Verweigert der Besteller einer Bauleistung (zu Unrecht) schon die Aufklärung der Frage, ob überhaupt Mängel vorliegen, so verwirkt er zwar seinen eventuellen Mängelbeseitigungsanspruch materiell-rechtlich nicht, wohl aber im Prozess des Unternehmers auf Werklohnzahlung sein Zurückbehaltungsrecht. Eine Zug-um-Zug-Verurteilung scheidet in dieser Konstellation aus.
(OLG Celle, Urteil v. 13.7.2004 – 16 U 41/04).
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