Die Landesdirektion Sachsen nimmt ab dem 31.03.2020 Anträge auf Entschädigung wegen Verdienstausfall entgegen, wenn die Kinderbetreuungseinrichtung oder Schule wegen der Corona-Pandemie geschlossen wurde.
Die Entschädigung wird gewährt, wenn die Sorgeberechtigten ihrer Tätigkeit infolge der Schließung nicht weiter nachgehen konnten und für die Kinder eine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit nicht verfügbar ist. Sie wird für die zu betreuenden Kinder gewährt, wenn diese das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Erstattung kann jedoch auch erfolgen, wenn das zu betreuende Kind älter als zwölf Jahre ist, aber behindert und auf Hilfe angewiesen ist.
Die Entschädigung ist auf längstens sechs Wochen beschränkt. Sie erfolgt i.H.v. 67% des Netto-Arbeitsentgeltes. Für einen vollen Monat jedoch wird höchstens ein Betrag von 2.016 Euro gewährt. Im Übrigen kann pro Familie nur ein Antrag gestellt werden.
Vom Beginn der siebenten Woche an wird die Entschädigung in Höhe des Krankengeldes gewährt.
Die Entschädigung kann u.a. durch Zuverdienste aus Ersatztätigkeiten oder Leistungen der Arbeitslosenversicherung in ihrer Höhe gemindert werden.
Das AG Frankfurt hat entschieden, dass der Kunde eines Fitnessstudios dieses nicht bereits deshalb kündigen kann, wenn er ein Attest vorlegt, in dem ihm bescheinigt wird, dass er aus „gesundheitlichen Gründen“ nicht in der Lage ist, das Studio zu nutzen.
Das LG Osnabrück hat entschieden, dass es nicht in jedem Fall auch zu einer Haftung der Tierhalter führt, wenn mehrere Hunde aufeinander treffen und die Reaktionen der Tiere nicht immer vorhersehbar sind.
Das AG München hat entschieden, dass ein Amateur-Fußballspieler zu Recht vom Verbands-Sportgericht lebenslang aus dem Fußballverband ausgeschlossen worden ist, weil er während eines Spiels den Schiedsrichter mit beiden Händen so heftig gegen den Brustkorb gestoßen hat, dass dieser mit dem Hinterkopf auf dem Boden aufgeschlagen ist und sich dabei schwer verletzt hat.
Das LG Coburg hat entschieden, dass Wanderer auf unbefestigten Wald- und Feldwegen nicht damit rechnen können, dass diese durchgängig gestreut und damit völlig gefahrlos begangen werden können.