Kategorien-Archiv Baurecht

VonHagen Döhl

Werkvertragsrecht, Widerrufsrecht

Der Werkvertrag über die Lieferung eines Ausbauhauses mit Zahlungsverpflichtung in Teilbeträgen ist ein Ratenlieferungsvertrag gemäß § 505 BGB; dem Verbraucher steht ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu.
(OLG Oldenburg – 17.03.2005 8 U 286/04)

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Keine Unverhältnismäßigkeit des Nachbesserungsverlangens bei berechtigteme Interesse an der Mängelbeseitigung

Ein Nachbesserungsverlangen ist auch bei erheblichem Aufwand für die Mängelbeseitigung nicht unverhältnismäßig, wenn ein objektiv berechtigtes Interesse des Auftraggebers an einer mangelfreien Vertragsleistung besteht (im Anschluss an BGH, Urteil vom 4. Juli 1996
– VII ZR 24/95, BauR 1996, 858 = ZfBR 1996, 313).
(BGH Urteil vom 10.11.2005, Az: VII ZR 64/04)

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Sicherheitsleistung im Bauvertragsrecht

Mit Urteil vom 20.10.2005 hat der BGH die Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines öffentlichen Auftraggebers für unwirksam erklärt, wonach ein Sicherheitseinbehalt von 5% der Bausumme nur durch eine Bürgschaft auf erstes Anfordern abgelöst werden kann, auch wenn der Sicherheitseinbehalt auf ein Verwahrgeldkonto zu nehmen ist.
(BGH Urteil v. 20.10.2005 VII ZR 153/04)

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Forderungssicherungsgesetz

Der Bundesrat hat am 21.12.2005 erneut den Entwurf eines Gesetzes zur dinglichen Sicherung von Werkunternehmeransprüchen und zur verbesserten Durchsetzung von Forderungen beim Deutschen Bundestag eingebracht .

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Keine ernsthafte und endgültige Verweigerung der Mängelbeseitigung durch bloßes prozessuales Bestreiten von Mängeln

Übernimmt der Subunternehmer als Streithelfer des Generalunternehmers dessen Behauptung im Prozess mit dem Bauherrn, Mängel aus dem Auftragsbereich des Subunternehmers lägen nicht vor, liegt in diesem Prozessverhalten grundsätzlich noch keine ernsthafte und endgültige Verweigerung der Mängelbeseitigung im Vertragsverhältnis zwischen Generalunternehmer und Subunternehmer.
(OLG Schleswig – 23.6.2005 16 U 41/04)

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Baumängelrecht

Eine Nachbesserungsaufforderung kann nachträglich dadurch entbehrlich werden, wenn das ausführende Unterbehmen die Verantwortlichkeit für die Mängel beharrlich von sich weist – auch durch prozessualen Vortrag.
(OLG Hamm – 28.06.2005 21 U 4/04)

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AGB-Klausel: 2-wöchige Ausschlussfristen

Die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu einem Bauvertrag „…Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers wegen bei Abnahme erkennbarer Mängel sind ausgeschlossen, wenn diese Mängel nicht binnen einer Frist von 2 Wochen seit der Abnahme der …. (Auftragnehmerin) gegenüber schriftlich vorgebracht werden. Gewährleistungsansprüche wegen Mängeln, die bei der Abnahme nicht erkennbar waren, sind ausgeschlossen, wenn sie vom Auftraggeber nicht binnen einer Frist von 2 Wochen nach Erkennbarkeit schriftlich gegenüber der ….. (Auftragnehmerin) vorgebracht werden.“ Verstößt auch bei Verwendung im kaufmännischen Geschäftsverkehr gegen § 9 AGBG (a.F.) und ist unwirksam.
(BGH, Urteil v. 28.10.2004 VII ZR 385/02)

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Verweigerung der Mängelbesichtigung

Verweigert der Besteller einer Bauleistung (zu Unrecht) schon die Aufklärung der Frage, ob überhaupt Mängel vorliegen, so verwirkt er zwar seinen eventuellen Mängelbeseitigungsanspruch materiell-rechtlich nicht, wohl aber im Prozess des Unternehmers auf Werklohnzahlung sein Zurückbehaltungsrecht. Eine Zug-um-Zug-Verurteilung scheidet in dieser Konstellation aus.
(OLG Celle, Urteil v. 13.7.2004 – 16 U 41/04).

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Honorarvereinbarung des Architekten „bei Auftragserteilung“

Der BGH kommt mit einer aktuellen Entscheidung den Architekten, die ein Honorar oberhalb der Mindestsätze vereinbaren wollen, zeitlich entgegen: Bietet nämlich der Architekt dem Besteller den Abschluss eines Architektenvertrages an, der eine Vergütung oberhalb der Mindestsätze enthält und nimmt der Besteller dieses Angebot an, so ist die Vergütungsvereinbarung selbst dann „bei Auftragserteilung“ erfolgt, wenn der Architekt vor Annahme seines Vertragsangebotes seine Tätigkeit aufnimmt (BGH, Urteil v. 16.12.2004 – VII ZR 16/03). Zu Grunde lag der Entscheidung folgender Zeitablauf: Schriftlicher Architektenvertrag wurde von den Architekten im Februar 1997 unterzeichnet, sodann begann sie wegen Zeitdrucks des Auftraggebers mit den Planungsarbeiten; dieser unterzeichnete den Vertrag, der eine Honorarvereinbarung enthielt, erst drei Monate später. Der BGH bejahte dennoch eine Auftragserteilung im Sinne von § 4 Abs. 4 und 7 Abs. 3 HOAI beim Vertragsabschluss. Vertragsschluss sei trotz der begonnenen Arbeiten erst die Unterzeichnung durch den Auftraggeber, weil die Architekten lediglich in seinem Interesse bereits mit den Arbeiten begonnen hätten.

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Ausweisung von Baugelände, Haftung

Mit der Ausweisung von Baugelände erzeugt die Gemeinde grundsätzlich nicht das Vertrauen, dass der Baugrund geologisch zur Bebauung geeignet ist, sondern lediglich das Vertrauen, dass der Boden nicht übermäßig mit Schadstoffen belastet ist.
Schadensersatzansprüche sind deshalb nur dann gegeben, wenn der betreffende Grund und Boden selbst kontaminiert und aufgrund der bestehenden Gesundheitsgefahren „unbewohnbar“ ist; demgegenüber fallen Schäden, die mit dem sog. Baugrundrisiko verbunden sind (Rissbildungen pp. aufgrund unzureichender Gründung), nicht in den Schutzbereich dieser Amtspflichten.
Die Herstellung der Standfestigkeit eines Gebäudes fällt grundsätzlich in den ausschließlichen Verantwortungsbereich des Eigentümers, auch wenn die mangelnde Standfestigkeit auf Altlasten im Bodenbereich beruht
(OLG Celle – 14.02.2000 16 W 1/00)