlöbnisses die Rechtspflicht zur Eingehung einer Ehe. Es kann jedoch nicht auf Eingehung der Ehe geklagt werden.
Ein vom Verlöbnis zurücktretender Verlobter hat dem anderen Verlobten und dessen Eltern sowie Dritten den Schaden zu ersetzen, der dadurch entstanden ist, dass diese in Erwartung der Ehe Aufwendungen gemacht haben oder Verbindlichkeiten eingegangen sind. Sonstige Vermögensaufwendungen oder die Erwerbstellungen berührende Maßnahmen sind dem anderen Verlobten ebenfalls nach dieser Vorschrift ersetzbar. Die Aufwendungen müssen jedoch angemessen gewesen sein. Hatte der zurücktretende Verlobte einen wichtigen Grund die Verlobung zu lösen, so tritt eine Ersatzpflicht nicht ein.
Bei unterbleibender Eheschließung kann jeder Verlobte vom anderen die Herausgabe desjenigen verlangen, was er ihm geschenkt oder zum Zeichen des Verlöbnisses gegeben hat.
Diese Ansprüche verjähren in zwei Jahren von der Auflösung des Verlöbnisses an.
Eltern schulden in entsprechender Anwendung des § 1360a IV BGB auch ihren volljährigen Kindern einen Vorschuss für die Kosten eines Rechtsstreits in persönlichen Angelegenheiten, wenn die Kinder wegen der Fortdauer ihrer Ausbildung noch keine eigene Lebensstellung erreicht haben.
(BGH, Beschluss v. 23.3.2005 – XII ZB 13/05)
Bei gesteigerter Erwerbsobliegenheit kann selbst neben einer vollschichtigen Berufstätigkeit die Obliegenheit bestehen, an den Wochenenden etwas hinzuzuverdienen, wenn ansonsten der Regelbedarf minderjähriger Kinder nicht gesichert werden kann. Der gesteigert Unterhaltspflichtige kann sich dieser Obliegenheit nicht durch den Hinweis auf ein arbeitsvertragliches Nebentätigkeitsverbot entziehen, denn der Arbeitgeber ist gehalten, auf schützwürdige familiäre Belange seines Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.
(OLG Dresden, Beschluss v. 16.2.2005 – 21 UF 22/05)
Ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs durch Ehevertrag ist auch dann unwirksam, wenn innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluss ein Antrag auf Scheidung der Ehe bei Gericht eingegangen und zwar erst nach Ablauf der Jahresfrist, aber noch „demnächst“ i.S. von § 167 ZPO zugestellt worden ist.
Eine Zustellung ist selbst nach längerer Zeit (hier: etwas mehr als zwei Monate) noch als demnächst erfolgt anzusehen, wenn der Antragsteller alles ihm für eine fristgerechte Zustellung Zumutbare getan und die Verzögerung nicht schuldhaft herbeigeführt hat.
(Beschluss vom 9.2.2005, Az: XII ZB 118/04)
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