Die Übersendung einer Schlussrechnung, die der Auftraggeber annimmt und prüft, ohne eine förmliche Abnahme zu verlangen, kann einen einvernehmlichen Verzicht auf eine förmliche Abnahme darstellen.
(OLG Karlsruhe, Urteil v. 23.9.2003 – 17 U 234/02)
Die Übersendung einer Schlussrechnung, die der Auftraggeber annimmt und prüft, ohne eine förmliche Abnahme zu verlangen, kann einen einvernehmlichen Verzicht auf eine förmliche Abnahme darstellen.
(OLG Karlsruhe, Urteil v. 23.9.2003 – 17 U 234/02)
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