Nachehelicher Ehegattenunterhalt

VonHagen Döhl

Nachehelicher Ehegattenunterhalt

Haben die Eheleute während des Bestehens ihrer Lebensgemeinschaft von ihren Einkünften etwa 25% für die Vermögensbildung verwendet, so ist dieser Anteil vom Einkommen bei der Bemessung des Unterhaltes nach den ehelichen Lebensverhältnissen nicht zu berücksichtigen.

Dies setzt jedoch voraus, dass die verbleibenden Einkünfte zu einer angemessenen Deckung des Bedarfs der Eheleute führen. Das OLG Stuttgart hat dies bei Gesamteinkünften beider Eheleute von monatlich über 7.300,00 € bejaht.

(OLG Stuttgart, Beschluss vom 20.06.2013, Az. 16 UF 285/12)

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