Die Zugewinngemeinschaft

VonHagen Döhl

Die Zugewinngemeinschaft

Die Zugewinngemeinschaft wird deshalb als gesetzlicher Güterstand bezeichnet, weil sie automatisch mit Heirat in Kraft tritt, wenn nicht durch einen Ehevertrag etwas anderes vereinbart wird.
Entgegen einem weit verbreiteten Irrtum, wird das Vermögen der Ehegatten, die im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, nicht automatisch gemeinschaftliches Vermögen. Jedem Ehegatten gehört weiterhin sein Vermögen selbst, auch, was er in der Ehezeit selbst erwirbt. Das Gleiche gilt auch für Schulden des anderen Ehepartners, für die keine automatische Mithaftung besteht.
Nur beim gemeinschaftlichen Erwerb von Vermögensgegenständen (z.B. Haushaltsgegenstände, oder es wird etwas ausdrücklich für beide angeschafft) erwerben die Ehegatten jeweils hälftiges Miteigentum.
Jeder Ehegatte kann auch weiterhin allein über sein Vermögen verfügen mit folgenden Ausnahmen: Über Haushaltsgegenstände und das Vermögen als ganzes kann nicht allein verfügt werden. Erst wenn die Zugewinngemeinschaft endet, z.B. bei Scheidung, findet ein Vermögensausgleich statt. Es werden dann in einer umfassenden Aufstellung das jeweilige Anfangsvermögen und das Endvermögen verglichen, also bei jedem Ehegatten der Wert des Vermögens bei Eheschließung vom Wert des Vermögens bei Ende der Zugewinngemeinschaft abgezogen. Dabei findet eine Berücksichtigung der Inflation statt, indem eine Indexierung des Anfangsvermögens erfolgt.
Erbschaften und Schenkungen Dritter werden zum Anfangsvermögen hinzugerechnet, d.h. sie werden „herausgerechnet“. Ein zu Beginn der Ehe gemeinschaftlich und einvernehmlich erstelltes Anfangsvermögensverzeichnis ist empfehlenswert, aber wer denkt in glücklichen Tagen schon daran und geht mit einem „Vorschussmisstrauen“ in die Ehe?

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