Verweigerung der Mängelbesichtigung

VonHagen Döhl

Verweigerung der Mängelbesichtigung

Verweigert der Besteller einer Bauleistung (zu Unrecht) schon die Aufklärung der Frage, ob überhaupt Mängel vorliegen, so verwirkt er zwar seinen eventuellen Mängelbeseitigungsanspruch materiell-rechtlich nicht, wohl aber im Prozess des Unternehmers auf Werklohnzahlung sein Zurückbehaltungsrecht. Eine Zug-um-Zug-Verurteilung scheidet in dieser Konstellation aus.
(OLG Celle, Urteil v. 13.7.2004 – 16 U 41/04).

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