Der BGH kommt mit einer aktuellen Entscheidung den Architekten, die ein Honorar oberhalb der Mindestsätze vereinbaren wollen, zeitlich entgegen: Bietet nämlich der Architekt dem Besteller den Abschluss eines Architektenvertrages an, der eine Vergütung oberhalb der Mindestsätze enthält und nimmt der Besteller dieses Angebot an, so ist die Vergütungsvereinbarung selbst dann „bei Auftragserteilung“ erfolgt, wenn der Architekt vor Annahme seines Vertragsangebotes seine Tätigkeit aufnimmt (BGH, Urteil v. 16.12.2004 – VII ZR 16/03). Zu Grunde lag der Entscheidung folgender Zeitablauf: Schriftlicher Architektenvertrag wurde von den Architekten im Februar 1997 unterzeichnet, sodann begann sie wegen Zeitdrucks des Auftraggebers mit den Planungsarbeiten; dieser unterzeichnete den Vertrag, der eine Honorarvereinbarung enthielt, erst drei Monate später. Der BGH bejahte dennoch eine Auftragserteilung im Sinne von § 4 Abs. 4 und 7 Abs. 3 HOAI beim Vertragsabschluss. Vertragsschluss sei trotz der begonnenen Arbeiten erst die Unterzeichnung durch den Auftraggeber, weil die Architekten lediglich in seinem Interesse bereits mit den Arbeiten begonnen hätten.
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