Fortdauer der von den Eheleuten gemeinschaftlich übernommenen Pflegeleistungen, Beerdigungs- und Grabpflegekosten nach Scheidung der Ehe

VonHagen Döhl

Fortdauer der von den Eheleuten gemeinschaftlich übernommenen Pflegeleistungen, Beerdigungs- und Grabpflegekosten nach Scheidung der Ehe

Die Eheleute hatten von den Eltern des Ehemannes ein Hausgrundstück im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zu gleichen Teilen erhalten. Mit dem Grundstücksübertragungsvertrag wurde gleichzeitig geregelt, dass  den Eltern des Ehemannes ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht in dem Haus gewährt wird und ferner wurde geregelt, dass die Eheleute Pflegeleistungen für die Eltern des Ehemannes übernehmen sowie deren Beerdigungs- und Grabpflegekosten tragen.

Die Eheleute sind inzwischen geschieden, die Ehefrau übertrug ihren hälftigen Miteigentumsanteil an dem Haus und Grundstück auf den Ehemann, dieser zahlte ihr dafür eine Ausgleichszahlung.

Nach dem Tod des Vaters des Ehemannes war die geschiedene Frau nicht bereit, sich an den Kosten der Beerdigung und an den Grabpflegekosten zu beteiligen.

Das OLG Hamm entschied, dass die geschiedene Ehefrau zur hälftigen Tragung der Beerdigungs- und der Grabpflegekosten verpflichtet ist und auch gesamtschuldnerisch mit ihrem Ehemann zur Pflege von seiner Mutter verpflichtet ist. An dieser Verpflichtung hat die Scheidung der Ehe der beiden Eheleute nichts geändert

(vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 10.04.2013, Az. 8 UF 200/12).

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