Autor-Archiv Hagen Döhl

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Auftraggeber nimmt Leistung des Auftragnehmers nicht ab: Nachunternehmer muss 1,2 Mio. Euro zahlen

Nimmt der Auftraggeber die Leistung des Auftragnehmers aufgrund einer mangelhaften Nachunternehmerleistung nicht ab, hat der Nachunternehmer dem Auftragnehmer sämtliche über den (direkten) Mangel an der baulichen Anlage hinausgehenden Schäden (hier: Lager-, Wartungs- und Personalkosten in Höhe von 1,2 Mio. Euro) zu ersetzen, wenn der Mangel auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
OLG Frankfurt, Urteil vom 24.01.2012 – 5 U 76/02

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Urheberrecht bei Videostream-Filmen

Die Bundesregierung hält das "reine Betrachten" eines Videostreams nicht für eine Urheberrechtsverletzung.

So lautet die Kernbotschaft der Antwort (BT-Drs. 18/246 – PDF, 152 KB) auf eine Kleine Anfrage (BT-Drs. 18/195 – PDF, 171 KB) der Linksfraktion, die Auskunft über die juristische Bewertung der Affäre um das im Internet zugängliche Videostream-Portal Redtube verlangt hatte, das Sexfilme im Programm hat. Allerdings sei bislang noch nicht höchstrichterlich geklärt worden, so die Regierung, ob die Nutzung von Streaming-Angeboten eine Vervielfältigung darstelle, die Rechte von Urhebern verletze. Letztlich könne diese Frage nur vom EuGH entschieden werden.
Im Dezember hatten zehntausende deutsche Internetnutzer, die sich Redtube-Filme angeschaut hatten, von einer Anwaltskanzlei im Auftrag der in der Schweiz ansässigen "The Archive AG" Abmahnungen erhalten:
Die Betroffenen sollten 250 Euro zahlen und für die Zukunft eine Unterlassungserklärung abgeben. Anders als bei einem Download werden beim Streaming Filme nicht dauerhaft heruntergeladen und vervielfältigt, sondern nur vorübergehend zwischengespeichert, um das Betrachten zu ermöglichen, so die Bundesregierung. Mit Hilfe zahlreicher Fragen wollte die Linke die Redtube-Affäre durchleuchten und rechtliche Klarheit in die Nutzung von Streaming-Angeboten im Internet bringen.
In ihrer Antwort erläutert die Regierung, dass grundsätzlich ein Urheber über das alleinige Recht verfüge, sein Werk zu verwerten, es also zu verbreiten, zu vervielfältigen oder im Internet öffentlich zugänglich zu machen. Eine Vervielfältigung von Filmen ohne Zustimmung der Rechteinhaber sei jedoch zulässig, "wenn es sich um vorübergehende Vervielfältigungshandlungen handelt, die flüchtig oder begleitend sind". Insofern sei das Betrachten eines Videostreams erlaubt. Einzelne Vervielfältigungen eines Werks seien zum privaten Gebrauch zulässig, heißt es in der Stellungnahme auf die Anfrage der Linksfraktion, wenn dies keinen Erwerbszwecken diene. Allerdings dürfe für eine solche Vervielfältigung keine "offensichtlich rechtswidrig hergestellte" Vorlage verwendet werden. Diese Rechtswidrigkeit müsse für den Nutzer erkennbar sein.
Die Linke wollte wissen, ob die Regierung es für nötig erachte, rechtlich verbindlich zu regeln, ob das reine Betrachten eines Videostreams eine urheberrechtlich bedeutsame Vervielfältigung darstellt. Die Regierung wolle "das Urheberrecht den Erfordernissen und Herausforderungen des digitalen Zeitalters anpassen und dabei die digitalen Nutzungspraktiken berücksichtigen", erläutert die Antwort. Zudem prüfe die EU-Kommission derzeit, ob "temporäre Vervielfältigungen", die mit dem Anschauen urheberrechtlich geschützter Inhalte auf Webseiten einhergehen, von entsprechenden EU-Vorschriften gedeckt seien.
Gefragt hatte die Linksfraktion auch, wie man sich gegen unberechtigte Abmahnungen wehren könne, wenn wie im Fall Redtube die Auftraggeber der Anwaltskanzlei, von der die Abmahnungen verschickt wurden, in der Schweiz beheimatet sind. In ihrer Antwort schreibt die Regierung, dass Betroffene auch gegenüber Abmahnern, die im Ausland ansässig seien, gerichtlich klären lassen könnten, ob eine Abmahnung berechtigt sei oder nicht. Dies sei bei Gerichten in Deutschland möglich.
Die Linke hatte kritisiert, dass in der Redtube-Affäre zehntausende Internet-Nutzer abgemahnt worden seien, obwohl doch das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken solche Massenabmahnungen habe unterbinden sollen. Dieses Gesetz sei im Oktober 2013 in Kraft getreten, erklärt dazu die Regierung, und nach so kurzer Zeit könnten die Auswirkungen dieser Regelung noch nicht beurteilt werden. Man werde das Gesetz im Jahr 2015 bewerten.

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Fortdauer der von den Eheleuten gemeinschaftlich übernommenen Pflegeleistungen, Beerdigungs- und Grabpflegekosten nach Scheidung der Ehe

Die Eheleute hatten von den Eltern des Ehemannes ein Hausgrundstück im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zu gleichen Teilen erhalten. Mit dem Grundstücksübertragungsvertrag wurde gleichzeitig geregelt, dass  den Eltern des Ehemannes ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht in dem Haus gewährt wird und ferner wurde geregelt, dass die Eheleute Pflegeleistungen für die Eltern des Ehemannes übernehmen sowie deren Beerdigungs- und Grabpflegekosten tragen.

Die Eheleute sind inzwischen geschieden, die Ehefrau übertrug ihren hälftigen Miteigentumsanteil an dem Haus und Grundstück auf den Ehemann, dieser zahlte ihr dafür eine Ausgleichszahlung.

Nach dem Tod des Vaters des Ehemannes war die geschiedene Frau nicht bereit, sich an den Kosten der Beerdigung und an den Grabpflegekosten zu beteiligen.

Das OLG Hamm entschied, dass die geschiedene Ehefrau zur hälftigen Tragung der Beerdigungs- und der Grabpflegekosten verpflichtet ist und auch gesamtschuldnerisch mit ihrem Ehemann zur Pflege von seiner Mutter verpflichtet ist. An dieser Verpflichtung hat die Scheidung der Ehe der beiden Eheleute nichts geändert

(vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 10.04.2013, Az. 8 UF 200/12).

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Nachehelicher Ehegattenunterhalt

Haben die Eheleute während des Bestehens ihrer Lebensgemeinschaft von ihren Einkünften etwa 25% für die Vermögensbildung verwendet, so ist dieser Anteil vom Einkommen bei der Bemessung des Unterhaltes nach den ehelichen Lebensverhältnissen nicht zu berücksichtigen.

Dies setzt jedoch voraus, dass die verbleibenden Einkünfte zu einer angemessenen Deckung des Bedarfs der Eheleute führen. Das OLG Stuttgart hat dies bei Gesamteinkünften beider Eheleute von monatlich über 7.300,00 € bejaht.

(OLG Stuttgart, Beschluss vom 20.06.2013, Az. 16 UF 285/12)

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Kein Anspruch eines Kindes auf „Idealeltern“

Im Rahmen der § § 1666,1666a BGB ist stets zu beachten, dass kein Kind Anspruch auf "Idealeltern" und optimale Förderung hat und sich die staatlichen Eingriffe auf die Abwehr von Gefahren beschränken. Für die Trennung der Kinder von den Eltern oder einem Elternteil ist es daher nicht ausreichend, dass eine andere Person oder Einrichtung vorhanden ist, die zur Erziehung und Förderung besser geeignet ist. Vielmehr gehören die Eltern und deren gesellschaftliche Verhältnisse grundsätzlich zum Schicksal und zum Lebensrisiko eines Kindes (OLG Hamm, Beschluss vom 12.07.2013 II – 2 U F 227/12).

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Keine Untervermietung an Touristen durch Wohnraummieter

Der BGH hat entschieden, dass ein Mieter, der eine Erlaubnis zur Untervermietung seiner Wohnung besitzt, nicht berechtigt ist, die Wohnung auch an wechselnde Feriengäste zu vermieten.
(BGH  08.01.2014  VIII ZR 210/13)

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Aufwendungen für Erststudium keine vorweggenommenen Betriebsausgaben

Der BFH hat entschieden, dass Aufwendungen für ein Studium, welches eine Erstausbildung vermittelt und nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet, nicht als vorweggenommene Betriebsausgaben abziehbar sind.

(BFH   08.01.2014  VIII R 22/12)

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Steuerliche Berücksichtigung von Prozesskosten

Durch das Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerrechtlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie – Umsetzungsgesetz) vom 26.06.2013 ist unter anderem § 33 Abs. 2 EStG geändert worden. Dieser lautet in der Neufassung wie folgt:

„Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreites (Prozesskosten) sind vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.“

Damit wird von der aktuellen Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 12.05.2011 – VI R 42/10) abgewichen. Zivilprozesskosten sind danach grundsätzlich abzugsfähig, weil der Bürger wegen des staatlichen Gewaltenmonopols seiner Ansprüche nicht selbst, sondern nur über die Einschaltung der Gerichte durchsetzen dürfe. Etwas anderes gilt nur für den, der sich mutwillig oder leichtfertig auf einen Prozess eingelassen habe.

Das Bundesfinanzministerium hatte die Anwendung des BFH – Urteils durch die Finanzverwaltung am 20.12.2011 durch einen so genannten Nichtanwendungserlass unterbunden.
Der Gesetzgeber hat damit an versteckter Stelle den Nichtanwendungserlass des Bundesfinanzministeriums im Gesetz festgeschrieben.

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Schadensersatz bei farbig gestrichener Mietwohnung

Der Mieter ist gemäß §§ 535, 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er eine in neutraler Dekoration übernommene Wohnung bei Mietende in einem ausgefallenen farblichen Zustand zurückgibt, der von vielen Mietinteressenten nicht akzeptiert wird.
(BGH Urteil 06.11.2013, VIII ZR 416/12)

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Rechtsprechungsänderung: Einzelfallwerbung nicht grundsätzlich unzulässig

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