Kategorien-Archiv Baurecht

VonHagen Döhl

Aufmaßpflicht bei Fertigstellung der Leistung durch Dritten

a) Ist es dem Auftragnehmer nicht mehr möglich, den Stand der von ihm bis zur Kündigung erbrachten Leistung durch ein Aufmaß zu ermitteln, weil der Auftraggeber das Aufmaß dadurch vereitelt hat, dass er das Bauvorhaben durch einen Drittunternehmer hat fertig stellen lassen, genügt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur prüfbaren Abrechnung, wenn er alle ihm zur Verfügung stehenden Umstände mitteilt, die Rückschlüsse auf den Stand der erbrachten Leistung ermöglichen.

b) Unter dieser Voraussetzung genügt der Auftragnehmer seiner Darlegungslast, wenn er Tatsachen vorträgt, die dem Gericht die Möglichkeit eröffnet, ggf. mit Hilfe eines Sachverständigen den Mindestaufwand des Auftragnehmers zu schätzen, der für die Errichtung des Bauvorhabens erforderlich war.
(BGH Urteil vom 17.6.2004, Az: VII ZR 337/02)

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Verzicht auf förmliche Abnahme

Die Übersendung einer Schlussrechnung, die der Auftraggeber annimmt und prüft, ohne eine förmliche Abnahme zu verlangen, kann einen einvernehmlichen Verzicht auf eine förmliche Abnahme darstellen.
(OLG Karlsruhe, Urteil v. 23.9.2003 – 17 U 234/02)

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Sicherungsanspruch des Bauunternehmers

Auch wenn der fragliche Grundbesitz nicht im Eigentum des Bestellers steht, kann der Unternehmer ausnahmsweise Sicherung beanspruchen, wenn der Besteller den Eigentümer beherrscht und auch tatsächlich Vorteil aus der von dem Unternehmer erbrachten Werkleistung zieht
(OLG Celle 26.10.2000 13 W 75/00)

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Keine Nacherfüllungsfrist bei fehlender Erfüllungsbereitschaft

Auch nach dem modernisierten Schuldrecht bedarf es für den Rücktritt vom Vertrag keine Nacherfüllungsfrist, wenn dies von vornherein sinnlos erscheint, weil der Schuldner bereits zuvor fehlende Erfüllungsbereitschaft zum Ausdruck gebracht hat.
Sucht der Verkäufer ein offensichtlich mit mehreren Mängeln behaftetes Grundstück zu übergeben und stellt er auf die Rüge eines Mangels durch den Erwerber lediglich die Beteiligung an den Beseitigungskosten in Aussicht, kann der Käufer sogleich vom Vertrag zurücktreten.
(OLG Naumburg, Urteil v. 24.2.2004 – 11 U 94/03)

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Bürgschaftspflicht in Bauverträgen

a) Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauvertrags, die den Auftragnehmer verpflichtet, zur Sicherung der Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers ausschließlich eine unbefristete, unwiderrufliche, selbstschuldnerische Bürgschaft zu stellen, ist nicht nach § 9 AGBG unwirksam.

b) Wird der Auftragnehmer in einer solchen Klausel verpflichtet, die Bürgschaft gemäß „Muster des Auftraggebers“ zu stellen, ist damit in Anlehnung an § 17 Nr. 4 Satz 2 VOB/B zum Ausdruck gebracht, daß die Bürgschaft nach Vorschrift des Auftraggebers auszustellen ist. Der Auftraggeber wird nicht berechtigt, die Sicherungsabrede durch das Muster zu ändern.
(BGH Urteil vom 26.2.2004, Az: VII ZR 247/02)

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Baugeldempfänger

Baugeldempfänger tragen die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass und wie sie Baugeld im Sinne des § 1 Abs. 1 GSB zweckentsprechend verwandt haben.
(OLG Stuttgart 19.5.2004 3 U 222/03)

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Architektenhaftung

Im Rahmen der Bauüberwachung muss ein Architekt die Arbeiten der an der Baustelle tätigen Handwerker und Unternehmer gezielt überwachen, um zu erreichen, dass das Bauwerk frei von Mängeln und wie geplant durchgeführt wird.
(LG Berlin 01.08.2002 6 O 230/01)

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Pflicht zur Stellung einer Bauunternehmerbürgschaft in AGB

Die Verpflichtung eines Bauunternehmers zur Sicherung von Vertragserfüllungsansprüchen, eine Bürgschaft auf erstes Anfordern zu stellen, ist auch in Allgemeinen Geschäftsbedingen eines öffentlichen Auftraggebers unwirksam. Der Vertrag ist ergänzend dahingehend auszulegen, dass der Auftragnehmer eine unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft schuldet. Die ergänzende Vertragsauslegung kommt für Verträge, die nach dem 31.12.2002 geschlossen worden sind, nicht mehr in Betracht. Das gilt auch für Verträge, bei denen ein öffentlicher Auftraggeber nicht beteiligt ist.
(BGH, Urteil vom 25.3.2004 – VII ZR 453/02)

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Verhältnis von Auftraggeber, Subunternehmer und Generalunternehmer

Ein Unternehmer, der unter umfassender Regelung seines Werklohns von einem Generalunternehmer mit Bauleistungen beauftragt wird, hat gegen den Auftraggeber des Generalunternehmers, dem die Bauleistungen zugute kommen, keinen Aufwendungsersatzanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag.
(BGH – 15.4.2004 VII ZR 212/03)

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spekulative Preise kein zwingender Ausschlussgrund bei Vergabe

1. Es gibt weder eine Rechtsgrundlage noch eine praktische Notwendigkeit dafür, dem Bieter i.d.R. taktisch/spekulativ motivierte Verschiebungen der Einheitspreise in Einzelpositionen generell zu untersagen und einen Verstoß hiergegen mit dem Verdikt des Wertungsausschlusses nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 b VOB/A zu belegen.

2. Weder die in § 97 GWB enthaltenen Vergaberechtsgrundsätze noch Bestimmungen der nachgelagerten Verdingungsordnungen rechtfertigen das Verlangen an den Bieter, seine internen Kalkulationsergebnisse zu jeder einzelnen Position des Leistungsverzeichnisses unverändert in die Preisverlautbarungen des Angebots zu übernehmen.

3. Ein entsprechendes Erfordernis ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach „jeder in der Leistungsbeschreibung vorgesehene Preis so wie gefordert vollständig und mit dem Betrag angegeben wird, der für die betreffende Leistung beansprucht wird“.

4. Der Auftraggeber kann u.U. aus der Prüfung eines derartigen „Spekulationsangebots“ Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Bieters und dessen Gewähr für eine vertragsgerechte Erbringung der geschuldeten Leistungen ableiten und diese Zweifel, wenn sie auf „belastbaren“ Anhaltspunkten beruhen, bei seiner Wertung berücksichtigen.
5. Beinhaltet das Angebot des Antragstellers ebenfalls Preispositionen mit der Wertung 0,01 Euro, fehlt diesem die Antragsbefugnis nach § 107 Abs. 2 GWB, weil nach seiner Ansicht auch sein Angebot ausgeschlossen werden müsste.
(OLG Dresden, Beschluss vom 30.04.2004 – WVerg 0004/04)