Ausweisung von Baugelände, Haftung

VonHagen Döhl

Ausweisung von Baugelände, Haftung

Mit der Ausweisung von Baugelände erzeugt die Gemeinde grundsätzlich nicht das Vertrauen, dass der Baugrund geologisch zur Bebauung geeignet ist, sondern lediglich das Vertrauen, dass der Boden nicht übermäßig mit Schadstoffen belastet ist.
Schadensersatzansprüche sind deshalb nur dann gegeben, wenn der betreffende Grund und Boden selbst kontaminiert und aufgrund der bestehenden Gesundheitsgefahren „unbewohnbar“ ist; demgegenüber fallen Schäden, die mit dem sog. Baugrundrisiko verbunden sind (Rissbildungen pp. aufgrund unzureichender Gründung), nicht in den Schutzbereich dieser Amtspflichten.
Die Herstellung der Standfestigkeit eines Gebäudes fällt grundsätzlich in den ausschließlichen Verantwortungsbereich des Eigentümers, auch wenn die mangelnde Standfestigkeit auf Altlasten im Bodenbereich beruht
(OLG Celle – 14.02.2000 16 W 1/00)

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Hagen Döhl administrator

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