Überzahlung

VonHagen Döhl

Überzahlung

Im Hinblick auf die Anspruchsgrundlage folgt der Senat der Rechtsprechung des 7. Zivilsenats des BGH. Der BGH begründet diese Sichtweise überzeugend mit der Erwägung, aus einer Vereinbarung über Abschlagszahlungen im Bauvertrag (ein Grund, dies beim Architektenvertrag anders zu sehen, ist nicht ersichtlich) folge die vertragliche Verpflichtung des Auftraggebers, seine Leistung abzurechnen und damit auch der vertragliche Anspruch des Auftraggebers auf Auskehrung eines Überschusses, soweit sich dieser aus der (gegebenenfalls zu korrigierenden) Schlussrechnung des Auftragnehmers ergebe. Dies bedeutet, dass der Auftraggeber, sofern eine Schlussrechnung des Auftragnehmers vorliegt, zur Begründung seines Rückzahlungsanspruches nur darlegen muss, dass sich aus der Schlussrechnung ein Überschuss ergebe oder nach einer vorzunehmenden Korrektur jedenfalls ergeben müsse. Es ist dann Sache des Auftragnehmers, dieser Berechnung entgegen zu treten und nachzuweisen, dass er berechtigt ist, die Abschlagszahlungen endgültig zu behalten.
(OLG Brandenburg – 24.1.2007 4 U 123/06)

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