Keine ernsthafte und endgültige Verweigerung der Mängelbeseitigung durch bloßes prozessuales Bestreiten von Mängeln

VonHagen Döhl

Keine ernsthafte und endgültige Verweigerung der Mängelbeseitigung durch bloßes prozessuales Bestreiten von Mängeln

Übernimmt der Subunternehmer als Streithelfer des Generalunternehmers dessen Behauptung im Prozess mit dem Bauherrn, Mängel aus dem Auftragsbereich des Subunternehmers lägen nicht vor, liegt in diesem Prozessverhalten grundsätzlich noch keine ernsthafte und endgültige Verweigerung der Mängelbeseitigung im Vertragsverhältnis zwischen Generalunternehmer und Subunternehmer.
(OLG Schleswig – 23.6.2005 16 U 41/04)

Über den Autor

Hagen Döhl administrator

Schreibe eine Antwort