Der Auftragnehmer hat jedenfalls dann einen Anspruch auf ein gemeinsames Aufmaß, wenn er berechtigt ist, die Abnahme zu verlangen.
Bleibt der Auftraggeber dem Termin zum gemeinsamen Aufmaß fern und ist ein Neues Aufmaß oder eine Überprüfung des einseitig genommenen Aufmaßes nicht mehr möglich, hat er im Prozess des Auftragnehmers auf Zahlung des Werklohns vorzutragen und zu beweisen, welche Massen und Mengen zutreffend oder dass die vom Auftragnehmer angesetzten Massen unzutreffend sind.
(BGH, Urteil v. 22.5.2003 VII ZRI 43/02)
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