Mit dem Anspruch auf Mängelbeseitigung kann nur die Nachbesserung der eigenen Bauleistungen des Unternehmers verlangt werden. Schäden und Aufwendungen, die bei der Mängelbeseitigung zwangsläufig an fremden Bauteilen entstehen, werden vom Anspruch auf Nachbesserung nicht erfasst. Sie sind vielmehr Gegenstand eines Schadenersatzanspruches.(OLG Frankfurt, Urteil v. 18.3.2002 – 1 U 34/01)
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