Recht am Bau

VonHagen Döhl

Recht am Bau

Nach Kündigung eines Bauvertrages muss der Unternehmer bekanntlich die Abnahme der bis zur Kündigung erbrachten Leistungen herbeiführen. Denn nach neuerer Rechtsprechung des BGH (IBR 2006, 432) ist die Abnahme auch nach Kündigung Voraussetzung für die Fälligkeit der Vergütung. Anders sieht das jedoch aus, wenn der Bauvertrag wegen Nichtstellens einer Zahlungssicherheit gemäß § 648a Abs. 5, § 643 BGB zur Aufhebung kommt. Denn dann wird der Unternehmer von jeglicher Pflicht frei, den Vertrag zu erfüllen. Dem Unternehmer steht für die von ihm erbrachten Leistungen ein Anspruch auf Vergütung zu, und dieser ist um den infolge eines Mangels entstandenen Minderwerts oder die Kosten der Mängelbeseitigung zu kürzen (vgl. BGH, IBR 2007, 26). Konsequenterweise ist dann eine Abnahme nicht erforderlich. Das hat jetzt das KG mit Urteil vom 01.02.2007 – 27 U 56/04 entschieden.

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