Kategorien-Archiv Familien- und Erbrecht

VonHagen Döhl

Von Ehefrau unterschriebener Kreditvertrag kann eine sittenwidrige Ehegattenbürgschaft darstellen

Unterschreibt eine Ehefrau den Kreditvertrag ihres Mannes auf Drängen der Bank als „zweite Darlehensnehmerin“, so kann hierin trotz der anderslautenden Bezeichnung eine Bürgschaft liegen. Diese ist sittenwidrig, wenn die Ehefrau nach ihren finanziellen Verhältnissen nicht zur Rückzahlung der Darlehenssumme in der Lage ist und sie dem Verlangen der Bank nach einer Absicherung des Darlehens nur aus emotionaler Verbundenheit zu ihrem Ehemann nachgekommen ist.

Eine Bank, hatte dem Ehemann im Jahr 2001 ein Darlehen gewährt. Den Kreditvertrag hatte die Beklagte auf Drängen der Klägerin als „zweite Darlehensnehmerin“ mitunterschrieben. Ihr Ehemann benötigte die Kreditsumme für die Errichtung einer Versicherungsagentur, mit der er sich selbständig machen wollte.
Als dann die Geschäfte schlechter liefen blieben die Zahlungen aus. Daraufhin kündigte Bank den Kreditvertrag und verlangte von den Eheleuten die Rückzahlung der Restschuld –also auch von der Ehefrau.
Diese machte geltend, dass mit der Bank keinen Kreditvertrag, sondern einen Bürgschaftsvertrag geschlossen habe. Dieser sei nichtig. Sie sei angesichts eines Jahresverdienstes in Höhe von rund 10.000 Euro und ihrer Unterhaltspflichten für zwei Kinder niemals zur Rückzahlung des Kredits in der Lage gewesen.
Das OLG Dresden gab ihr Recht:

Die Bank habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückzahlung der restlichen Darlehensschuld. Die Parteien haben trotz der anderslautenden Bezeichnung keinen Kreditvertrag, sondern einen Bürgschaftsvertrag geschlossen. Dieser ist nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Ehegattenbürgschaft sittenwidrig und damit nichtig.
Die Beklagte wäre angesichts ihres niedrigen Einkommens und der Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern voraussichtlich nicht zur Rückzahlung des Darlehens in der Lage gewesen. Außerdem diente der Kredit allein den Interessen ihres Ehemannes. Dem steht nicht entgegen, dass das berufliche Fortkommen ihres Ehemannes auch in ihrem Interesse gewesen sein mag. Dennoch ist sie dem Verlangen der Bank nach einer Absicherung des Darlehens nur aus emotionaler Verbundenheit zu ihrem Ehemann nachgekommen.
(OLG Dresden 6.12.2006, 12 U 1394/06)

VonHagen Döhl

BGH-Rechtsprechung zum Ehevertrag

Urteil des BGH vom 11.02.2004 (XII ZR 265/02)

Nach der neuen Rechtsprechung des BGH vom 11.02.2004 zur Wirksamkeit von Eheverträgen lohnt eine genaue Überprüfung Ihres Ehevertrages. Auch „Alt-Fälle“ könnten von der neuen Rechtsprechung betroffen sein.

Die Pressemitteilung des BGH vom 11.02.2004 lautet:

„Zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen

Der u.a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte die Wirksamkeit eines notariellen Ehevertrages zu beurteilen.

Die seit 2001 geschiedenen Parteien hatten 1985 geheiratet. Der 1948 geborene Ehemann ist Unternehmensberater; seine sieben Jahre jüngere Ehefrau hatte vor der Ehe ein Hochschulstudium abgeschlossen und war als Archäologin tätig gewesen. 1988, zwei Jahre nach Geburt ihres ersten und rund ein Jahr vor Geburt ihres zweiten Kindes, vereinbarten sie Gütertrennung, schlossen den Versorgungsausgleich aus und verzichteten wechselseitig auf nachehelichen Unterhalt mit Ausnahme des Unterhalts der Ehefrau wegen Kindesbetreuung. Der Ehemann verpflichtete sich im übrigen, durch laufende Prämienzahlungen für seine Ehefrau auf deren 60. Lebensjahr eine Kapitallebensversicherung mit einer erwarteten Ablaufleistung von rund 172.000 DM zu begründen.

Das Oberlandesgericht hat den Ehevertrag unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen als unwirksam angesehen und der Klage der Ehefrau auf nachehelichen Unterhalt und Auskunft im Rahmen des Zugewinnausgleichs teilweise stattgegeben. Der Senat hat dieses Urteil, soweit es mit der Revision angefochten ist, aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zwecks neuer Feststellungen zurückverwiesen.

Nach Auffassung des Senats steht es Ehegatten grundsätzlich frei, die gesetzlichen Regelungen über den Zugewinn, den Versorgungsausgleich und den nachehelichen Unterhalt ehevertraglich auszuschließen. Allerdings darf der Schutzzweck dieser Regelungen nicht beliebig unterlaufen werden. Die Grenze ist dort zu ziehen, wo die vereinbarte Lastenverteilung der individuellen Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse in keiner Weise mehr gerecht wird, weil sie evident einseitig ist und für den belasteten Ehegatten bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar erscheint. Das ist um so eher der Fall, je mehr der Ehevertrag in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingreift.

Insoweit ist eine Abstufung vorzunehmen. Zum Kernbereich gehören in erster Linie der Unterhalt wegen Kindesbetreuung und in zweiter Linie der Alters- und Krankheitsunterhalt, denen der Vorrang vor den übrigen Unterhaltstatbeständen (z.B. Ausbildungs- und Aufstockungsunterhalt) zukommt. Der Versorgungsausgleich steht als vorweggenommener Altersunterhalt auf gleicher Stufe wie dieser selbst und ist daher nicht uneingeschränkt abdingbar. Der Ausschluß des Zugewinnausgleichs schließlich unterliegt – für sich allein genommen – angesichts der Wahlfreiheit des Güterstandes keiner Beschränkung.

Der Tatrichter hat daher in einem ersten Schritt gemäß § 138 Abs. 1 BGB eine Wirksamkeitskontrolle des Ehevertrages anhand einer auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses bezogenen Gesamtwürdigung der individuellen Verhältnisse der Ehegatten vorzunehmen, insbesondere also hinsichtlich ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse und ihres geplanten oder bereits verwirklichten Lebenszuschnitts. Das Verdikt der Sittenwidrigkeit wird dabei regelmäßig nur in Betracht kommen, wenn durch den Vertrag Regelungen aus dem Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts ganz oder jedenfalls zu erheblichen Teilen abbedungen werden, ohne daß dieser Nachteil durch anderweitige Vorteile gemildert oder durch die besonderen Verhältnisse der Ehegatten gerechtfertigt wird. Ergibt diese Prüfung, daß der Ehevertrag unwirksam ist, treten an dessen Stelle die gesetzlichen Regelungen.

Andernfalls ist in einem zweiten Schritt im Wege der Ausübungskontrolle (§ 242 BGB) zu prüfen, ob und inwieweit die Berufung auf den Ausschluß gesetzlicher Scheidungsfolgen angesichts der aktuellen Verhältnisse nunmehr mißbräuchlich erscheint und deshalb das Vertrauen des Begünstigten in den Fortbestand des Vertrages nicht mehr schutzwürdig ist. In einem solchen Fall hat der Richter die Rechtsfolge anzuordnen, die den berechtigten Belangen beider Parteien in ausgewogener Weise Rechnung trägt.

Der Senat hat die Annahme des Oberlandesgerichts, die von den Eheleuten getroffenen Abreden seien unwirksam, nicht gebilligt. Für einen Verstoß gegen die guten Sitten (§ 138 Abs. 1 BGB, Wirksamkeitskontrolle) fehle es an tatsächlichen Feststellungen, insbesondere was die von den Ehegatten mit der Abrede verfolgten Zwecke, ihre Lebensplanung und ihre sonstigen Beweggründe betreffe. Eine vom Ehemann ausgenutzte Unterlegenheit der Ehefrau sei nicht erkennbar. Für die Zeit der Kinderbetreuung sei der gesetzliche Unterhaltsanspruch der Ehefrau schon nach dem erklärten Parteiwillen nicht ausgeschlossen; für die Zeit nach der Kinderbetreuung könne sich eine – wenn auch nicht notwendig auf den vollen eheangemessenen Unterhalt gerichtete – Unterhaltspflicht des Ehemannes im Wege der Ausübungskontrolle (§ 242 BGB) ergeben. Einer solchen Kontrolle unterliege zwar auch der vereinbarte Ausschluß des Zugewinnausgleichs; die vom Oberlandesgericht hierzu bislang getroffenen Feststellungen rechtfertigten jedoch nicht die Annahme, daß der Ehemann nach § 242 BGB gehindert werde, sich auf die von den Parteien vereinbarte Gütertrennung zu berufen.

Urteil vom 11. Februar 2004 – XII ZR 265/02

VonHagen Döhl

Die Zugewinngemeinschaft

Die Zugewinngemeinschaft wird deshalb als gesetzlicher Güterstand bezeichnet, weil sie automatisch mit Heirat in Kraft tritt, wenn nicht durch einen Ehevertrag etwas anderes vereinbart wird.
Entgegen einem weit verbreiteten Irrtum, wird das Vermögen der Ehegatten, die im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, nicht automatisch gemeinschaftliches Vermögen. Jedem Ehegatten gehört weiterhin sein Vermögen selbst, auch, was er in der Ehezeit selbst erwirbt. Das Gleiche gilt auch für Schulden des anderen Ehepartners, für die keine automatische Mithaftung besteht.
Nur beim gemeinschaftlichen Erwerb von Vermögensgegenständen (z.B. Haushaltsgegenstände, oder es wird etwas ausdrücklich für beide angeschafft) erwerben die Ehegatten jeweils hälftiges Miteigentum.
Jeder Ehegatte kann auch weiterhin allein über sein Vermögen verfügen mit folgenden Ausnahmen: Über Haushaltsgegenstände und das Vermögen als ganzes kann nicht allein verfügt werden. Erst wenn die Zugewinngemeinschaft endet, z.B. bei Scheidung, findet ein Vermögensausgleich statt. Es werden dann in einer umfassenden Aufstellung das jeweilige Anfangsvermögen und das Endvermögen verglichen, also bei jedem Ehegatten der Wert des Vermögens bei Eheschließung vom Wert des Vermögens bei Ende der Zugewinngemeinschaft abgezogen. Dabei findet eine Berücksichtigung der Inflation statt, indem eine Indexierung des Anfangsvermögens erfolgt.
Erbschaften und Schenkungen Dritter werden zum Anfangsvermögen hinzugerechnet, d.h. sie werden „herausgerechnet“. Ein zu Beginn der Ehe gemeinschaftlich und einvernehmlich erstelltes Anfangsvermögensverzeichnis ist empfehlenswert, aber wer denkt in glücklichen Tagen schon daran und geht mit einem „Vorschussmisstrauen“ in die Ehe?

VonHagen Döhl

Schadensersatzpflicht bei Verletzung der Hausratsteilungsanordnung

Verstößt einer der Beteiligten gegen die vom Familiengericht im Hausratsverfahren getroffenen einstweiligen Regelung den Pkw an den anderen herauszugegeben und zur alleinigen Nutzung zu überlassen schuldet er Schadenersatz gemäß den §§ 280, 281 BGB.
Wird Schadenersatz gemäß den Bestimmungen der §§ 280, 281 BGB geschuldet, ist rechtlich unerheblich, wer Eigentümer der herauszugebenden Sache ist und ob eine Substanzverletzung des Eigentums vorliegt.
(OLG Zweibrücken – 25.8.2006 2 UF 68/06)

VonHagen Döhl

BGH: Kindesunterhaltspflicht eines Hausmannes nicht durch fiktiven niedrigeren Unterhaltsanspruch bei Vollzeiterwerbstätigkeit begrenzt

Wer in seiner zweiten Ehe die Haushaltsführung übernimmt, weil sein zweiter Ehegatte bessere Erwerbsmöglichkeiten hat, kann dennoch zur Aufnahme eines Nebenjobs verpflichtet sein, um den Unterhaltspflichten für Kinder aus der ersten Ehe nachzukommen. Möglich ist dann, insbesondere wenn auch aus der zweiten Ehe Kinder hervorgegangen sind, dass der so errechnete Unterhaltsanspruch der Kinder aus erster Ehe höher ist als im Fall einer Vollerwerbstätigkeit des Unterhaltspflichtigen. Für diesen Fall hat der Bundesgerichtshof in Fortführung seiner «Hausmannrechtsprechung» entschieden, dass der tatsächliche Unterhaltsanspruch der Kinder aus erster Ehe nicht durch den fiktiven niedrigeren Unterhaltsanspruch, der bei einer Vollzeiterwerbstätigkeit des Pflichtigen bestehen würde, begrenzt wird (Urteil vom 05.10.2006, Az.: XII ZR 197/02).

VonHagen Döhl

Bindung der Ehefrau an den vom Ehemann unterzeichneten Maklernachweisvertrag

Aus einem nur von dem Ehemann unterzeichneten Maklervertrag betreffend den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Mietvertrages über ein Wohnhaus ist gemäß § 1357 BGB auch die Ehefrau verpflichtet, wenn die Eheleute durch die gemeinsame Besichtigung des Hauses und das nachträgliche telefonische Herunterhandeln der Maklercourtage durch die Ehefrau nach der Unterzeichnung des Maklervertrags durch den Ehemann bei der Besichtigung haben erkennen lassen, dass der Maklervertrag als Geschäft zur gemeinsamen Deckung des Lebensbedarfs aufzufassen ist. Der Nachweis ist auch dann als erfolgreich anzusehen, wenn nur der Ehemann den Mietvertrag unterschrieben hat, da die Ehegatten in der neuen Wohnung gemeinsam wohnen wollen.
(LG Darmstadt 25.08.2005 25 S 81/05)

VonHagen Döhl

BGH: Für eine Partei ausschließlich nachteiliger Ehevertrag ist insgesamt nichtig

Ist ein Ehevertrag sittenwidrig, weil er für eine Partei ausnahmslos nachteilig ist und seine Einzelregelungen durch keine berechtigten Belange der anderen Partei gerechtfertigt sind, so erfasst die Nichtigkeitsfolge den gesamten Vertrag. Dies entschied der Bundesgerichtshof in einem Fall, in dem die Eheleute per Ehevertrag sowohl jeglichen nachehelichen Unterhalt als auch den Versorgungsausgleich ausgeschlossen hatten. Die Nichtigkeit des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs lasse sich nicht mit dem Argument verneinen, dass ja schon der Ausschluss des nachehelichen Unterhalts nichtig sei und die benachteiligte Partei deshalb mit Hilfe des Altersvorsorgeunterhalts eine eigene Altersvorsorge aufbauen könne (BGH, Beschluss vom 17.05.2006, Az.: XII ZB 250/03

VonHagen Döhl

Ausreichende Beratung rechtzeitig vor Trennung und Scheidung besonders wichtig

Im Jahre 2003 lebten in Deutschland insgesamt 18,6 Millionen Ehepaare, davon 8,8 Millionen mit ledigen Kindern und 9,8 Millionen ohne Kinder.
Im Jahre 2003 kamen 383.000 neue Ehepaare hinzu, das heißt 766.000 Männer und Frauen haben sich das „Ja-Wort“ gegeben.
Im gleichen Jahr wurden 213.975 Ehen durch die Familiengerichte geschieden, 170.256 minderjährige Kinder mussten dabei das Scheitern der Ehe ihrer Eltern miterleben.
Die Anzahl der Ehescheidungen steigt seit 1993 – mit Ausnahme des Jahres 1999 – konstant an, obgleich die Anzahl der Eheschließungen im gleichen Zeitraum beständig abgenommen hat. Von den 1991 geschlossenen Ehen waren zehn Jahre später bereits 20% wieder geschieden, weitere werden folgen…
Insgesamt jede dritte Ehe endet heute nicht durch Tod eines der Ehepartner, sondern vor dem Familienrichter.
Wer vor der einschneidenden Entscheidung steht, sich von seinem Partner zu trennen sollte sich ausführlich beraten lassen. Die wichtigsten, rechtzeitig zu klärenden Fragen sind:

• Was ist vor einer Eheschließung zu bedenken?
• Welche Rechte und Pflichten habe ich während bestehender Ehe?
• Was wird aus den Kindern nach Trennung und Scheidung?
• Wer hat Anspruch auf Unterhalt und wer muss wie viel Unterhalt wie lange zahlen?
• Was wird aus unserem/meinem Haus, unserer/meiner Wohnung, unserem/meinem Vermögen?

VonHagen Döhl

Versorgungsausgleich bei DDR- Ehen

Zwischen Ehegatten, die während der Ehe ihren gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt im Gebiet der ehemaligen DDR hatten und dort vor dem 1. Januar
1992 auf einen vor dem Inkrafttreten des IPR-Neuregelungsgesetzes am 1. September 1986 rechtshängig gewordenen Scheidungsantrag geschieden wurden, findet der Versorgungsausgleich nicht statt, es sei denn, dass beide vor dem Wirksamwerden des Beitritts am 3. Oktober 1990 in die alten Bundesländer übersiedelt sind.
(BGH Beschluss vom 29.3.2006, Az: XII ZB 69/03)

VonHagen Döhl

Aufwendungen für die Kontaktpflege zu getrennt lebenden Kindern als außergewöhnliche Belastung abziehbar

Aufwendungen, die ein Elternteil tätigt, um den Kontakt zu seinen von ihm räumlich getrennt lebenden Kindern aufrecht zu erhalten, stellen nach Ansicht des Hessischen Finanzgerichts außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 Abs. 1 EStG dar. Das Gericht setzte sich damit ausdrücklich in Widerspruch zu der vom Bundesfinanzhof vertretenen Ansicht, dass Aufwendungen, die zur Ausübung des Besuchsrechts des nicht sorgeberechtigten Elternteils gemacht würden, keine außergewöhnliche Belastung darstellten, weil sie durch die Regelungen des Kinderlastenausgleichs abgegolten seien (Urteil vom 20.02.2006, Az.: 2 K 3058/04).