Kategorien-Archiv Baurecht

VonHagen Döhl

Folgen des unberechtigten Fernbleibens beim gemeinsamen Aufmaß

Der Auftragnehmer hat jedenfalls dann einen Anspruch auf ein gemeinsames Aufmaß, wenn er berechtigt ist, die Abnahme zu verlangen.
Bleibt der Auftraggeber dem Termin zum gemeinsamen Aufmaß fern und ist ein Neues Aufmaß oder eine Überprüfung des einseitig genommenen Aufmaßes nicht mehr möglich, hat er im Prozess des Auftragnehmers auf Zahlung des Werklohns vorzutragen und zu beweisen, welche Massen und Mengen zutreffend oder dass die vom Auftragnehmer angesetzten Massen unzutreffend sind.
(BGH, Urteil v. 22.5.2003 VII ZRI 43/02)

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Rechtsberatung durch Architekten?

1. Ein Architekt muß wissen, dass eine Vertragsstrafe bei der Abnahme vorbehalten werden muss. Es gehört deshalb zu seinen Beratungs- und Betreuungspflichten, durch nachdrückliche Hinweise an den Bauherrn sicherzustellen, dass der erforderliche Vorbehalt nicht etwa versehentlich unterbleibt.

2. Was hinsichtlich des Vorbehalts bei der Abnahme gilt, muss nach Ansicht des Senats auch für die Vorbereitung einer Vereinbarung über die Vertragsstrafe gelten. Ist der Architekt dazu verpflichtet, bei der Vergabe mitzuwirken, so gehört hierzu auch die Vorbereitung der erforderlichen Verträge, einschließlich der Ausarbeitung der Vertragsbedingungen. Er haftet demgemäß für die rechtsfehlerfreie Vereinbarung einer Vertragsstrafe.
(Brandenburgisches OLG Urteil vom 26.09.2002 – 12 U 63/02)

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Fälligkeit der Schlusszahlung nach § 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB (Teil B)

1. Aus § 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB (Teil B) leitet sich nicht eine zweimonatige Frist bis zum Eintritt der Fälligkeit der Werklohnforderung aus der Schlussrechnung her. Nach dieser Bestimmung ist die Schlusszahlung alsbald nach Prüfung und Feststellung der vom Auftragnehmer vorgelegten Schlussrechnung zu leisten, spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Zugang.

2. Aus dem Inhalt der Fälligkeitsregelung des § 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB (Teil B) ergibt sich, dass die in dieser Norm genannte Zweimonatsfrist lediglich einen Zeitrahmen für die Prüfung und Feststellung der vom Auftragnehmer vorgelegten Schlussrechnung setzt. Die Einräumung dieses Zeitraumes für die Prüfung und Feststellung der Schlussrechnung bedeutet jedoch nicht, dass eine Fälligkeit des mit der Schlussrechnung zu fordernden Werklohnes in jedem Falle erst zwei Monate ab Zugang der Schlussrechnung eintritt. Vielmehr führen die vorher durchgeführte Prüfung und Feststellung der vorgelegten Schlussrechnung zu deren Fälligkeit, sobald die Feststellung dem Auftragnehmer mitgeteilt worden ist. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der zitierten VOB-Bestimmung, der die Schlusszahlung „alsbald nach Prüfung und Feststellung“ vorschreibt.

3. Hat der Auftraggeber die Schlussrechnung bereits vor Ablauf von zwei Monaten seit Zugang abschließend geprüft und den aus seiner Sicht berechtigten Rechnungsbetrag festgestellt und dem Auftraggeber mitgeteilt, ist er verpflichtet, den Schlussbetrag alsbald zu zahlen. Er kann sich dann nicht auf die Zweimonatsfrist berufen.

4. Das Umstandswort „alsbald“ ist als Synonym des Umstandswortes „unverzüglich“ zu verstehen, das gemäß der Legaldefinition des § 121 Abs. 1 BGB ein Handeln ohne schuldhaftes Zögern verlangt. Im Hinblick auf die Veranlassung der Zahlung einer Werklohnforderung ist ohne die Geltendmachung besonderer Umstände auf Seiten des Auftraggebers davon auszugehen, dass der Zeitraum von sieben Kalendertagen bzw. fünf Werktagen ausreicht.
(Brandenburgisches OLG 12.3.2003 – 7 U 131/02)

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Kostenermittlung und Bausummenüberschreitung

1. Eine fehlerhafte Kostenermittlung im Rahmen der vorvertraglichen Verhandlungen kann, falls sie schuldhaft unrichtig erstellt und auf Nachfrage des Bestellers berechnet wurde, einen Anspruch wegen einer Pflichtverletzung (culpa in contrahendo) auslösen.

2. Eine Haftung des Architekten wegen Bausummenüberschreitung setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes voraus, dass die Parteien einen bestimmten Kostenrahmen als vertraglich geschuldete Beschaffenheit vereinbart haben, so dass jede Überschreitung des Kostenrahmens unter Berücksichtigung etwaiger Toleranzen einen Mangel des geschuldeten Architektenwerkes darstellt (BGH in BauR 1997, 494). Ist ein Kostenrahmen vereinbart, dann folgt die Haftung des Architekten aus § 635 BGB, was wiederum voraussetzt, dass ihm die Möglichkeit zur Abhilfe gegeben wurde, wenn nicht die Einräumung des Nachbesserungsrechts ausnahmsweise entbehrlich war, § 634 Abs. 2 BGB.

3. Bei einer Kostengarantie muss der Garant ohne Rücksicht auf ein Verschulden für bestimmte Höchstkosten des Umbaus einstehen und im Falle einer Kostenüberschreitung gegebenenfalls Schadensersatz leisten. Es bedarf zu dieser Haftungsbegründung einer eindeutigen Erklärung des Garanten. Die bloße Erstellung einer Kostenschätzung, die Bestandteil der vertraglichen Verpflichtung des Architekten ist, beinhaltet hingegen nicht die gleichzeitige Übernahme einer Garantie.

4. Fehlerhafte Kostenermittlungen können grundsätzlich ebenso wie unrichtige Kostenfortschreibungen oder unterlassene Kostenkontrolle eine Haftung des Architekten auslösen.
(OLG Düsseldorf 6.12.2002 – 5 U 28/02)

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Vereinbarte Bausumme als Honorar begrenzender Kostenrahmen

Vereinbaren die Vertragsparteien eines Architekten- oder Ingenieurvertrages eine Bausumme als Beschaffenheit des geschuldeten Werkes, dann bildet diese Summe die Obergrenze der anrechenbaren Kosten für die Honorarabrechnung.
(BGH, Urteil v. 23.1.2003 – VII ZR 362/01)

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Schadenersatz bei nicht ordnungsgemäßer Werkleistung

a) Der Schadensersatzanspruch umfaßt alle Aufwendungen, die für die ordnungsgemäße Herstellung des vom Unternehmer vertraglich geschuldeten Werks erforderlich sind.

b) Er beschränkt sich nicht auf die geringeren Kosten einer Ersatzlösung, die den vertraglich geschuldeten Erfolg nicht herbeiführt.

c) Der Besteller muß sich nicht darauf verweisen lassen, daß der durch eine nicht vertragsgemäße Nachbesserung verbleibende Minderwert durch einen Minderungsbetrag abgegolten wird.

d) Zu den zu ersetzenden notwendigen Aufwendungen für die Mängelbeseitigung gehören diejenigen Kosten, die der Besteller bei verständiger Würdigung für erforderlich halten durfte.

e) Ob Aufwendungen für die Mängelbeseitigung unverhältnismäßig sind, beurteilt sich nach den Grundsätzen des § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB. Unverhältnismäßigkeit kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht.
(Urteil des BGH vom 27.3.2003 – VII ZR 443/01

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Zur Fälligkeit des Werklohns trotz Abnahmeverweigerung

Der Werklohn ist trotz berechtigter Abnahmeverweigerung fällig, wenn der Auftraggeber nicht mehr Erfüllung, sondern wegen der mangelhaften Leistung nur noch Schadensersatz oder Minderung verlangt. Es findet dann eine Abrechnung der beiderseitigen Ansprüche statt.
(Saarländisches OLG Urteil vom 19.02.2003 – 1 U 653/ 02)

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Finanzierungsvorbehalt im Bauvertrag

Nach einer Entscheidung des OLG Naumburg bleibt es für den Fall, dass eine Finanzierung nicht zustande kommt zwischen einem Bauunternehmer und den Bauherren ein „kostenfreies Rücktrittsrecht“ vereinbart und wird die Finanzierung nicht vom Bauunternehmer übernommen, grundsätzlich Sache der Bauherren zu entscheiden, welche Finanzierung sie für seriös und zumutbar erachten. Halten sie das Vorhaben nicht für finanzierbar, ist der Bauunternehmer hieran gebunden.
(OLG Naumburg Urteil vom 12.12.2002 – 4 U 186/02 )

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Gegenstand der Nachbesserung: Welche Arbeiten umfasst der Anspruch auf Mängelbeseitigung?

Mit dem Anspruch auf Mängelbeseitigung kann nur die Nachbesserung der eigenen Bauleistungen des Unternehmers verlangt werden. Schäden und Aufwendungen, die bei der Mängelbeseitigung zwangsläufig an fremden Bauteilen entstehen, werden vom Anspruch auf Nachbesserung nicht erfasst. Sie sind vielmehr Gegenstand eines Schadenersatzanspruches.(OLG Frankfurt, Urteil v. 18.3.2002 – 1 U 34/01)

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Sicherheitsleistung nach § 648a BGB

Der AN kann Sicherheit nach § 648a BGB auch nach der Abnahme fordern.Leistet der AG die Sicherheit nicht, kann der AN den fälligen Werklohn einklagen. Der AG kann dem kein Zurückbehaltungsrecht nach § 320 BGB entgegensetzen. Er kann die Werklohnforderung nur wegen unstreitiger oder rechtskräftig festgestellter Mängel mindern bzw. nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.
(OLG München vom 21.01.2003 – 13 U 4425/02)