1. Ein Architekt muß wissen, dass eine Vertragsstrafe bei der Abnahme vorbehalten werden muss. Es gehört deshalb zu seinen Beratungs- und Betreuungspflichten, durch nachdrückliche Hinweise an den Bauherrn sicherzustellen, dass der erforderliche Vorbehalt nicht etwa versehentlich unterbleibt.
2. Was hinsichtlich des Vorbehalts bei der Abnahme gilt, muss nach Ansicht des Senats auch für die Vorbereitung einer Vereinbarung über die Vertragsstrafe gelten. Ist der Architekt dazu verpflichtet, bei der Vergabe mitzuwirken, so gehört hierzu auch die Vorbereitung der erforderlichen Verträge, einschließlich der Ausarbeitung der Vertragsbedingungen. Er haftet demgemäß für die rechtsfehlerfreie Vereinbarung einer Vertragsstrafe.
(Brandenburgisches OLG Urteil vom 26.09.2002 – 12 U 63/02)
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