Der Werklohn ist trotz berechtigter Abnahmeverweigerung fällig, wenn der Auftraggeber nicht mehr Erfüllung, sondern wegen der mangelhaften Leistung nur noch Schadensersatz oder Minderung verlangt. Es findet dann eine Abrechnung der beiderseitigen Ansprüche statt.
(Saarländisches OLG Urteil vom 19.02.2003 – 1 U 653/ 02)
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