BGH: Für eine Partei ausschließlich nachteiliger Ehevertrag ist insgesamt nichtig

VonHagen Döhl

BGH: Für eine Partei ausschließlich nachteiliger Ehevertrag ist insgesamt nichtig

Ist ein Ehevertrag sittenwidrig, weil er für eine Partei ausnahmslos nachteilig ist und seine Einzelregelungen durch keine berechtigten Belange der anderen Partei gerechtfertigt sind, so erfasst die Nichtigkeitsfolge den gesamten Vertrag. Dies entschied der Bundesgerichtshof in einem Fall, in dem die Eheleute per Ehevertrag sowohl jeglichen nachehelichen Unterhalt als auch den Versorgungsausgleich ausgeschlossen hatten. Die Nichtigkeit des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs lasse sich nicht mit dem Argument verneinen, dass ja schon der Ausschluss des nachehelichen Unterhalts nichtig sei und die benachteiligte Partei deshalb mit Hilfe des Altersvorsorgeunterhalts eine eigene Altersvorsorge aufbauen könne (BGH, Beschluss vom 17.05.2006, Az.: XII ZB 250/03

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