Kategorien-Archiv Baurecht

VonHagen Döhl

HOAI-Mindestsatzunterschreitung und Bindung des Architekten an seine Schlussrechnung

Der Architekt ist auch bei einer Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI an seine Honorarschlussrechnung gebunden, wenn sie der Auftraggeber ohne Beanstandung bezahlt und er dem Architekten im Vertrauen auf die Endgültigkeit der Abrechnung einen weiteren Planungsauftrag erteilt hat.
OLG München Entscheidung vom 07.08.2007 – 13 U 2062/07

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Überschreitung der HOAI- Höchstsätze

Eine schriftliche Honorarvereinbarung, die die Höchstsätze der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) überschreitet, ist nicht insgesamt nichtig. Sie ist insoweit aufrechtzuerhalten, als die nach der HOAI zulässige Höchstvergütung nicht überschritten wird (in Anschluss an BGH, Urteil vom 9. November 1989 – VII ZR 252/88, BauR 1990, 239 = ZfBR 1990, 72).
BGH Urteil vom 11.10.2007, Az: VII ZR 25/06

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Bauvertragsrecht

Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers enthaltene Klausel, wonach nur die erbrachten Leistungen des Auftragnehmers vergütet werden und weitergehende Ansprüche ausgeschlossen werden, wenn der Auftraggeber ohne besonderen Grund kündigt, benachteiligt den Auftragnehmer entgegen Treu und Glauben unangemessen und ist unwirksam, § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB (im Anschluss an BGH, Urteil vom 4. Oktober 1984 – VII ZR 65/83, BGHZ 92, 244).
Die Verweisung in einem Einheitspreisvertrag zwischen dem Auftraggeber (Generalunternehmer) und seinem Auftragnehmer (Nachunternehmer) auf Bedingungen eines Pauschalpreisvertrages zwischen dem Generalunternehmer und seinem Auftraggeber, die eine Beschränkung des Werklohns für den Fall der Nichtinanspruchnahme der Leistung vorsehen, kann überraschend sein, § 305 c Abs. 1 BGB.
(BGH – 12.7.2007 VII ZR 154/06)

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Abnahme Schlußrechnung

Die schlichte Ingebrauchnahme eines Werkes reicht nicht aus, um daraus eine Abnahme durch schlüssiges Handeln herzuleiten.
Kammergericht – 29.06.2007 7 U 165/06

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Organisationsverschulden – Nicht ohne weiteres bei jedem gravierenden Mangel

Mängel können überzeugende Indizien für eine fehlende oder unzureichende Organisation sein, wenn es nahezu undenkbar erscheint, dass diese Mängel im Fall einer ausreichenden Organisation der Überwachung und Überprüfung der Arbeiten übersehen worden wären.
Einem Mangel kann nur dann eine Indizwirkung für die Annahme eines Organisationsverschuldens zukommen, wenn es sich um einen objektiv so schwerwiegenden Mangel handelt, dass die Funktion oder der Bestand des Gesamtbauwerks beeinträchtigt ist.
OLG Stuttgart Entscheidung vom 14.11.2006 – 12 U 52/06

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BVerfG: Bürgenhaftung des Hauptunternehmers nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz ist verfassungsgemäß

Nach § 1a Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) haftet ein Unternehmer, der einen Nachunternehmer mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragt, für die tariflichen Mindestlohnansprüche der bei dem Nachunternehmer beschäftigten Arbeitnehmer wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Diese Vorschrift ist verfassungsgemäß, hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 20.03.2007 entschieden. Der Eingriff in die gemäß Art. 12 GG geschützte unternehmerische Betätigungsfreiheit der Bauunternehmer sei durch überragend wichtige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt. Auch die Verhältnismäßigkeit sei gewahrt (Az.: 1 BvR 1047/05).

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Recht am Bau

Nach Kündigung eines Bauvertrages muss der Unternehmer bekanntlich die Abnahme der bis zur Kündigung erbrachten Leistungen herbeiführen. Denn nach neuerer Rechtsprechung des BGH (IBR 2006, 432) ist die Abnahme auch nach Kündigung Voraussetzung für die Fälligkeit der Vergütung. Anders sieht das jedoch aus, wenn der Bauvertrag wegen Nichtstellens einer Zahlungssicherheit gemäß § 648a Abs. 5, § 643 BGB zur Aufhebung kommt. Denn dann wird der Unternehmer von jeglicher Pflicht frei, den Vertrag zu erfüllen. Dem Unternehmer steht für die von ihm erbrachten Leistungen ein Anspruch auf Vergütung zu, und dieser ist um den infolge eines Mangels entstandenen Minderwerts oder die Kosten der Mängelbeseitigung zu kürzen (vgl. BGH, IBR 2007, 26). Konsequenterweise ist dann eine Abnahme nicht erforderlich. Das hat jetzt das KG mit Urteil vom 01.02.2007 – 27 U 56/04 entschieden.

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Werkvertragsrecht: Zahlung auf Abschlagsrechnung als abstraktes Schuldanerkenntnis

Die auf seine Abschlagsrechnung hin erfolgte Zahlung darf ein Werkunternehmer als deklaratorisches Schuldanerkenntnis des Zahlenden mit dem Inhalt verstehen, dass er nicht nur Vertragspartner des Unternehmers sei, sondern zugleich auch anerkannt werde, dass ein Auftrag bestehe, der über die in der Abschlagsrechnung aufgeführte Werkleistung hinausgehe. Insoweit kann der Unternehmer dann aber nach Erteilung der Schlussrechnung sich nicht (mehr) darauf beschränken, die Erteilung des Auftrages pauschal zu bestreiten, sondern er muss vielmehr konkret darlegen, welche der einzelnen Positionen der Schlussrechnung, die er nicht bezahlen möchte, nicht in Auftrag gegeben worden sind und auf welche in der Abschlagsrechnung noch nicht erfasste Leistungen sich sein Gesamtauftrag bezogen hat.
(OLG Köln, Urteil v. 11.4.2006 – 22 U 204/05)

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Überzahlung

Im Hinblick auf die Anspruchsgrundlage folgt der Senat der Rechtsprechung des 7. Zivilsenats des BGH. Der BGH begründet diese Sichtweise überzeugend mit der Erwägung, aus einer Vereinbarung über Abschlagszahlungen im Bauvertrag (ein Grund, dies beim Architektenvertrag anders zu sehen, ist nicht ersichtlich) folge die vertragliche Verpflichtung des Auftraggebers, seine Leistung abzurechnen und damit auch der vertragliche Anspruch des Auftraggebers auf Auskehrung eines Überschusses, soweit sich dieser aus der (gegebenenfalls zu korrigierenden) Schlussrechnung des Auftragnehmers ergebe. Dies bedeutet, dass der Auftraggeber, sofern eine Schlussrechnung des Auftragnehmers vorliegt, zur Begründung seines Rückzahlungsanspruches nur darlegen muss, dass sich aus der Schlussrechnung ein Überschuss ergebe oder nach einer vorzunehmenden Korrektur jedenfalls ergeben müsse. Es ist dann Sache des Auftragnehmers, dieser Berechnung entgegen zu treten und nachzuweisen, dass er berechtigt ist, die Abschlagszahlungen endgültig zu behalten.
(OLG Brandenburg – 24.1.2007 4 U 123/06)

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Bundesrat verabschiedet Änderung des Baugesetzbuches

Der Bundesrat hat am 15.12.2006 das Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte gebilligt. Dieses Gesetz sieht vor, dass zeit- und kostenaufwändige förmliche Umweltprüfungen bei Bebauungsplänen der Innenstadtentwicklung von einer Größenordnung bis zu 20.000 Quadratmeter zulässiger Grundfläche entfallen. Das gleiche soll nach einer Vorprüfung des Einzelfalls bis 70.000 Quadratmeter zulässiger Grundfläche gelten. Darüber hinaus zielen die die Neuregelungen darauf ab, die Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung zu straffen. Das Gesetz wird am 01.01.2007 in Kraft treten.