Wer in seiner zweiten Ehe die Haushaltsführung übernimmt, weil sein zweiter Ehegatte bessere Erwerbsmöglichkeiten hat, kann dennoch zur Aufnahme eines Nebenjobs verpflichtet sein, um den Unterhaltspflichten für Kinder aus der ersten Ehe nachzukommen. Möglich ist dann, insbesondere wenn auch aus der zweiten Ehe Kinder hervorgegangen sind, dass der so errechnete Unterhaltsanspruch der Kinder aus erster Ehe höher ist als im Fall einer Vollerwerbstätigkeit des Unterhaltspflichtigen. Für diesen Fall hat der Bundesgerichtshof in Fortführung seiner «Hausmannrechtsprechung» entschieden, dass der tatsächliche Unterhaltsanspruch der Kinder aus erster Ehe nicht durch den fiktiven niedrigeren Unterhaltsanspruch, der bei einer Vollzeiterwerbstätigkeit des Pflichtigen bestehen würde, begrenzt wird (Urteil vom 05.10.2006, Az.: XII ZR 197/02).
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